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Frage geschrieben am 08.03.2010 21:10:45

GmbH in Gründung

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1122
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 154 weitere Antworten zum Thema GmbH.
Wir möchten ein Haus bauen und haben ein Angebot von einem Bauträger GmbH in Gründung. Der Geschäftsführer ist auch Geschäftsführer eines anderen Bauträgers (auch GmbH) und so weit wir nachvollziehen können handelt es sich eigentlich um eine Firma mit einer Telefonnummer, eine Adresse, und zwei Namen!

Falls wir einen Vertrag mit der GmbH in Gründung eingehen würden, was wären die Vor- / Nachteile gegenüber einen Vertrag mit einer (der) GmbH.

Müssen wir etwas bestimmtes beachten bzw. vorsichtig sein?
Vielen Dank für Ihre Antwort!


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Diese Antwort ist vom 8.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.03.2010 23:06:27
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
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Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen und unter Beachtung des von Ihnen gebotenen Minimalhonorars beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Bei der GmbH in Gründung handelt es sich um die Vorstufe zur GmbH (sog. Vor-GmbH). Diese befindet sich in der Phase vom Zeitpunkt des Abschlusses des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages bis zur konstitutiven Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Die GmbH an sich entsteht nämlich erst mit Eintragung im Handelsregister (§11 Abs. 1 GmbHG).

Dieses hat insbesondere Auswirkung auf die Haftung der Gesellschafter. Denn auch die Beschränkung der Haftung der GmbH-Gesellschafter (auf deren Stammeinlage, soweit diese vollständig erbracht ist) besteht erst mit Eintragung der GmbH. Bis dahin gilt gemäß §11 Abs. 2 GmbHG:
„Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.“

Die Gesellschafter haften bis dahin also ggf. persönlich, gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen. Anders bei der eingetragenen GmbH, bei der die Haftung grds. auf deren Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.

Vor diesem Hintergrund ist es für Sie eigentlich von Vorteil, den Vertrag mit der GmbH i.G. abgeschlossen zu haben.

Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben und verbleibe





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