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Frage geschrieben am 21.03.2011 14:26:51

GmbH Insolvenz, GF als Kasse-Ersatz

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 880
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich habe eine Frage zum folgenden Sachverhalt.

A. ist GF (und Mitgesellschafter) einer GmbH.

Die GmbH hat keine Kasse, d.h. alle während eines Monats anfallenden Barausgaben für z.B. Büromaterial, Bewirtungen, Postdienstleistungen etc. werden von A. seit Jahren jeweils privat vorgestreckt und A. am Monatsende von der GmbH gegen Vorlage des Kaufbeleg (Rechnung, Quittung) wieder zurückerstattet.

Dabei handelt es sich um Beträge von 400 – 500 EUR mtl.

Nun zu meiner Frage, für den etwaigen Fall einer GmbH Insolvenz:

Könnten die von A. ausgelegten und an A. zurückerstatten o.a. Beträge, in denen A. als Kasse-Ersatz gedient hat, im Falle einer GmbH Insolvenz vom Insolvenzverwalter rückwirkend für 1 Jahr vor Insolvenzeintritt angefochten werden, ähnlich wie dies bei eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen der Fall ist?

Müsste A. die mtl. Auslagen, bzw. Erstattungen an ihn, in denen A. wie vorgenannt jeweils nachweisbar und völlig einwandfrei gegen Vorlage des Kaufbeleg (Rechnung, Quittung) Barzahlungen für die Gesellschaft ausgelegt hat, an den Insolvenzverwalter zurückzahlen?


Antwort geschrieben am 21.03.2011 15:53:07
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Die Gefahr der Anfechtung der Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter ist sehr groß. Nac der Regelung des § 135 Abs. 1 InsO sind nict nur kapitalersetzende Darlehen vom Regelungsbereich erfasst, sondern vielmehr auch einem solchen wirtschaftlich gleichstehende Forderungen. Letztlich gibt der Gesellschafter der Gesellschaft monatlich Kredit und erhält wiederum monatlich eine Befriedigung.

Das Gesetz geht davon aus, dass Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich gleichstehen als nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO behandelt werden. Eine Befriedigung einer solchen nachrangigen Forderung ist daher nach § 135 InsO für den Zeitraum von einem Jahr vor Eröffnung anfechtbar.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.03.2011 17:49:25

Vielen Dank für Ihre bisherige Antwort.

Gelten Ihre Ausführungen auch den geschäftsführenden Gesellschafter, der in diesem Fall mit weniger 10 v.H. am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist?

Ich habe mal vom sogenannten Kleingesellschafterprivileg gehört?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.03.2011 20:03:44

Bei einer Minderbeteiligung unter 10 % greift wegen des geringen unternehmerischen Einflusspotentials die Regelung nicht.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

GmbH Insolvenz, GF als Kasse-Ersatz | Gesamtbewertung: 2.8/5 | Datum: 2011-03-23
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Bewertung: Fragesteller
Kostenlose Nachfrage wurde leider falsch beantwortet.

Stellungnahme vom Anwalt:
Die Bewertung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Nachfrage wurde nicht falsch beantwortet. Bei geringem Einflusspotential greift die Anfechtungsregelung des § 135 InsO nicht. Damit habe ich die Vermutung der Fragestellerin bestätigt. Die Bewertung sollte dringend überarbeitet werden.


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