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Frage geschrieben am 12.04.2011 22:55:51

GmbH: Austritt oder Abtretung Gesellschaftsanteile?

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2129
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema Austritt.
Guten Tag,
ich bin neben meinem Noch-Ehemann Mitgesellschafterin einer GmbH. Nun soll die Ehe geschieden werden und ich wurde bereits aus meinem Anstellungsverhältnis bei dieser GmbH von meinem Ehemann(Geschäftsführer) gekündigt.
Um nun alles zu Ende zu bringen, will ich aus der Gesellschaft austreten.
Der Gesellschaftsvertrag sagt hierzu folgendes:

§ 12 Abtretung
...
Vor Abtretung eines Gesellschaftsanteils an einen Nichtgesellschafter ist dieser Anteil zunächst den übrigen Gesellschaftern in notarieller Form zum Kauf anzubieten. Das Angebot ist zuzustellen.
...der Kaufpreis ist nach den Bestimmungen dieses Vertrages über die Anteilsbewertung zu errechnen..

§ 14 Austritt und Kündigung
Jeder Gesellschafter kann aus wichtigem Grund seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären oder für seine Person die Gesellschaft kündigen...
Austritt und Kündigung können nur zum Ende des Geschäftsjahres(Kalenderjahr) erfolgen....

§ 16 Bewertung und Abfindung
In Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters erhält der betroffene Gesellschafter eine Vergütung, die dem Wert seines Anteils unter Auflösung der stillen Reserven entspricht.Ein Firmenwert bleibt in jedem Fall außer Ansatz.

Die Abfindung ist zu zahlen in drei gleichen Jahresraten....

...
Der Steuerberater hat meinen Anteil bereits bewertet.

Wie komme ich nun aus der GmbH am schnellsten raus und erhalte mein Geld? Wie ist das genaue Vorgehen?
Genügt es gemäß § 12 meinen Anteil dem Mitgesellschafter zum Kauf anzubieten und wenn er das Angebot annimmt bin ich mit der Abtretung aus der Gesellschaft raus? Wie biete ich den Anteil in noterieller Form zum Kauf an?

Oder muss ich zum Ende des Jahres den Austritt erklären und dann den Anteil zum Kauf anbieten gemäß § 12? Aber wozu brauchte es dann den § 16?

Vielleicht denke ich zu kompliziert und es geht doch relativ einfach? Brauch dazu dringend Ihren fachlichen Rat! Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 13.04.2011 00:04:27
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Die Übertragung der GmbH Anteile erfolgt grundsätzlich in notarieller Form, so dass im Zuge dessen auch der Kaufvertrag in notarieller Form abgefasst wird. § 12 meint hierbei, dass bevor ein notarieller Kauf- und Abtretungsvertrag mit einem nicht an der Gesellschaft beteiligten, den übrigen Gesellschaftern der Anteil zuvor notarielle zum Kauf angeboten werden muss. Es handelt sich hier um ein satzungsmäßiges Vorkaufsrecht.

Wollen Sie Ihren Anteil direkt an einen anderen Gesellschafter, hier Ihren Nochehemann verkaufen, bedarf es dieser Anzeige nicht.

Eine solche Lösung, Verkauf und Abtretung mit Vereinbarungen insbesondere zur Fälligkeit des Kaufpreises, bietet sich an. Im Rahmen des Kaufvertrages können alle offenen Punkte wie der Kaufpreis, Fälligkeit, Anspruch auf Gewinnteilnahme für das laufende Geschäftsjahr geregelt werden.

Für den Fall eine Kündigung und des Austrittes haben Sie die Kündigungsfrist zu beachten, wobei eine Scheidung kein wichtiger Grund für eine vorzeitige Kündigung darstellt. Soweit keiner der Gesellschafter den Anteil übernimmt, fällt dieser der GmbH zu, die dann auch die Abfindung für den Gesellschafteranteil zu leisten hat. Die Abfindungszahlung ist dabei von der Bonität der GmbH abhängig.

Im Ergebnis ist, soweit Ihr Nochehemann bereit ist die Anteile zu erwerben, ein Kaufvertrag sicherlich die beste Lösung. Ihr Nochehemann sollte sich hinsichtlich der Kaufpreiszahlung der Vollstreckung in sein Vermögen unterwerfen, so dass die Kaufpreiszahlung sichergestellt ist. Ein Angebot ist hier nicht erforderlich, wenn Ihr Nochehemann bereits ist die Anteile zu dem von dem Steuerberater ermittelten Wert zu erwerben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei einer Nachfrage weiterhin gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2011 14:48:45

Guten Tag und vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort! Hierzu nur folgende kurze Nachfragen:
1. Bin ich dann also nach erfolgter Abtretung auch nicht mehr Gesellschafter oder bedarf es noch weiterer Schritte?

2. Wenn mein Ehemann den Anteil nicht kaufen will, bleibt mir nur die Austrittserklärung mit Abfindung?

Vielen Dank nochmal!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.04.2011 21:05:57

Sehr geehrte Ratsuchende,

nach erfolgter Abtretung sind Sie nicht mehr Gesellschafter, so dass die Sicherstellung des Kaufvertrages in dem notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag wichtig ist.

Sollte Ihr Ehemann den Anteil nicht erwerben wollen, können Sie versuchen die Gesellschafteranteile an einen Dritten veräußern, was zugegebenermaßen schwierig ist. Besteht eine solche Option nicht bleibt Ihnen für ein finales Ausscheiden nur die Kündigung und Austrittserklärung.

Viele Grüße

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