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Frage geschrieben am 23.01.2012 21:00:35

Gilt deutsches Testament für französische Immobilie

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 427
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine Eltern haben per deutschem notariellem Testament meinen Bruder rechtskräftig enterbt (aus besonderen Gründen - incl. Pflichtteil).

Sie besitzen auch ein Ferienhaus in Frankreich.

Greift im Erbfall die testamentarische Verfügung auch für die Immobilie in Frankreich? Oder würde mein Bruder - trotz bzw. gegen den Willen meiner Eltern - Miterbe des Hauses?
Wenn ja: Was müsste bzw. könnte man tun, um dies zu verhindern?


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen.

Ich gehe zunächst davon aus, dass Ihre Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit haben, andernfalls bitte ich um Klärung im Rahmen der Nachfragefunktion, da andernfalls die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann.
Weiter unterstelle ich die Wirksamkeit der von Ihnen erwähnten „rechtskräftigen Enterbung".
Und schließlich richtet sich meine Beurteilung ausschliesslich nach dem deutschen internationalen Privatrecht (Erbrecht), lässt somit eine Beurteilung nach französischem Recht (Erbrecht) unberücksichtigt.


Zu Ihrer Frage:

Das Internationale Privatrecht ist hier deshalb einschlägig, weil zum einen ein notarielles Testament in Deutschland erstellt worden ist und sich zum anderen ein Teil des Nachlasses (Vermögen) in Frankreich befindet.
Nach dem deutschen internationalen Privatrecht, geregelt im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), richtet sich die Rechtsnachfolge, als auch die Rechtsfolgen von Verfügungen von Todes wegen allein nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte, Art. 25, 26 EGBGB, bei Ihnen also nach deutschem Recht.
Es gilt hier jedoch, die Ausnahme nach Art. 3 a II EGBG zu berücksichtigen. Danach gilt aus deutscher Sicht das nach Art. 25 berufene (deutsche) Erbstatut gerade nicht für die Belegenheit in Frankreich, so dass für die dortige Belegenheit französisches Erbrecht zur Anwendung käme, es sei denn, das französische Recht verweist bei diesem Sachverhalt auf das deutsche Recht zurück.
Vorrangig zu klären ist nach den französischen Sachvorschriften also, ob das deutsche notarielle Testament mit der „Enterbung" in Frankreich anerkannt wird oder nicht, und welche Rechtsfolgen (je nach der Alternative) sich hieraus ergeben.
Vorsorglich: Auch wenn das Testament eines Deutschen hinsichtlich der Belegenheit im Ausland nach den dortigen Sachvorschriften formungültig sein sollte, berührt dieses die Formgültigkeit in Deutschland nicht. Insofern ist die notarielle Errichtung sicherlich hilfreich.

Sie sollten also die Einzelheiten hier von einem französischen Kollegen klären lassen. Wichtig ist hier noch, dass nach dem deutschen Recht der Grundsatz gilt, nach Möglichkeit eine sogenannte Nachlassspaltung (ein Erbfall, mehrere Rechtsordnungen) zu vermeiden und „nur" ein Recht anzuwenden. Nochmals: Wie das nach französischem Recht zu beurteilen wäre, sollten Sie prüfen lassen. Wenn Sie der französischen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, können Sie über die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft, Konsulate) deutsch sprechende französische Kollegen in Erfahrung bringen.


Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über dannheisser@rae-dpc.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.

Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.

Mit freundlichen Grüssen



gez. RA Dannheisser


Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt

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Fax: 040-411255717
dannheisser@rae-dpc.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.01.2012 22:17:19

Dass für Immobilien in Frankreich französisches Erbrecht greift, war mir bekannt - und Startpunkt meiner Frage.

Ihre Antwort:
...Vorrangig zu klären ist nach den französischen Sachvorschriften also, ob das deutsche notarielle Testament mit der „Enterbung" in Frankreich anerkannt wird oder nicht, und welche Rechtsfolgen (je nach der Alternative) sich hieraus ergeben.

Genau das war doch meine Frage -
und mit dieser Antwort bin bin ich jetzt so schlau wie vorher..
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.01.2012 11:30:30

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage:

Ob das französische Erbrecht in der vorliegenden Fallkonstellation eine Rückverweisung auf das deutsche Erbrecht kennt, kann im Rahmen dieses Forums nicht geklärt werden und bedarf eines Rechtsgutachtens zum deutsch-französischen Erbrecht. Gegebenenfalls können Sie in diesem Forum auch einen direkten Auftrag für ein solches Gutachten unter „beauftrag-einen-anwalt" oder als Direktanfrage einstellen.

Sicher ist, dass eine Anerkennung des deutschen Testaments mit der „Enterbung" jedenfalls nicht aufgrund von französischen Formvorschriften nicht anerkannt werden würde. Nach der Rechtsprechung ist hier allein maßgeblich, ob das Testament bei der Errichtung den Formvorschriften am Ort der Verfügung, hier Deutschland, genügt. Die jeweils zur Anwendung berufene Rechtsordnung entscheidet grundsätzlich über die Formgültigkeit des ganzen Testaments in Bezug auf den gesamten Nachlass (BGH IPRax 2005, 253). Das von Art. 26 EGBGB berufene Recht gilt auch für die Rechtsfolgen eines Formmangels.
Der Grundsatz der Vermeidung (nach Möglichkeit) der Nachlassspaltung gilt im gesamten Internationalen Erbrecht, so auch in Frankreich.
In der Praxis würden Sie ja im Erbfall im Rahmen des deutschen Nachlassverfahrens einen deutschen Erbschein erhalten, der Sie als Alleinerbe ausweist. Mit diesem Erbschein würden Sie dann in Frankreich die Änderung des Grundbuches beantragen und (erst) dann wird die Gültigkeit nach französischem Recht geprüft.

Sollte das französische Erbrecht eine Enterbung nicht kennen, beziehungsweise diese in Ihrem Fall als nicht gegeben ansehen, so könnte ein Erbverzicht Ihres Bruders erklärt werden, wenn er dazu bereit wäre. Alternativ sollte darüber nachgedacht werden, dass Ihre Eltern zu Lebzeiten die Rechtsverhältnisse an dem Haus in Frankreich klären. Da sie ja wohl Gründe für die Enterbung haben, müsste ihnen sicherlich daran gelegen sein, dieses auch für das Haus so faktisch durchzuführen, sei es im Rahmen einer vorwerggenommenen Erbfolge, einer Schenkung etc. Wie das am geschicktesten in Frankreich durchzuführen ist, kann wiederum nur ein Kollege vor Ort beurteilen. Hier spielen dann auch Fragen des internationalen Steuerrechts (Schenkungssteuer, Erbschaftssteuer, Freibeträge etc.) eine wirtschaftlich entscheidende Rolle.


Mit freundlichen Grüssen



gez. RA Dannheisser


Kai-Uwe Dannheisser
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