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Girokonto trotz Kündigung weiter aktiv


| 06.07.2011 18:08 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von




Folgendes: Im März 2008 habe ich in einer Filiale der ehem. Dresdner Bank einen schriftlichen Auftrag zur Löschung meines damaligen Girokontos erteilt.
Am darauffolgenden 1. April wurde ein noch vorhandenes Saldo i.H.v. 46 Euro mit dem Verwendungszweck: "Kontolöschung" von meinem neuen Girokonto abgebucht.
Damit war für mich dieses Konto nicht mehr existent.
Ich änderte damals meine Bankverbindungen, bis auf zwei, die ich übersah.
Aber ich dachte mir, wenn jemand aufgrund des nicht mehr existierenden Kontos keinen Einzug tätigen kann, wird er sich schon melden.
Leider löschte die Dresdner Bank das Konto damals nicht, die Gründe dafür konnten bei einem gestrigen Gespräch mit Mitarbeitern der Commerzbank, die ja die Dresdner Bank übernommen haben, nicht geklärt werden. Es wurde eine fadenscheinige Begründung : " Da muß sich eine Abbuchung mit der Löschung zum 1. April überschnitten haben, so daß das Konto zum Löschungsdatum nicht auf Null war (was meines Erachtens aber zum Zeitpunkt der Abbuchung des Löschungsausgleichbetrages der Fall hätte sein müssen)genannt. Ich bekam auch keine Kontoabrechnungen und Abschlüsse mehr, angeblich weil meine Adresse seit der Löschung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Ich wohnte aber weiterhin unter der gleichen Adresse.
Jetzt zum eigentlichen Problem: Leider hatte ich ja 2 Bankverbindungen übersehen, und die buchten in der Zeit von April 2008 bis Mai 2011 weiter regelmäßig Beträge ab, die aber rel. klein waren, so daß mir dies nicht aufgefallen ist.Nur im Laufe der Zeit hat sich doch die Summe von 1160 Euro angesammelt, die in den Dispo, der auch noch aktiv war, obwohl es ja keinen Gehaltseingang mehr gab, gebucht wurden. (In der Summe sind etwa 300 Euro Dispozinsen und Abschlußgebühren enthalten).
Vor drei Wochen fiel der Commerzbank dann auf, daß auf meinem Konto keine Vorraussetzungen für einen Dispositionskredit wgen fehlendem Gehaltseingang mehr gegeben waren und sie schrieben mich an.
Bei dem persönlichen Gespräch in der Filiale wurde mir gesagt ich solle den kompletten ausstehenden Betrag ausgleichen. Die Schuld läge überwiegend bei mir, da ich ja verpflichtet sei, alle Kontoauszüge zu überprüfen, und dabei hätte mir auffallen müssen, daß bei Abrechnungen der Santander Bank, die monatlich einen Betrag abbuchte, die falsche Kontoverbindung stand.Sicher sei bei ihnen( der Commerzbank)auch etwas schief gelaufen,aber sie sähen die Hauptschuld bei mir. Da für mich aber nur noch mein aktuelles Girokonto bestand, prüfte ich jeweils nur den Betrag in der Abrechnung, und nicht die dort angegebene Bankverbindung, die noch die alte der Dresdner Bank war.
Meines Erachtens liegt aber der eigentliche Fehler bei der jetzigen Commerzbank, da sie das Konto nicht löschte, obwohl es einen schriftlichen Auftrag und eine Kontolöschungsabbuchung gab, und ihnen der Zustand auch jetzt erst auffiel.
Meine Frage wäre, ob ich den ausstehenden Betrag komplett oder wenigstens abzüglich der entstandenen Kontogebühren und Zinsen, die ja nicht angefallen wären, wenn das Konto tatsächlich gelöscht worden wäre, und sich die beiden Einrichtungen, die nicht mehr hätten abbuchen können, bei mir gemeldet häten, bezahlen muß.
Oder könnte es sein, daß die damalige Dresdner, heute Commerzbank, die Summe tragen muß, da ich ja einen schriftlichen Auftrag, den ich in Zweitausführung besitze, die Löschungsabbuchung und die nicht mehr einegtroffenen Kontoauszüge Indiz genug für mich sein konnten, daß ich annehmen konnte, das Konto sei nicht nehr existent.
Ich hoffe die Schilderung war nicht zu ausführlich.
Mit besten Grüßen, M.S.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung
Antwort vom
06.07.2011 | 20:05
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Bei der von Ihnen vorgenommenen Kündigung des Girovertrages haben sie von einem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht.

Die Kündigung ist wirksam gewesen, wenn Sie ein gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht hatten, sie eine etwaige Kündigungsfrist eingehalten haben und schließlich keine Ausschlussgründe gegen die Kündigung vorlagen.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung war aber nicht, dass die Bank ihrer Kündigung zugestimmt haben muss.

Nach den allgemeinen „AGB-Banken" in Nr. 18 (1) hat ein Bankkunde das Recht die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

Ob für den Girovertrag damals abweichende Kündigungsregelungen vereinbart wurden, kann ich ohne Einsicht in die relevanten Unterlagen nicht beurteilen.

Sofern aber keine abweichenden Kündigungsregelungen vereinbart wurden und keine Ausschlussgründe gegen die Kündigung vorliegen, ist Ihre Kündigung wirksam gewesen.

Mit Kündigung des Girokontos entfallen die gegenseitigen Rechte und Pflichten für die Zukunft. Der Girovertrag wandelt sich in ein Abwicklungsverhältnis um. Sollten danach noch weitere Überweisungen bzw. Abbuchungen von dem gelöschten Konto erfolgen, müssen diese zurückgebucht werden.
Die Beträge werden aber nicht zurückgeleitet, wenn Sie in dem Löschungsauftrag mit ihrer Bank vereinbart haben, dass ein- bzw. abgehende Gelder an die neue Kontoverbindung weiterzuleiten sind.

Ihre Prüfungspflicht hinsichtlich der Kontoauszüge bezieht sich nur auf ihr laufendes Girovertragsverhältnisses mit der Bank und nicht auf ein wirksam gelöschtes Girokonto. Insoweit kann Ihnen kein Mitverschulden zugerechnet werden.

Bei dieser Sach- und Rechtslage bietet es sich an, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Hierdurch können Sie eine außergerichtliche Streitschlichtung erzielen.

Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 04 03 07, in 10062 Berlin, zu richten.

Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren finden Sie unter folgendem Link:

http://www.bankenverband.de/themen/geldinfos-finanzen/schlichtungsstelle/index_html


Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.

Nachfrage vom Fragesteller 07.07.2011 | 22:46

Hallo, erstmal vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.
Eine Nachfrage hätte ich zur Absicherung aber doch noch.
Und zwar gab es keine Abweichenden Vereinbarungen zur Kündigungsfrist, wohlaber den Hinweis an die Bank : "Bitte löschen Sie alle bestehenden Daueraufträge/ Lastschriften zum 28.02.2008." Dies ist von Seiten der Bank genausowenig passiert wie die Kontolöschung.

Mit der Prüfung d. Kto.-Auszüge meinte die Commerzbank in diesem Fall, die Prüfung meiner Auszüge der Santander Bank, bei der ich ein Kreditkartenkonto( kein Girokonto) besitze, sie hatte monatlich die Beträge abgebucht.
Daß ich von der Commerzbank aufgrund meiner fehlenden Adresse keine Auszüge bekommen haben konnte, war auch der Commerzbank klar.

Ist mit Rückbuchung der Beträge gemeint, daß die Commerzbank alle Beträge, die die Santander Bank in den letzten 2 Jahren abgebucht hat, von der Santander Bank zurückfordern kann? Diese würde diese Summen dann ja sicherlich wiederum von mir zurückerstattet haben wollen.

Und sollte ich, falls ich mich an den Verband d. Banken wende, gleichzeitig die Commerzbank davon unterrichten? Diese meinte nämlich, daß die Sache umgehend an die Inkassoabteilung weitergeleitet werden würde, falls ich den kompl. Betrag nicht sofort überweisen würde.

Mit allerbesten Grüßen,
M.S.



Mit allerbesten Grüßen,

M.S.






Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.07.2011 | 23:24

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

Die Tatsache, dass die Bank ebenso wenig Ihrer Aufforderung nachgekommen ist, alle bestehenden Daueraufträge/Lastschriften zu löschen, sollten Sie in Ihrer Beschwerde an den Ombudsmann des Bankenverbandes erwähnen.

Soweit die Bank Ihnen in der unkorrekten Prüfung der Kontoauszüge der Santander Bank ein Mitverschulden vorwirft, kann sie daraus keine Rechte ableiten. Wenn überhaupt, haben Sie sich dann gegenüber der Santander Bank pflichtwidrig verhalten.

Ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber der Santander Bank bleibt unabhängig von der Frage, ob die Commerzbank sämtliche Beträge zurückbuchen wird, bestehen. Da die Santander Bank von einem an sich gelöschten Girokonto abbuchte, wird sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf berufen, dass Sie noch keine Zahlungen geleistet haben und Sie diese auch nachholen müssen.

Der Hinweis der Commerzbank, die Angelegenheit an die Inkassoabteilung weiterzuleiten, ist als ein übliches Druckmittel zu verstehen. Gemäß der Verfahrensordnung des Bankenverbandes wird die betreffende Bank nach zulässiger Beschwerde ohnehin benachrichtigt und aufgefordert, binnen einer Monatsfrist ab Zugang der Beschwerde Stellung zu nehmen.

Es steht Ihnen freilich zu, die Bank von der eingeleiteten Beschwerde zu unterrichten.

Für eine weitere Vertretung in der Angelegenheit, insbesonder auch im Beschwerdeverfahren, stehe ich Ihnen gerne zu Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung Ihrer Nachfragen weitergeholfen zu haben.

Bewertung des Fragestellers 2011-07-10 | 22:19


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