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GmbH: Verdeckte Sacheinlage vermeiden


| 25.06.2012 13:30 |
Preis: 25,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben




Hallo,

über 6 Jahre habe ich ein Einzelunternehmen geführt und nun eine GmbH (Gründung mit Barmitteln) gegründet. Aus dem Einzelunternehmen gibt es noch zwei Computer (Buchwert ca. 500 Euro), die ich in der neuen GmbH nutzen möchte.

Mein Steuerberater hat mir gesagt, dass ich die Computer einfach zu Buchwert an die GmbH verkaufen kann. Nach einiger Recherche im Internet bin ich mir aber nicht sicher, ob das keine verdeckte Sacheinlage ist.

Gibt es eine Möglichkeit, diese Computer an die neue GmbH zu verkaufen/überschreiben, ohne dass ich Gefahr laufe, dass dies eine verdeckte Sacheinlage oder verdeckte Gewinnausschüttung ist?
25.06.2012 | 15:12

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
58 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt beim Kauf von Computern, die die GmbH benötigt, noch dazu zu Buchwerten, nicht vor.

Es kann allerdings eine verdeckte Sacheinlage angenommen werden. Gem. § 19 Abs. 4 GmbHG wird bei einer verdeckten Sacheinlage zwar eine Bareinlage geleistet, diese Bareinlage wird aber zumindest teilweise zeitnah und im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Bareinlage zum Ankauf von bspw. Wirtschaftsgütern des Gesellschafters verwendet.

Wenn dies der Fall ist, bleibt der Verkauf an die GmbH gültig, die Bareinlage gilt aber (teilweise) als nicht erbracht und muss neu geleistet werden.

Mir liegen nicht genug Informationen vor, um eine abschließende Einschätzung zu geben. Bei größerer zeitlicher Distanz oder anderen Hinweisen darauf, dass der Computerkauf nicht zur Umgehung einer ordentlichen Anmeldung gedacht war, wäre eine andere Einschätzung möglich.

Die verdeckte Sacheinlage wird in der Regel erst bei der Insolvenz zu einem Problem, weil dann ein Nachzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter aufkommt.

Die verdeckte Sacheinlage kann gem. § 82 GmbHG strafbar sein. Allerdings sind dafür weitere Voraussetzungen erforderlich, die auf den vorliegenden Sachverhalt wohl nicht zu treffen.

Eine gern gewählte Umgehungsstrategie ist, die entsprechende Wirtschaftsgüter an Dritte zu veräußern, um sie dann von diesen zu erwerben. Hierzu kann ich allerdings nicht raten. Die rechtlichen Würdigung dieses Vorgangs ändert sich dadurch nicht, es wird lediglich unzulässig die Beweisbarkeit erschwert.

Wenn Sie die Computer einfach nutzen, der GmbH also unentgeltlich zur Verfügung stellen, dürfte es keine Probleme geben, auch wenn dies unter Umständen als verdeckte Einlage i.S.d. KStG führen könnte.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Rübben
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 25.06.2012 | 15:34

Hallo Herr Rübben,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Eine Nachfrage habe ich noch, Sie schreiben "auch wenn dies unter Umständen als verdeckte Einlage i.S.d. KStG führen könnte", wie genau ist das zu verstehen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.06.2012 | 15:42

Zuwendungen zum Gesellschaftsvermögen können als verdeckte Einlage betrachtet werden, wenn dem bspw. dem Verzicht auf eine Forderung gegenüber steht. Dies anzunehmen dürfte im Falle einer Dauerleihgabe aber abwegig sein.

Bewertung des Fragestellers 2012-06-25 | 15:43


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-25
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
Berlin

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Miet und Pachtrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht, Gesellschaftsrecht