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Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Ausgangssituation: Unsere GmbH wurde im Jahr 2009 im Handelsregister eingetragen.
Seit dem Jahr 2010 gibt es eine weitere GmbH, welche fast denselben Firmennamen wie unsere GmbH benutzt. Diese GmbH ist im selben Ort und in der gleichen Branche tätig wie wir.
Ich wurde schon von mehreren Geschäftspartnern darauf angesprochen, ob wir irgendetwas mit dieser GmbH zu tun haben, da der Name zum verwechseln ähnlich ist.
Welche juristischen Möglichkeiten stehen uns dabei zur Verfügung um dagegen vorzugehen? Spielt es dabei eine Rolle, dass unsere GmbH ca. 6 Monate vorher im Handelsregister eingetragen wurde?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort geschrieben am 31.10.2011 14:20:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Aus meiner Sicht hätte schon das Handelsregister auf die Namensähnlichkeit hinweisen müssen. Dies folgt aus § 18 HGB wobei sich die Firma mit dem Namen von bestehenden Unternehmen unterscheiden muss. Schreiben Sie das Handelsregister an und weißen Sie auf die Verwechslungsgefahr hin, damit das Handelsregister die andere GmbH zur Namensänderung auffordern kann.
2. Weiterhin haben Sie gemäß § 1004 BGB einen Unterlassungsanspruch, da das Unternehmen offenbar bewusst eine Verwechslung in Kauf nimmt und dadurch Ihren eingerichteten Geschäftsbetrieb schädigt, jedenfalls zu Irritationen im Geschäftsverkehr beiträgt. Sie können daher das Konkurrenzunternehmen auffordern kündigte Verwechslungen zu unterlassen und den Firmennamen abzuändern. Da hier eine Satzungsänderung bei der anderen GmbH erforderlich ist, sollten Sie eine Frist von bis zu 14 Tagen setzen. Verstreicht die Frist ergebnislos, müssen Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen.
3. Schließlich können Sie Ihren Firmennamen bei Deutschen marken- und Patentamt schützen lassen, so dass Sie künftig eine leichtere Handhabe gegen Konkurrenzunternehmen haben, diese bei einer Verwechslungsgefahr abmahnen zu lassen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
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