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In einem Zwangsvollstreckungsverfahren hat der Gläubiger bzw. sein Anwalt sowohl die Gesamtforderung gegen beide Ehegatten (z.Zt. getrennt lebend) von Gerichtsvollziehern eintreiben lassen. Vom Ehemann wurde bereits zweimal erfolgreich Lohn gepfändet (und wird voraussichtlich weiter gepfändet) und bei der Ehefrau trotzdem der Gesamtbetrag versucht einzutreiben. Kann man dagegen vorgehen? und wenn ja wie?
Es handelt sich dabei um einen Gesamtbetrag von 560€ (1.Zahlung Gehaltspfändung 89,90 am 01. April 2011 2. Zahlung 109€ 01. Mai 2011 3. Zahlung 01.Juno 2011) Außerdem wurden zwei Gerichtsvollzieher vom Gläubiger beauftragt. Wer muß die Kosten dafür zahlen?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 07.06.2011 23:24:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Nach der Regelung des § 803 ZPO sind sowohl Überpfändungen als auch nutzlose Pfändungen verboten und können mittels Erinnerung nach § 766 ZPO oder sofortiger Beschwerde nach § 793 ZPO an das Vollstreckungsgericht angefochten werden.
Um die Überpfändung zu vermeiden ist der voraussichtliche Erlös der Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu schätzen. Wenn also vorliegend schon eine Pfändungsmaßnahme zu Erlösen führt, dann kann es dem Gläubiger verwehrt sein weitere Maßnahmen zu veranlassen, da dies zu einer Überpfändung führen kann. Die Kosten für die zusätzliche Pfändung können dann nicht mehr dem Schuldner auferlegt werden.
Es kommt allerdings darauf an, ob die Pfändungsmaßnahme, bei der Erlöse anfallen, voraussichtlich zur Befriedigung der Forderung führen wird. Es ist dem Gläubiger nämlich nicht ohne Weiteres verwehrt mehrere Vollstreckungsmaßnahmen nebenher einzuleiten.
Wenn also die jetzt laufende Lohnpfändung voraussichtlich zu einer Befriedigung des Gläubigers führen wird, ohne dass eine Pfändung bei der Ehefrau dazu erforderlich wäre, dann sollte dies gegenüber dem Vollstreckungsgericht eingewandt werden.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.06.2011 00:33:07
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe noch eine weitere Frage dazu. Dem Gerichtsvollzieher der Ehefrau wurden vom (eintreibenden) Anwalt des Gläubigers nicht mitgeteilt, dass bereits Zahlungen eingegangen sind. Nach Angabe des Gerichtsvollziehers ist der Gläubiger (bzw. sein Vertreter) aber verpflichtet Zahlungen anzugeben. Gibt es dazu eine Frist bis wann es gemeldet sein muß? (Die erste erfolgreiche Lohnpfändung ist bereits über acht Wochen her)
Auf Rückfrage im Anwaltsbüro hin wurde mir auch erklärt, dass es ja nicht so schlimm wäre wenn zu viel eingetrieben worden wäre..."...das hätten wir dann einfach wieder ausgezahlt..."
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe noch eine weitere Frage dazu. Dem Gerichtsvollzieher der Ehefrau wurden vom (eintreibenden) Anwalt des Gläubigers nicht mitgeteilt, dass bereits Zahlungen eingegangen sind. Nach Angabe des Gerichtsvollziehers ist der Gläubiger (bzw. sein Vertreter) aber verpflichtet Zahlungen anzugeben. Gibt es dazu eine Frist bis wann es gemeldet sein muß? (Die erste erfolgreiche Lohnpfändung ist bereits über acht Wochen her)
Auf Rückfrage im Anwaltsbüro hin wurde mir auch erklärt, dass es ja nicht so schlimm wäre wenn zu viel eingetrieben worden wäre..."...das hätten wir dann einfach wieder ausgezahlt..."
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.06.2011 10:09:11
Der Gläubiger muss seine Vollstreckungsaufträge so gestalten, dass es nicht zu einer Überpfändung kommt. Es gibt keine besondere Frist, aber wenn es zu einer Überpfändung kommt greifen die genannten Rechtsmittel.
Sie sollten das Vollstreckungsgericht schriftlich über das Verhalten des Gläubigers informieren.
Der Gläubiger muss seine Vollstreckungsaufträge so gestalten, dass es nicht zu einer Überpfändung kommt. Es gibt keine besondere Frist, aber wenn es zu einer Überpfändung kommt greifen die genannten Rechtsmittel.
Sie sollten das Vollstreckungsgericht schriftlich über das Verhalten des Gläubigers informieren.
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