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Frage geschrieben am 28.10.2011 22:01:08

Gleichgeschlechtliche Eheschließung in Kanada deutsche Lebenspartnerschaft

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € 85,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 451
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wir sind zwei homosexuelle Männer (58+61) und leben in den USA.
Mein Partner hat US-Staatsbürgerschaft.
Ich habe sowohl die deutsche, als auch US-Staatsbürgerschaft.
Obwohl es inzwischen in vier Staaten in den USA möglich ist, eine sog. homo-Ehe ,oder rechtlich gleichwertige Lebensgemeinschaft eintragen zu lassen, kommt diese Möglichkeit für uns nicht in Frage, und zwar aus folgenden Gründen : Obwohl es hierzulande soetwas ähnliches wie "Gütertrennung" gibt, schützt diese die soziale Bezuschussung (Krankenversicherung) nicht.
Durch unsere gegensätzlichen Vermögensverhältnisse wäre eine US-Ehe für uns finanziel ruinös, da mein Partner eine unheilbare Erkrankung hat.
In Kanada könnten wir uns unter Vorlage unseres Passes und nach Erhalt einer Eheerlaubnis rechtlich trauen lassen und dann eine kanadische Heiratsurkunde erhalten. Die kanadischen Behörden melden Eheschließungen nicht an die Heimatländer der Ehewilligen.
Wir leben beide im Ruhestand und möchten die Hälfte des Jahres gemeinsam in Deutschland verbringen, wo Wohnungseigentum vorhanden ist. Mein US-Partner kann sich allerdings nur 90 Tage max. pro Jahr im EU Bereich aufhalten (Schengen).
Frage : Würde unsere kanadische Heiratsurkunde behördlich in Deutschland als Form einer "Lebenpartnerschaft" anerkannt werden und würde meinem US-Lebenspartner eine unbeschränkte deutsche Aufenthaltserlaubnis zustehen ?
Obwohl wir jährlich mehrere Monate in Deutschland und Europa verbringen würden, ist und bleibt unser Lebensmittelpunkt die USA.
In Deutschland eine eingetr.Lebenspartnerschaft einzugehen , ist natürlich eine Alternative, aber die Übersetzung, Appostilierung und Kompletierung
aller geforderten Dokumente ist bei mehreren Scheidungen auf beiden Seiten und zum Teil verschollenen Dokumenten einfach unmöglich.


Antwort geschrieben am 29.10.2011 08:19:07
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:

Nach kanadischem Recht (Civil Marriage Act) ist die gleichgeschlechtliche Eheschließung möglich, wonach gleichgeschlechtliche Ehen den verschiedengeschechtlichen Ehen rechtlich vollkommen gleichgestellt sind. In Deutschland können dagegen gleichgeschlechtliche Partner lediglich eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) begründen.
Obgleich es noch nicht abschließend geklärt ist, ob eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland als Ehe gültig oder in eine Lebenspartnerschaft umzudeuten ist, ist aber zumindest die Anerkennung der in Ihrem Fall kanadische (gleichgeschlechtlichen) Ehe als Lebenspartnerschaft möglich. U.a. hat das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil des VG Berlin vom 15. Juni 2010, Az. VG 23 A 242.08) entschieden, dass eine in Kanada geschlossene Ehe zwischen zwei Männern als Lebenspartnerschaft ins Melderegister eingetragen werden kann. Auch wenn die Anerkennung der in Kanada geschlossenen Ehe in Deutschland aufgrund der formal-rechtlich nicht vollzogenen Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mit der Ehe nach Art 6 GG nicht möglich, wird aber in faktischen Lebenspraxis kaum Unterschiede zu vernehmen sein.
Hinsichtlich des Aufenthalts in Deutschland ist auszuführen, dass Nicht-Unionsbürger zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel benötigen. Für mit Deutschen verheiratete Ausländer gelten aufenthaltsrechtliche Sonderregeln, die dem Grundrechtsschutz von Ehe und Familie bei tatsächlich bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaften Rechnung tragen.
Durch die Eheschließung entsteht regelmäßig ein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Im Rahmen einer Eheschließung, ist es unerheblich, ob diese im Inland stattgefunden hat. In jedem Fall müssen aber beide Partner jedoch die eheliche Lebensgemeinschaft im Inland führen wollen.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann unter bestimmten Umständen versagt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht (mehr) besteht, schwer wiegende Ausweisungsgründe (z. B. schwere Straftaten) vorliegen oder vorher ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen einer Abschiebung oder Ausweisung entstanden ist. Die Dauer dieses Verbots wird auf Antrag grundsätzlich befristet.
Grundsätzlich wird eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel zunächst auf drei Jahre befristet erteilt. Erst danach kann der ausländische Partner eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dies würde entsprechend für Ihren Lebenspartner gelten. Da nach ausländischem Recht geschlossene Lebenspartnerschaften in Deutschland grundsätzlich anerkennungsfähig sind, sofern es sich um eine der deutschen Lebenspartnerschaft grundsätzlich vergleichbare Rechtsform handelt, ist hier auch grundsätzlich von der aufenthaltsrechtlichen Gleichbehandlung in Hinsicht der (gleichgeschlechtlichen) Ehe auszugehen sein, die in Deutschland ja grundsätzlich als Lebenspartnerschaft anerkennungsfähig ist. Grundsätzlich haben die eingetragenen ausländischen Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger das Recht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehepartner von Deutschen eingebürgert zu werden. Entsprechend würden sich grundsätzlich die rechtlichen Aufenthaltsmöglichkeiten für Ihren Lebenspartner darstellen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass die Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.10.2011 23:03:13

Herzlichen Dank für Ihre Ausführungen.

Als Atheisten ist für uns der Begriff "Ehe" im juristischen, sowie emotionalen Sinne, unwertig.
Unser Ziel ist die rechtliche Gleichschaltung als Lebenspartner in Deutschland ,also hier: Aufenthaltserlaubnis.

Frage :

was bedeutet die Eintragung in das von Ihnen zitierte
"MELDEREGISTER" ? Um was für ein Institut/Amt handelt es sich hier ?

Für die Beantwortung dieser Nachfrage wäre ich Ihnen dankbar.





Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.10.2011 08:28:05

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:

In Deutschland werden die nach dem LPartG geschlossenen Lebenspartnerschaften in ein entsprechendes Register eingetragen. Dieses Register wird von dem jeweils zuständigen Standesamt geführt, das die Lebenspartnerschaft formal-rechtlich begründet entsprechend dem LPartG und sie auch in dieses Register einträgt.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage mit diesen Ausführungen zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen,

K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Gleichgeschlechtliche Eheschließung in Kanada deutsche Lebenspartnerschaft | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-10-31
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