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Ich habe mein Geschäft verkauft. Nicht die GmbH. Wie kann ich den Erlös in mein Privatvermögen bekommen mit möglichst geringen Steuerzahlungen?
GmbH auflösen ist auch möglich. Der Betrag wird für die Alterssicherung benötigt (66 Jahr)
Gruß aus Hamburg
-- Einsatz geändert am 21.04.2011 23:42:18
Antwort geschrieben am 22.04.2011 01:58:17
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst dürfte, soweit Sie das Geschäft an einen anderen Unternehmer verkauft haben, gemäß § 1 Abs. 1 a UstG keine Umsatzsteuer angefallen sein. Vorrausetzung einer solchen Geschäftsveräußerung ist die entgeltliche oder unentgeltliche Veräußerung im Ganzen, wofür nach dem BFH (Urteil vom 28.11.2002 - BStBl. 2004 II S. 664) nur eine organische Zusammenfassung von Sachen und Rechten übertragen werden muss, die dem Erwerber eine Fortführung des Unternehmens ohne großen finanziellen Aufwand ermöglicht
Den Gewinn, den Sie durch den Verkauf des Geschäfts erzielt haben, können Sie ohne Weiteres auch ohne Auflösung der GmbH in Ihr Privatvermögen überführen. Dieser unterliegt nach § 16 Abs. 1 EstG sodann als Veräußerungsgewinn der Einkommenssteuer. Da Sie nach Ihren Angaben diesen Betrag für die Alterssicherung benötigen, nehme ich an, dass Sie bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben oder aber ggf. im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd arbeitsunfähig gelten. Sofern dies der Fall ist, können Sie beantragen, dass der erzielte Verkaufserlös bzw. Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 4 EStG privilegiert wird, so dass ein Freibetrag des Erlöses in Höhe von bis zu 45.000,00 € steuerfrei bleiben würde. Für alle darüber hinaus gehenden Erträge aus der Geschäftsveräußerung können Sie ansonsten die Versteuerung des Veräußerungsgewinns nach der Fünftelregelung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 EStG in Anspruch nehmen.
Um letztlich den Verkaufsgewinn aufgrund des Vorgenannten gering zu halten, damit bei Überschreitung des aufgezeigten Freibetrages noch möglichst wenig Einkommenssteuer anfällt, müssen Sie möglichst hohe Veräußerungskosten deklarieren können. Denn der zu versteuernde Veräußerungsgewinn ist im einkommensteuerrechtlichen Sinne nur der Betrag, um den der Verkaufspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens noch übersteigt. Veräußerungskosten sind dabei nach dem BFH (Urteil vom 26.03.1987, Az: IV R 20/84) Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsvorgang stehen. Hierunter können z.B. die Kosten für die Auflösung von Miet- oder Leasingverträgen oder Kosten für rechtliche oder steuerliche Beratung zur Betriebsveräußerung angesetzt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich schon einmal ein schönes Osterfest und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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