Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema Immatrikulation.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich formuliere meine nachfolgende Frage kurz und erwarte auch nur eine kurze Antwort.
Spricht etwas dagegen, gleichzeitig an einer Universität und an einer privaten Fachhochschule in verschiedenen Fächern immatrikuliert zu sein? Das FH-Studium wurde vor dem Uni-Studium begonnen und bei der Uni-Immatrikulation unter dem Punkt bisherige Studienzeiten angegeben.
Ich habe in beiden Studienordnungen keine Anhaltspunkte gefunden, die dagegen sprechen, aber vielleicht gibt es ja entsprechende Bundes- oder Landesgesetze? Betreffende Bundesländer sind Hessen und Sachsen.
Vielen Dank im Voraus.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.04.2010 18:11:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
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in Sachsen spricht § 18 Abs. 2 Ziffer 5 Sächsisches Hochschulgesetz (SäHG) gegen eine gleichzeitige Immatrikulation: „Einem Studienbewerber ist die Immatrikulation zu versagen, wenn er bereits an einer deutschen Hochschule Immatrikuliert ist und ein Parallelstudium für das Studienziel nicht zweckmäßig ist.“
§ 21 Abs. 2 Ziffer 8 SäHG: „Ein Student ist zu exmatrikulieren, wenn er nach § 18 Abs. 2 nicht immatrikuliert werden dürfte.“
Im hessischen Hochschulgesetz habe ich eine entsprechende Regelung nicht gefunden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.04.2010 18:37:14
Vielen Dank für ihre Antwort. Gibt es denn außer dem HHG auch keine Rechtsverordnungen o.ä., die gegen eine Doppelimmatrikulation sprechen könnten?
Vielen Dank für ihre Antwort. Gibt es denn außer dem HHG auch keine Rechtsverordnungen o.ä., die gegen eine Doppelimmatrikulation sprechen könnten?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.04.2010 19:06:57
Sehr geehrter Fragesteller,
Auf Grund des HHG erging eine Immatrikulationsverordnung.
Nach deren § 2 Abs. 2 Ziffer 10 besteht die Pflicht zur Angabe der "gleichzeitig besuchten weiteren staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen".
Sehr geehrter Fragesteller,
Auf Grund des HHG erging eine Immatrikulationsverordnung.
Nach deren § 2 Abs. 2 Ziffer 10 besteht die Pflicht zur Angabe der "gleichzeitig besuchten weiteren staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen".
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