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Ich hate noch 9Monate Bewärung die das Landgericht Erfurt wiederruffen hat. Da kommen 1Jahr 6Monate aus einer neuen Verruteilung.habe ich die Möglichkeit auf Strafaufschub bitte um antwortAntwort geschrieben am 23.01.2012 01:18:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 70
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
In Ihrer Frage nennen Sie zunächst die zwei Begriffe "Gnadengesuch" und "Strafauschub", die jedoch 2 unterschiedliche Verfahrensweisen betreffen.
Gnadengesuch
Gnadengesuch bedeutet die Milderung oder Aufhebung von Rechtsnachteilen im Wege der Einzelentscheidung durch einen Akt der Verwaltung.
Ein Gnadengesuch hat jedoch Ausnahmecharakter. Es dient insbesondere dazu, Nachteile bei nachträglich bekannt gewordenen oder eingetretenen allgemeinen oder persönlichen Umständen auszugleichen.
Hierzu gehört aber grundsätzlich nicht der Widerruf der Bewährung. Der Widerrruf der Bewährung ist erfolgt, weil Sie in der Bewährungszeit eine Straftat begingen und dadurch zeigten, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, § 56 f I Nr. 1 StGB.
Für ein erfolgreiches Gnadengesuch müssten Sie besondere Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art aufzeigen, die eine Vollstreckung unbillig erscheinen lassen.
Beispiel hierfür wären gesundheitliche Probleme von Ihnen oder Ihrer Familie, die durch den Strafantritt verschärft oder verschlimmert würden.
Strafauschub
Der Strafauschub vor Beginn der Strafvollstreckung ist in § 455 I bis III StPO geregelt.
Hierfür müssten Sie entweder "in Geisteskrankheit verfallen" (I)
oder
durch die Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für Sie zu besorgen sein (II)
oder
sich in einem körperlichen Zustand befinden, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist (III).
Vorsorglich weise ich noch darauf hin, dass der Beschluss des Landgerichts über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung mit der „sofortigen Beschwerde" angefochten werden kann. Die Sofortige Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen. Über die Erfolgsaussichten müsste Sie der beigeordnete Kollege in dem Verfahren, was 1 jahr und 6 Monate für Sie einbrachte, beraten können.
Als Antwort auf Ihre Frage kann ich Ihnen damit leider nur mitteilen, dass sich für Sie die Möglichkeit eines Gnadengesuchs oder Stafaufschubs realistischerweise nur erfolgreich realisieren lässt, wenn Sie die von mir genannten Einschränkungen glaubhaft vorweisen könnten.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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