GmbH Gesellschafter, Kündigung Anstellungsvertrag
05.02.2012 20:47
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***,00 € |
Gesellschaftsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Hallo,
ich bin Gesellschafter einer GmbH und habe gleichzeitig einen Anstellungsvertrag mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist.
Gehälter wurden seit fast 2 Jahren nur sporadisch gezahlt, tlw. wurden die offenen Forderungen in einen Kredit umgewandelt, es besteht jedoch wieder 3-4 Monate Rückstand.
Kann ich den Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund kurzfristig kündigen ?
Muss ich evtl. erst eine Frist zur Zahlung setzen ?
Welche evtl. weiteren Rechtsfolgen ergeben sich für mich ?
05.02.2012 | 21:18
Antwort
von
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Um den Vertrag kündigen zu können, müssen Sie zunächst abmahnen, die rückständige Vergütung auszuzahlen. Erheblicher Zahlungsverzug ist als wichtiger Grund zu verstehen, der eine außerordentliche
Kündigung rechtfertigen würde.
Problematisch ist hier, dass diese Situation seit langem besteht. Dies kann eine außerordentliche
Kündigung unwirksam machen. Man sollte hier, um eine abschließende Stellungnahme geben zu können, den gesamten Fall insb. den vereinbarten Darlehensvertrag prüfen.
Auf Grund der sog. Trennungstheorie zw. Organstellung des GF und dessen Anstellungsvertrag hat die Kündigung keine unmittelbare Wirkung auf das Fortbestehen des Bestellungsverhältnisses. Die Beendigung der Organstellung berührt nicht automatisch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses und umgekehrt.
Man müsste dann zusätzlich das Amt niederlegen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern