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GmbH Umsatzsteuer Nachschau


18.07.2012 20:00 |
Preis: 83,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kay Fietkau




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Geschäftsführer einer GmbH die aktuell wirtschaftlich schlecht da steht.

Die GmbH hat im laufenden Jahr noch keine Buchhaltung gemacht. Das erste Quartal wurde mit 800.- € geschäzt. Umsatzsteuervoranmeldungen wurde außer der Schätzung keine abgegeben.

Bei ordnungsgemäßer Abgabe der Buchhaltung würde sich die Steuernachzahlung auf ca. 100.000 € belaufen. Dieses Geld hat die GmbH aktuell nicht.

Folgender Sachverhalt:
- Am 12.07.2012 wurde beim Notar ein neuer Geschäftsführer bestellt

- Ich wurde am gleichen Abend bei einer Gesellschafterversammlung auf den 13.07.2012 abberufen (Notartermin ist am Freitag 20.07.2012)

- Am 13.07.2012 kam ein Mitarbeiter des Finanzamtes für eine Umsatzsteuernachschau da innergemeinschaftliche Lieferungen vom April nicht angegeben wurden (Es wurden ja noch gar keine Umsätze angegeben).

- Da die Buchaltungsunterlagen nicht fertig waren gab er mir eine Frist bis zum 20.07.2012 die Unterlagen im Finanzamt vorbei zu bringen. Er hinterlies mir kein Schreiben kein Bericht und auch keine sonstigen Unterlagen.

- Aufgrund der Menge an fehlenden Unterlagen ist es mir bis zu diesem Termin nicht möglich die Buchhaltung fertig zu stellen und abzugeben.

- Das ein neuer GF bestellt wurde und ich bei einer Gesellschafterversammlung abberufen wurde, habe ich diesem nicht mitgeteilt

- Der neue GF kennt die gesamte Situation der Firma (Steuer, Buchhaltung, usw.)

Nun meine Frage:
- Wie ist die rechtliche Lage
- Bin ich überhaupt noch zuständig? Im HRB bin ich noch eingetragen. Abberufung war am 12.07. auf den 13.07
- Was passiert wenn ich die Frist des Finanzamt-Angestellten verstreichen lasse und garnicht dort erscheine
- Wie sieht es aus wenn ich diesen noch weiter vertröste bis ich auch beim Notar den Termin zur Abberufung wargenommen habe?
- Wer haftet für die nicht abgegebene Buchhaltung / Steuerschulden
- Wie sieht es Strafrechtlich aus?

MfG
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 181 weitere Antworten zum Thema:
GmbH
19.07.2012 | 00:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Kay Fietkau
84 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:


Mit Zugang der Abberufung bei Ihnen ist diese wirksam. Eine Handelsregistereintragung ist nur deklaratorisch. Dies heißt formal sind Sie ab den Zugang der Abberufungserklärung nicht mehr geschäftsführungsbefugt, was letztendlich auch bedeutet, dass Sie keinerlei Jahresabschlüsse, Steuererklärungen oder-anmeldungen mehr zeichnen dürfen. Dies Finanzamt wird dies ggf. jedoch anders sehen.

Sie sollten Ihre Abberufung dem Finanzamt ggü. anzeigen und den neuen Geschäftsführer benennen.

Da Sie keiner Erklärungen mehr für die Gesellschaft abgeben dürfen, kann es für Sie auch keine unmittelbaren Folgen haben, wenn Sie die Frist des FA verstreichen lassen. Sie dürfen ja keine Erklärungen mehr abgegeben.

Hinsichtlich der Haftung können Sie sich nicht auf Ihre Abberufung berufen, da Sie während Ihrer Amtszeit als Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Buchführung und Abgabe der erforderlichen Erklärungen und Anmeldungen gegenüber dem Finanzamt verpflichtet waren. Wenn hierdurch Steuerschäden entstanden sind, haften Sie für diese unmittelbar. Ihre Haftung wird vom Finanzamt ggf. in einem gesonderten Haftungsverfahren geprüft. In der Regel kommt es hierzu jedoch nur dann, wenn die GmbH die Steuerschulden nicht ausgleichen kann.

Strafrechtlich kann bei Nichtabgabe oder Zuspätabgabe von Steuererklärungen und –anmeldungen seitens des Finanzamtes ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Ist es aufgrund der Nicht- oder Zuspätabgabe tatsächlich zu Steuerausfällen gekommen, stellt dies – je nachdem ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (Leichtfertigkeit) vorliegt – der Straftatbestand der (vorsätzlichen) Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder der Bußgeldtatbestande der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO erfüllt. Hier kann gegen alle in Frage kommenden Verursacher, d.h. insbesondere gegen den alten sowie den neuen Geschäftsführer ermittelt werden. Dies bedeutet, dass ggf. ein Steuerstrafverfahren auf Sie zukommen kann.

Ich empfehle Ihnen, sich im Falle eines Haftungsverfahrens und/oder eines Ermittlungsverfahrens auf jeden Fall anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Es macht auch Sinn sich vorbeugend und unter Vorlage ggf. vorhandender Unterlagen beraten zu lassen und prüfen zu lassen, ob möglicherweise eine strafbefreiende Selbstanzeige in Frage kommt. Hierfür stehe ich Ihnen gern im Bedarfsfall zur Verfügung.



Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.

Mit freundlichen Grüßen

Kay Fietkau
Rechtsanwalt

www.kayfietkau.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Kay Fietkau
Leipzig

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