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Sehr geehrte Damen und Herren,
nach 16 Jahren verkauft ein Gläubiger seine Forderungen an ein privates Inkassounternehmen. Während der letzten Jahre hat der Gläubiger seine Forderungen über verschieden Inkasso gestellt. Ich habe, wenn auch unregelmäßig, mehrere tausen Euro bezahlt.
Vorgang:
- 1995 Vertragskündigung durch Gläubiger, Forderung 15.000,- DM PKW Finanzierung
- 1995 Forderung über Heidelberger Inkasso Blappert, 16.500,- DM inkl. Mehrkosten
- 1995 Verkauf des PKW für 7.500,- DM. Offen sind 9000,- DM. Blappert fordert jedoch ges.10.000,- DM für Gutachter, Mehraufwand usw.
- 1995 habe ich Anwalt mit Prüfung und Vermittlung beauftragt
- 1995 Gläubiger übergibt die Forderung an Strack et Collegate. Statt 9000,- DM besteht jetzt eine Forderung über 12.000,- DM
- 2000 Strack veranlasst Zwangsvollstreckung über 13.000,- DM. Bestehend aus 9.000,- DM und Mehrkosten
- 2000 bis 2005 einige tausend DM an Strack bezahlt.
- 2006 habe ich erneut Anwalt zur Prüfung und Vermittlung beauftragt
- 2007 Vergleichsangebot von Strack 3000,- € mit Ratenzahlung
- 2008 Strack übergibt die Forderung an GV. 2000,- € in 2007 und 2008 gezahlt.
- 2011 Heidelberger Inkasso kauft dem Gläubiger die Forderung ab.
- Heidelberger fordert Restsumme, Zinsen, Gebühren.
- Abtretungsurkunde liegt mir nicht vor.
- Ich habe Widerspruch gegen den Abtretungsvertrag beim Inkasso erhoben
1. Steht bei einer tatsächlichen Abtretung in der Abtretungsurkunde der Kaufpreis?
2. Darf Inkasso ursprüngliche Zinsen und Bearbeitungsgebühren des Gläubigers übernehmen und von mir verlangen?
3. Strack hat 1997 Vollstreckung beim Amtsgericht eingereicht. Kann trotzdem die Forderung verkauft werden und wer ist der Verkäufer. Der Gläubiger, oder Strack?
4. Muss ich diesem Abtretungsvertrag zustimmen?
5. Kann ich gegen diesen Abtretungsvertrag klagen?
MfG
Antwort geschrieben am 06.02.2012 20:42:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
1. Steht bei einer tatsächlichen Abtretung in der Abtretungsurkunde der Kaufpreis?
In der Regel wird ein gesonderter Kaufvertrag über den Forderungskauf zwischen Gläubiger (Zedent) und Käufer der Forderung (Zessionar) geschlossen. In der eigentlichen Abtretungsurkunde wird der Kaufpreis für den Forderungskauf nicht vermerkt. Dies ist auch nicht erforderlich.
2. Darf Inkasso ursprüngliche Zinsen und Bearbeitungsgebühren des Gläubigers übernehmen und von mir verlangen?
Gemäß § 398 BGB tritt der neue Gläubiger durch die Abtretung an die Stelle des alten Gläubigers. Er kann somit verbleibende Hauptforderung, nebst Nebenforderungen wie Zinsen und Gebühren, soweit noch nicht verjährt, Ihnen gegenüber geltend machen.
3. Strack hat 1997 Vollstreckung beim Amtsgericht eingereicht. Kann trotzdem die Forderung verkauft werden und wer ist der Verkäufer. Der Gläubiger, oder Strack?
Ein Forderungsverkauf ist in jedem Stadium möglich. Hierbei spielt es keine Rolle, ob bereits Vollstreckungsmaßnahmen durch ein Inkassobüro eingeleitet worden sind. Verkäufer einer Forderung kann jedoch nur der Gläubiger selbst sein.
4. Muss ich diesem Abtretungsvertrag zustimmen?
Nein, eine Zustimmung Ihrerseits ist nicht erforderlich, damit die Abtretung Wirksamkeit entfaltet.
Gemäß § 410 BGB ist der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet.
Absatz 2 des § 410 BGB schränkt dies aber wie folgt ein:
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
Sie haben also nur Anspruch auf Aushändigung der Abtretungsurkunde, wenn Ihnen der Gläubiger die Abtretung nicht schriftlich angezeigt hat.
5. Kann ich gegen diesen Abtretungsvertrag klagen?
Wenn die Abtretung ordnungsgemäß und schriftlich vom alten Gläubiger angezeigt wurde oder aber der neue Gläubiger die Abtretungsurkunde vorgelegt hat, so besteht keine Möglichkeit gegen die Abtretung zu klagen.
Zu prüfen wäre aber in Ihrem Fall, ob nicht zwischenzeitlich ein Teil der Zinsen und Kosten der Verjährung unterliegen.
Gemäß § 197 BGB verjähren beispielsweise Zinsen, die zwar im durch den Vollstreckungsbescheid bzw. das Urteil festgestellt wurden, aber erst nach dessen Rechtshängigkeit entstehen, innerhalb von 3 Jahren.
Ihre letzte Zahlung erfolgte in 2008, so dass ein Teil der Zinsen, die im Jahr 2008 nach Ihrer Zahlung noch entstanden sind, schon der Verjährung unterliegen, soweit zwischenzeitlich bis 31.12.2011 nicht nochmals vollstreckt worden ist.
Hier könnten Sie dann gegenüber dem neuen Gläubiger die Einrede der Verjährung erheben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
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