05.12.2011 | 12:52
Antwort
von
Rechtsanwältin Bianca Vetter
23 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich bei Ihnen für die Nutzung dieses Forums.
Ich möchte im Vorfeld der Beantwortung Ihrer Frage anmerken, dass dieses Forum nur dazu geeignet ist Ihnen einen ersten Überblick im Rahmen einer Beantwortung Ihrer Frage anhand Ihrer Angaben zu verschaffen.
Ihre Frage könnte daher bei Hinzutreten weiterer Umstände anders beantwortet können.
Bezug nehmend auf Ihre Frage möchte ich Ihnen diese wie folgt beantworten.
Im Rahmen der Antragstellung eines Gnadengesuches ist die Gnadenordnung des betreffenden Bundeslandes als gesetzliche Grundlage heranzuziehen.
Ein Gnadengesuch im Rahmen der Vollstreckung einer Strafe ist an die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zu richten. Der Ansprechpartner ist dabei der Leitende Oberstaatsanwalt. Dies ist in § 5 der Gnadenordnung für das Land Rheinland-Pfalz unter Heranziehung des § 7 Abs. 1 und 2 Strafvollstreckungsordnung geregelt.
In dem Gnadengesuch, in welchem Sie einen genauen Antrag (in Ihrem Fall die Aussetzung der Freiheitsstrafe gegebenenfalls zur Bewährung)stellen müssen, müssen Sie die Gründe angeben, welche zur Entscheidungsfindung des Staatsanwaltes beitragen können. Insofern sollten Ihre familiäre Situation erläutern und auch entsprechende Belege, soweit vorhanden (zum Beispiel ärztliche Atteste hinsichtlich der Erkrankung Ihres Mannes und Ihrer Tochter und deren Pflegebedürftigkeit), beifügen.
Des Weiteren sollten Sie mit beantragen, dass Ihnen hinsichtlich des Verfahrens in Bezug auf Ihr Gnadengesuch ein Strafaufschub gewährt wird.
Ich möchte Sie noch auf darauf hinweisen, dass ein Gnadengesuch nicht in Betracht kommen kann, wenn es andere Möglichkeiten der Strafaussetzung wie Ausgang, Freigang oder
Urlaub gibt (§ 9 Gnadenordnung).
Zudem ist gemäß § 27 Gnadenordnung darauf zu achten, dass eine Aussetzung nur dann in Betracht kommt, wenn die Umstände, welche für eine Aussetzung sprechen erst nachträglich bekannt geworden sind und in der gerichtlichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Auch können nur erhebliche Umstände als Gründe für eine Aussetzung berücksichtigt werden.
Mangels entsprechender weiterer Angaben kann ich Ihnen keine Aussage darüber machen, ob Ihr Gnadengesuch Erfolg haben könnte.
Ich hoffe nun, dass ich Ihnen Ihre Frage beantworten konnte. Sollte Sie weitere Fragen haben können Sie sich gerne unter meinen Kontaktdaten an mich wenden.