ich habe einen Gläubiger, dem ich noch Schmerzensgeld in Höhe von ca. 5.000 Euro (gefährliche Körperverletzung, Titel ist vorhanden seit 1998) schulde. Durch Zufall habe ich erfahren, das er schon vor 2 Jahren verstorben ist. Ich habe seinem Anwalt bisher monatlich einen kleinen Geldbetrag freiwillig überwiesen, da bei mir nichts zu pfänden ist. Meine Frage ist nun: können seine erben oder sein Anwalt das noch ausstehende Schmerzensgeld bei mir noch einfordern? Von seinem Tod habe ich nur durch Zufall erfahren, bis heute hat mich sein Anwalt nicht darüber informiert. Frage: muss ich die 5.000 Euro Schmerzensgeld dem Anwalt oder Erben bezahlen, obwohl der Gläubiger verstorben ist? Kann der Anwalt auch seine ausstehenden Anwaltskosten von mir fordern?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
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Diese Antwort ist vom 13.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.08.2008 12:56:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Der gegen Sie bestehende Schmerzensgeldanspruch ist grundsätzlich vererblich. Das bedeutet, dass die erben Ihres vormaligen Gegners nunmehr einen Anspruch auf Zahlung des ausstehenden Schmerzensgeldes gegen Sie haben.
Ein eigenständiger Anspruch des Anwalts auf das Schmerzensgeld besteht nicht. Dieser kann allerdings seine Kosten aus der Angelegenheit gegen Sie geltend machen. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass entweder der ursprüngliche Anspruchsinhaber oder dessen Erbe diesen Schadensersatzanspruch auf Zahlung der Anwaltsgebühren an diesen abgetreten haben oder dieser Anspruch auf anderem Wege an den Anwalt überging.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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