ich war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und habe meinen Geschäftsanteil an einen neuen Gesellschafter verkauft.
Der neue Gesellschafter hat sich im Kaufvertrag verpflichtet, mich als Geschäftsführer abzuberufen.
Dies hat er allerdings trotz zwischenzeitlicher Erinnerung nicht getan.
Erst nach ca. einem Jahr habe ich voller Überraschung festgestellt, dass ich im Handelsregister noch als Geschäftsführer stehe. Es wurde ein neuer (weiterer, einzelvertretungsberechtigter) Geschäftsführer berufen, der aber nicht im Handelsregister veröffentlicht wurde.
Daraufhin habe ich das Amt niedergelegt und konnte so meine Austragung beim Handelsregister erreichen.
Einen Geschäftsführeranstellungsvertrag hatte ich nie, ein Gehalt habe ich ebenfalls nicht bezogen.
Ein Schaden ist mir nicht entstanden. Denkbar wäre allerdings zB., dass der neue Geschäftsführer Steuerschulden namens der GmbH angehäuft hat, für die ich nach § 69 AO haften muss. Das ist im Moment jedoch eher hypothetisch.
FRAGE:
1.)
Kann ich für die rund 12 Monate, während der ich wegen des Pflichtverstosses des neuen Gesellschafters noch Geschäftführer war, ein Honorar bzw. eine Art "Ruisikoprämie" verlangen? Was wäre die Anspruchsgrundlage?
2.)
Wenn ja - wie müsste ich verfahren (sprich die GmbH oder den neuen Gesellschafter verklagen)? Einen Vertrag mit der GmbH habe und hatte ich ja nicht...
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Antwort geschrieben am 19.12.2011 14:30:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Koopstraße 20, 20144 Hamburg, Tel: 040/480678-0, Fax: 040/480678-48
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht
Bewertungen: 142
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Ein vertraglicher Anspruch besteht nicht. Sie hatten selbst mitgeteilt, dass es nie einen Anstellungs- bzw. Dienstvertrag mit der Gesellschaft gegeben habe.
Eine gesetzliche Grundlage ist für einen Vergütungsanspruch ebenfalls nicht erkennbar. Gesetzliche Vergütungsansprüche greifen immer dann, wenn tatsächlich Tätigkeiten ausgeübt worden sind, es aber an einer vertraglichen Regelung für die Vergütung fehlt. Da Sie während der fraglichen Zeit keinerlei Tätigkeit für die Gesellschaft ausgeübt haben, kommen derartige Ansprüche ebenfalls nicht in Betracht.
Die von Ihnen angedachte "Risikoprämie" scheidet ebenfalls aus. Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung oder einer konkret drohenden Inanspruchnahme Ihrerseits durch Dritte. Diese Voraussetzunge liegen hier nicht vor.
Denkbar wäre im vorliegenden Fall allenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der vertraglichen Verpflichtung zur Abberufung als Gesellschafter. Auch insoweit wäre allerdings ein konkreter Schaden erforderlich, der hier nicht gegeben ist.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
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