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GmbHG Vorstrafe Betrug


06.12.2010 20:48 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
vor etwa drei Jahren wurde ich wegen einer Straftat des §§ 263 in Form einer Jugendstrafe zu 450 Euro Bußgeld und Rückzahlung einer Summe von 10.000 Euro an den Geschädigten (großes Unternehmen) verurteilt.

Im Vorstrafenregister habe ich keinen Eintrag erhalten, im Bundeszentralregister schon. Es gab keine Sozialstunden oder Haftstrafen - beide genannten Beträge wurden sofort beglichen.

Mit einem Bekannten habe ich nun eine GmbH (ich werde geschäftsführender Gesellschafter) gegründet und wurde bei dem Notar hinsichtlich der Handelsregisteranmeldung mit folgendem Satz überrascht:

"Es erfolgte keine Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener, nachfolgend aufgeführter Straftaten: [...] wegen Vermögensdelikten gemäß §§ 263 bis 264a (Betrug, Computerbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug) oder den §§ 265b bis 266a (Kreditbetrug, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) des Strafgesetzbuches zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe."

Zudem war noch ein wichtiger Bestandteil folgender Satzbaustein: "Ich bin von dem beglaubigenden Notar über meine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht belehrt worden."

Der Notar hat uns darauf hingewiesen, dass wir warheitsgemäße Angaben machen müssen. Jedoch nicht, dass es einen Unterschied zwischen "vorbestraft" im juristischen und im Sinne des Volksmundes (Vorstrafenregister, polizeilches Führungszeugnis) gibt. Das habe ich erst später bei einer Internetrecherche herausgefunden.

Ich habe die Anmeldung mit dem Hintergedanken, dass ich tatsächlich nicht zu einer Freiheitsstrafe respektive eine der sonstigen Vergehen (Insolvenzverschleppung usw.) verurteilt wurde, unterschrieben.

--

Folgende Quellen habe ich noch im Internet gefunden, auf die ich mich in meinen Fragen beziehe:

1) "[...] Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer [...]
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr [...] verurteilt worden ist."
(Quelle http://www.frag-einen-anwalt.de/redirect.asp?location=http://dejure.org/gesetze/GmbHG/6.html)

2) "[...] Fazit: Die Entscheidung des BGH ist überzeugend. Danach ist die Versicherung des GmbH-Geschäftsführers in der Handelsregisteranmeldung, „noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden zu sein" ausreichend. [...]"
(Quelle http://www.melchers-law.com/versicherungbeistraftaten.html?&L=0)

--

Bitte beantworten Sie mir die folgenden konkreten Fragen:

a) Habe ich mit der Zusicherung bzgl. dem Satz "Es erfolgte keine Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener, nachfolgend aufgeführter Straftaten: [...] wegen Vermögensdelikten gemäß §§ 263 bis 264a (Betrug, Computerbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug) oder den §§ 265b bis 266a (Kreditbetrug, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) des Strafgesetzbuches zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe." falsche Angaben gemacht?

b) Wird das Registergericht in jedem Fall einen Auszug aus dem Bundeszentralregister anfordern? Ist das ein normaler Prozess oder wird das gar nicht praktiziert?

c) Kann ich in Berücksichtigung der Fragen a) und b) damit rechnen, dass die Eintragung abgelehnt wird und eine Rückmeldung an den Notar erfolgen wird? Oder ist zu vermuten, dass die Verurteilung komplett ignoriert wird bei der Anmeldung, da es keine Freiheitsstrafe gab bzw. der Geschäftsführertätigkeit nichts entgegen steht?

d) Den unter der Quelle zweiten Punkt „noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden zu sein" habe ich ja in der vorliegenden Anmeldung nicht gehabt. Was wäre gewesen wenn ich diesen Satz allerdings unterschrieben hätte, in dem Wissen, dass die Zusicherung in Hinblick auf GmbHG § 6 dennoch korrekt gewesen wäre und einer Geschäftsführertätigkeit nichts im Wege stehen würde?

Danke!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Betrug
06.12.2010 | 21:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Online-Anfrage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Ihrer Schilderung fehlt zwar der komplette Text, ich unterstelle aber, dass in den ausgelassenen Passagen nichts relevantes mehr steht. Im Übrigen ergibt sich die Formulierung aus § 6 II Nr. 3 e). Hiernach muss im Rahmen des Betruges eine Verurteilung zu mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe erfolgt sein. Dies ist nach Ihrer Schilderung nicht der Fall, so dass Sie diese Frage verneinen konnten. Wenn Sie die Vorschrift genau lesen, finden Sie gerade die Einschränkung mit der mind. einjährigen Freiheitsstrafe.
Damit besteht keine Einschränkung für Ihre Bestellung.

Soweit Sie fiktiv von der anderen Formulierung sprechen, wäre diese Aussage unzutreffend und somit eine falsche Angabe – da ist hier aber ohne Bedeutung.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de


Nachfrage vom Fragesteller 08.12.2010 | 07:47

Sehr geehrter Herr Steininger,
vielen Dank für Ihre Antwort.

Können Sie bitte noch eine Aussage bzw. Einschätzung zu der Frage b) treffen?

b) Wird das Registergericht in jedem Fall einen Auszug aus dem Bundeszentralregister anfordern? Ist das ein normaler Prozess oder wird das gar nicht praktiziert?

Ich nehme an, dass dies Usus ist, ansonsten würden die Eintragungen nicht derart lange benötigen, oder?

Vielen Dank!

MfG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.12.2010 | 14:09

Mir ist eine deartige automatische Abfrage nicht bekannt. Jedenfalls wird sie nicht am hiesigen Registergericht Stuttgart durchgeführt.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Hemmingen

364 Bewertungen
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