Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 68 weitere Antworten zum Thema Verkauf.
Guten Tag,
Ich besitze eine 1999 gegründete GmbH die sich mit dem Export von gebrauchten Fahrzeugen befaßt. Der Verkauf erfolgt innerhalb der EU netto.
Ich bin Gesellschafter 100% und alleiniger Geschäftsführer. Ich den Prüfungsjahren waren es Gesellschafter je 50% und diese waren auch Geschäftsführer, jeweils voll. Im Jahr 2010 habe ich alles voll übernommen.
Es erfolgte im Jahre 2009 eine Umsatzsteuersonderprüfung für das Jahr 2004 und die GmbH mußte 160t€ UstG zurück zahlen.
Grund: Der Belegnachweis (Unterschrift und Vollmachten) waren nicht richtig der nur in Kopie.
Aktuell läuft eine erneute UstG Prüfung für das Jahr 2005. Nun habe ich die Befürchtung das ich die nächsten Jahre Prüfungen bekomme die meine Firma in die Insolvenz treiben. Ich glaube das wir die Anforderungen des Finanzamtes für den Belegnachweis nicht erfüllen können.
Kann ich die Firma (Geschäftsanteile 100%) verkaufen und komme so von der Last und allen Pflichten frei.
Ich habe einen Käufer für die Firma. Er kennt meine Probleme und mein Ziel die Firma zu verkaufen.
Hafte ich nach dem Verkauf weiter?
Welche Schritte kann ich machen um die Firma "loszuwerden". Gibt es überhaupt eine Möglichkeit der Steuernachzahlung zu entgehen.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 01.02.2011 15:04:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass Sie für die relevanten Prüfungszeiträume zumindest Mitgeschäftsführer der GmbH waren. Sie haften mit Ihrem Privatvermögen somit für die Steuerschulden grundsätzlich für den Zeitraum für den Sie auch Geschäftsführer waren; §§ 34, 69, 191 AO.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, verbleibt es im Grundsatz dabei, dass jeden die Pflicht und die Verantwortung zur Geschäftsführung im Ganzen trifft. Eine interne Geschäftsverteilung zwischen den Geschäftsführern hat nur Bedeutung, wenn sie vorweg schriftlich durch Gesellschaftsvertrag, förmlichen Gesellschafterbeschluss oder eine Geschäftsordnung geregelt ist. Diese Begrenzung der Verantwortlichkeit gilt nur so lange und soweit, als kein Anlass besteht, an der exakten Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch den hierfür zuständigen Geschäftsführer zu zweifeln. Gibt die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Anlass zur Überprüfung der Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen, z.B. weil die finanzielle und wirtschaftliche Lage angespannt ist, oder ergeben sich Unzulänglichkeiten der Aufgabenerfüllung des anderen Geschäftsführers, so lebt die Gesamtverantwortung jedes Geschäftsführers wieder auf. Jeder ist dann für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich. Die Zuständigkeitsvereinbarung kann insoweit Bedeutung nur noch im Rahmen des Auswahlermessens haben.
Ferner haftet auch grundsätzlich der Erwerber des Unternehmens für Steuerschulden, wenn er u.a. das Unternehmen als Ganzes erwirbt, § 75 AO.
Zum Schutz des Erwerbers umfaßt die Haftung allerdings nur die seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstandenen und bis zum Ablauf von einem Jahr nach der Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzten oder angemeldeten Steuern. Die zeitliche Berechnung knüpft an den letzten Übereignungsakt an. Ausreichend ist die Steuerfestsetzung gegenüber dem Veräußerer als Steuerschuldner. Der Haftungsbescheid kann später ergehen.
Der Erwerber haftet zwar persönlich, bei Zahlungsverweigerung kann sich die Finanzbehörde aber nur aus dem übernommenen Vermögen einschließlich eines etwaigen Firmenwertes befriedigen. Die Haftung ist insofern gegenständlich beschränkt. Sie entspricht der Regelung bei der Vermögensübernahme nach § 419 Abs. 2 BGB. Haftungsmasse ist das Vermögen im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme einschließlich etwaiger durch Veräußerung von Wirtschaftsgütern erlangter Surrogate.
Die Finanzbeamten müssen nicht vorrangig den Geschäftsführer der etwaig insolventen GmbH gemäß § 69 der Abgabenordnung für die Schulden der GmbH heranziehen, wenn die Möglichkeit nach § 75 der Abgabenordnung besteht. Das Finanzamt hat insoweit ein Ermessen, wen es in Anspruch nimmt.
Zudem können Sie mit dem Erwerber vereinbaren, dass er für sämtliche Steuerschulden der GmbH aus der Vergangenheit haftet und Sie persönlich freistellt, falls Sie in Anspruch genommen werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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80333 München
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www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2011 15:51:51
Vielen Dank,
Oben schreiben Sie "Sie haften mit Ihrem Privatvermögen somit für die Steuerschulden grundsätzlich für den Zeitraum für den Sie auch Geschäftsführer waren; §§ 34, 69, 191 AO."
Wenn ich die GmbH verkaufe und der Erwerber mich für alles auch Steuerschulden freistellt. Hafte ich dann privat (wg. Geschäftsführung, Gesellschafter)gegenüber dem Finanzamt für Steuerschulden der GmbH aus den Jahren in denen Sie entstanden sind?
Danke
Vielen Dank,
Oben schreiben Sie "Sie haften mit Ihrem Privatvermögen somit für die Steuerschulden grundsätzlich für den Zeitraum für den Sie auch Geschäftsführer waren; §§ 34, 69, 191 AO."
Wenn ich die GmbH verkaufe und der Erwerber mich für alles auch Steuerschulden freistellt. Hafte ich dann privat (wg. Geschäftsführung, Gesellschafter)gegenüber dem Finanzamt für Steuerschulden der GmbH aus den Jahren in denen Sie entstanden sind?
Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.02.2011 16:02:26
Vielen Dank für die Nachfrage. Die gesetzlichen Haftungsnormen können Sie vertraglich gegenüber dem Finanzamt nicht abbedingen, deshalb eine Freistellung, falls Sie in Haftung genommen werden.
Vielen Dank für die Nachfrage. Die gesetzlichen Haftungsnormen können Sie vertraglich gegenüber dem Finanzamt nicht abbedingen, deshalb eine Freistellung, falls Sie in Haftung genommen werden.
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