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Frage geschrieben am 26.06.2010 20:49:36

Glücksspielstaatsvertrag GlüStV: Wettwerbung von Firma mit Lizenz in anderem EU-Land

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1230
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Liebe Anwälte!

Eine Internetseite mit deutscher .de-Domain einer Schweizer Firma beinhaltet derzeit Werbung von Online-Sportwetten- und -Casinoanbietern. Keine der Werbekunden verfügen über Erlaubnisse der dt. Landesbehörden zur Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Sie besitzen jedoch gültige Lizenzen des EU-Mitgliedslandes Malta.

Jetzt bekam die Schweizer Firma ein Anhörungsschreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe (gemäss §28 Abs. 1 LVwVfG BW) zur Untersagung der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel in Baden-Württemberg gemäss §3 Abs. 1 GlüStV, §4 Abs. 1 und 4, §5 Abs. 3 GlüStV, §5 Abs. 4 GlüStV mit Strafandrohung nach §284 Abs. 4 StGB.


Somit meine Fragen:

1)
Ist eine Schweizer Firma in Deutschland strafbar, etwa nach §9 StGB (Ort der Tat) und §3 StGB (Geltung für Inlandstaten), wenn ein Internetnutzer aus Deutschland diese Internetseite besucht?

Wenn ja, dann würde dies auch bedeuten, dass z.B. eine österreichische oder französische Tageszeitung mit Werbung einer dort lizenzierten Wettfirma nicht an einem deutschen Kiosk verkauft werden dürfte, was mir seltsam erscheinen würde?

2)
Wenn dies strafbar wäre in Deutschland, wäre der nächste Schritt nach meinem Anhörungsschreiben dann vermutlich eine Unterlassungsverfügung für das Landesgebiet von BW? Wie könnte ich deren Umsetzung verzögern bzw. das Verwaltungsverfahren in die Länge ziehen?

3)
Mit dem Wissen um diese Rechtslage, welche Risiken habe ich dann, wenn ich die Werbung in anderen deutschen Bundesländern weiterhin anzeige?

4)
Mit welcher Strafe müssten wir jetzt in BW bzw. später in anderen Bundesländern rechnen?

Danke!


Antwort geschrieben am 26.06.2010 21:12:15
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
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SSehr geehrter Fragender,

im Prinzip haben Sie bereits die entscheidenden Normen benannt (vor allem die aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums). So wirbt die Firma unerlaubt für Glückspiel. Es handelt sich hier um eine deutsche Domain, die vor allem in Deutschland aufgerufen wird.

Allerdings kann nur eine konkrete Prüfung erfolgen, wenn die Umstände des Falles (z.B. Link der Website, Zusendung des Schreibens) mir bekannt sind. Ich bitte Sie daher, mir dieses per Mail zuzusenden.

Wenn nunmehr jedoch eine derartige strafbare Handlung vorliegen sollte, so wird es nicht bei einer Unterlassungsverfügung bleiben (diese ist dem Verwaltungsrecht zuzuordnen). Nichtsdestotrotz kann auch ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Letztendlich können Sie nur bei einer solchen schwierigen Problematik einen Rechtsanwalt einschalten, vor allem, weil Sie dann auch die Befugnis haben, die erforderlichen Akten einzusehen.

Die Strafe verschärft sich nur umso mehr, wenn Sie - trotz der Aufforderung - die Werbung auch in anderen Bundesländern anbieten, da dann nicht mehr die Argumentation, dass Sie dies nicht wussten - wodurch ggf. eine Strafmilderung möglich wäre - anwenden könnten und jeweils eine neue Straftat darstellen würde.

Daher würde ich Ihnen auf alle Fälle abraten.

Letztendlich verbleibt es aber bei meiner obigen Einschätzung, dass ich Ihnen zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes und Durchprüfung Ihrer weiteren geschäftlichen Möglichkeiten, einer Verteidigungsstrategie und Akteneinsichtnahme raten würde.

Gerne stehen wir Ihnen diesbezüglich zur Verfügung und verbleibe mit







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