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Frage geschrieben am 16.03.2011 14:16:23

Gleicher Name für Gewerbe

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 904
Guten Tag,

ich habe eine kurze und prägnante Frage. Ich möchte eine eigene Public Relations Agentur eröffnen und zwar unter meinem Namen, nehmen wir an: MÜLLER - Public Relations.

Meine Nachforschungen ergaben, dass unter MÜLLER - Public Relations schon seit längerer Zeit jemand seine Dienste anbietet, als Einzelunternehmer, nicht im HR eingetragen.

Ich würde mir nun gerne Müller - Public Relations als Marke schützen lassen (ist bisher noch nicht) und ebenso als Einzelunternehmer darunter arbeiten.

Meine Fragen:

1.) Hat der andere MÜLLER - PR möglicherweise Ansprüch gegen mich wenn ich das mache, weil er vor mir da war?
2.) Kann ich nachher gegen ihn vorgehen, nachdem die Marke eingetragen ist?
3.) Was müsste ich beachten?


Antwort geschrieben am 16.03.2011 14:41:22
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



1.) Hat der andere MÜLLER - PR möglicherweise Ansprüch gegen mich wenn ich das mache, weil er vor mir da war?

Ja, hier sehe ich in der Tat leider ein markenrechtliches Problem.

Zunächst müssen natürlich einmal abschließend geprüft werden, ob diese Marke überhaupt eintragungsfähig ist, was im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht gewährleistet werden kann.

Meiner Einschätzung nach ist auf den ersten Blick aber eine Eintragungsfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen, so dass sie hier vorsichtig sein sollten.

Der Markenrechtsschutz entsteht nämlich nicht erst durch Eintragung der Marke, sondern gem. § 4 Nr. 2 MarkenG auch durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.

Sie haben ja geschrieben, dass der betreffende Name beziehungsweise der Inhaber vor Ihnen am Markt war. Sofern er zumindest regional eine gewisse Branchenkenntnis erlangt hat, also insbesondere bei Kunden und Geschäftspartnern einen solchen gewissen Bekanntheitsgrad hat ( zumindest regional), kann auch hierdurch ein Rechtsschutz im markenrechtlichen Sinne entstehen

§ 4 MarkenG Entstehung des Markenschutzes
Der Markenschutz entsteht
1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.



2.) Kann ich nachher gegen ihn vorgehen, nachdem die Marke eingetragen ist?

Unterstellt es besteht ein Markenrechtsschutz aufgrund der Bekanntheit der Gegenseite gem. § 4 Nr. 2 MarkenG, dann würde die Eintragung der Marke nicht dazu führen, dass Sie ein besseres Recht an der Marke hätten.

Vielmehr könnte sie die Gegenseite in diesem Fall aufgrund der Eintragung auf Unterlassung ( Zustimmung zur Löschung sowie Verwendung der Marke) sowie gegebenenfalls sogar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (Stichwort „Abmahnung"). Im Markenrecht gilt nämlich der Grundsatz (sog. Prioritätsprinzip), dass derjenige, der zuerst den Markenrechtsschutz genießt, die besseren Rechte hat.


3.) Was müsste ich beachten?


Wie bereits ausgeführt halte ich ihr Vorgehen leider für problematisch.

Sie sollten einen im Markenrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage beauftragen. Hier müsste dann insbesondere geprüft werden, ob der Name überhaupt eintragungsfähig ist, also abstrakt betrachtet überhaupt Markenrechtsschutz geniessen kann.

Wenn diese Frage mit ja beantwortet wurde müsste weiterhin geprüft werden, ob die Gegenseite eine gewisse Bekanntheit regional erworben hat und hieraus gegebenenfalls Markenrechte ableiten könnte.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.03.2011 19:48:42

Guten Tag,

das heißt, ich könnte tatsächlich Probleme bekommen, wenn ich nun ein Gewerbe unter MÜLLER - PR führe, obwohl das mein eigener Name ist und nur die Zusatzbezeichnung des Geschäfts, nämlich, Public Relations, enthält? Es ist ja kein Fantasiename sondern mein Nachname, kann mir die ältere Betreiberin da wirklich Probleme bereiten?

Diese Frage nun fernab, ob jemand eie Marke eingetragen hat oder nicht. Es gibt ja auch zig Bäcker Müller und Elektro Jansens etc..

LG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.03.2011 11:31:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


Bei der Kombination Müller-Public Relations ist im Gegensatz zu den anderen von Ihnen genannten Beispielen grundsätzlich Vorsicht geboten.

Bei dieser Kombination insbesondere dem Bestandteil Public Relations handelt es sich meines Erachtens nicht um eine allgemein gefestigte lediglich beschreibende Berufsbeschreibung, wie etwa " Bäcker".


Auch wenn man davon ausgeht, dass hier vielleicht keine Markenrechtlichen, sondern gegebenenfalls " nur" namensrechtliche Konflikte bestehen wäre meines Erachtens Vorsicht geboten.

Wichtig in den Gesamtzusammenhang ist auch der regionale Bezug.

Sofern Sie beispielsweise aus Süddeutschland kommen und die andere Firma ganz oben in Norddeutschland liegen würde, würde es grundsätzlich keine Probleme geben in namensrechtlicher Hinsicht (in markenrechtlicher Hinsicht könnte dieses aber wieder anders aussehen).

Da ich aber nicht genau weiß, wo die andere Firma liegt bzw. tätig ist, kann ich an dieser Stelle im Rahmen einer Erstberatung leider keine abschließende Aussage hierzu tätigen.


Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag und alles Gute!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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