01.12.2009 | 21:05
Antwort
von
Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
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Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für Ihre Frage.
Hierzu muss ich Ihnen verschiedene Antworten geben, aber im Kern lautet die Antwort: Nein!
1.
Wenn Sie sowohl Gesellschafter der GmbH als auch Geschäftsführer sind, gilt wegen der Problematik einer verdeckten Gewinnausschüttung:
a. Immer schriftliche den
Arbeitsvertrag schließen
b. Die Leistung (Gehalt) exakt definieren- wann wird was bezahlt- auch das wie bei jedem Arbeitnehmer genau definieren
c. wirklich nach diesen Vorgaben leben, also an diesem Tag der Gehaltszahlung überweisen.
Was nicht vor der Leistungserbringung klar schriftlich definiert wurde und was trotz Vertrag nicht durchgeführt wurde, führt zu Problemen.
2.
Wenn Sie kein Gesellschafter sind oder auch Gesellschafter sind geht es nur darum, ob Sie wegen des Abschlusses des Vertrages vom
§ 181 BGB befreit sind (Verbot des Insichgeschäftes).
Wenn ja- was üblich ist- dürfen Sie den Vertrag zwischen sich persönlich und gleichzeitig als Vertreter der GmbH unterzeichnen. Also einmal privat, einmal mit dem Zusatz
xy GmbH
Herr Mustermann
Geschäftsführer
Wenn nein, müssten tatsächlich die Gesellschafter den Abschluss des Vertrages durch einfache Unterschrift akzeptieren.
3.
Höchst vorsorglich: Wenn es sich um eine GmbH mit einem Aufsichtsrat (Beirat) handelt bitte die Satzung und Geschäftsordnung genau lesen- denn da mag es hinsichtlich der Vertretung der GmbH besondere Regelungen geben.
Sollte ich heute nicht alles von Ihnen gewünschte bearbeitet haben- Sie haben die Möglichkeit der Rükfrage, kostenlos.
Ihnen eine gute und erfolgreiche Geschäftsführung.