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Frage geschrieben am 23.08.2011 18:11:55

Gilt das Tabakwerbeverbot auch für die e-Zigarette

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1365
Hallo,

meine Frage ist folgende: Wir beabsichtigen auf öffentlichen Veranstaltungen unsere elektrische Zigarette zu bewerben.

Bei diesen Veranstaltungen werden die Verbrauchsproben in Verbindung mit einer Beratung ausschließlich an Erwachsene und Raucher ausgegeben. ( siehe www.valeo-one.de )

Die valeo-one ist eine sogenannte elektrische Zigarette, bei der i.d.R eine mit flüssigem Nikotin angereicherte Flüssigkeit verdampft und inhaliert wird. Dieses Produkt ist ausschließlich für Raucher gedacht, die sich einer gesünderen und günstigeren Alternative zum Tabakrauchen nähern möchten. Eine mit geringen Mengen Nikotin ( auch ohne Nikotin erhältlich ) versetzte Flüssigkeit wird auf Knopfdruck in einer e-Zigarette verdampft und inhaliert. Es entsteht dabei ein nach Rauch aussehender Dampf ( gleichzusetzen mit dem bekannten Diskonebel - jedoch nahezu schadstofffrei ). Diese Flüssigkeit kann mit jedem erdenklichen Aroma angereichert werden ( von Menthol bis Schwarzbrot oder Fish&Chips ist alles möglich )

Das Werbeverbot für Tabakwaren besagt unseres Wissens nach folgendes:

--------------------------------------------------

§ 3 Tabakerzeugnisse
(1) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind.
(2) Den Tabakerzeugnissen stehen gleich:

1.
Rohtabak sowie Tabakerzeugnissen ähnliche Waren, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind;
2.
Zigarettenpapier, Kunstumblätter und sonstige mit dem Tabakerzeugnis fest verbundene Bestandteile mit Ausnahme von Zigarrenmundstücken sowie Rauchfilter aller Art;
3.
Erzeugnisse im Sinne der Nummer 2, soweit sie dazu bestimmt sind, bei dem nicht gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen verwendet zu werden.

(3) Als Tabakerzeugnisse gelten nicht Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 zur Linderung von Asthmabeschwerden.

--------------------------------------------------

Da in der e-Zigarette weder Rohtabak verwendet wird, noch eine Verbrennung stattfindet, ist meine Frage, ob unser Produkt unter das Tabakwerbeverbot fallen würde.

Der einzige gemeinsame Bestandteil bei der Tabak- und der e-Zigarette ist das Nikotin, welches jedoch zumindest im Falle der e-Zigarette in 4 unterschiedlichen Stärken erhältlich ist. Von stark bis zu nikotinfrei.


Antwort geschrieben am 23.08.2011 19:04:30
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Die nikotinfreie Variante ist grundsätzlich unproblematisch. Problematisch sind hingegen die nikotinhaltigen Varianten.

Hier gibt es meiner Einschätzung nach bereits aus zwei Gründen Probleme. Das eine Problem hat mit dem von Ihnen genannten Tabakwerbeverbot zu tun, das andere Problem mit medizinrechtlichen Bestimmungen.

In Deutschland ist weder abschließend gesetzlich geklärt (bislang), ob es sich um ein Produkt handelt, welches § 3 des Tabakwerbeverbots unterfällt bzw. ob es als Arzneimittel einzustufen ist.

Mehrere europäische Länder haben die E-Zigarette bereits als Arzneimittel eingestuft. Die Folge hiervon wäre, dass Sie als Privatpersonen beziehungsweise als Gewerbetreibender ohne eine entsprechende pharmazeutische Zulassung die E-Zigarette weder bewerben, noch betreiben dürften.

Hierbei kommt es dann insbesondere darauf an,wie und als was die E-Zigarette konkret veräußert/beworben wird. Nach ihrer Schilderung argumentieren sie auch damit, dass eine Entwöhnung in Bezug auf normale Zigaretten erfolgen kann.

Die Rauchentwöhnung wäre ein medizinischer Aspekt. Zumindest lässt sich in diese Richtung argumentieren, so dass es ohne eine klare gesetzliche Regelung hierzu in Deutschland und ohne entsprechende gefestigte Rechtsprechung eine erhebliche Rechtsunsicherheit gibt, die es meines Erachtens gebietet, keine Werbung hierfür zu betreiben.

Leider kommt man auch unter Berücksichtigung des § 3 des Tabakwerbeverbotes zu keiner abweichenden Entscheidung.

Zwar handelt es sich hierbei sicherlich nicht um ein Tabakprodukt, § 3 Abs. 2 stellt aber bestimmte Produkte einem Tabakprodukt gleich und weitet das Werbeverbot demgemäß auch auf solche Produkte aus.

Ob also eine Verbrennung stattfindet im engeren Sinne oder ein Rohtabak verwendet wird, ist gar nicht von Bedeutung.

Problematisch ist meines Erachtens hier nämlich insbesondere § 3 Ans. 2 Nr. 1.

Dort heißt es: „......... sowie Tabakerzeugnissen ähnliche Waren, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind."

Aufgrund das Nikotingehalts ließe sich meines Erachtens argumentieren, dass es sich hier zumindest um „ähnliche Waren" handelt, die zudem auch zum oralen Gebrauch bestimmt sind.

Sicherlich kann man auch hiergegen argumentieren, meiner Einschätzung nach lässt sich aber einiges unter den Begriff „ähnliche Waren" subsumieren und insbesondere aufgrund des Nikotins lässt sich hier eine solche Argumentation verfolgen.

Es besteht wie bereits gesagt eine erhebliche Rechtsunsicherheit und aufgrund des Umstandes, dass es zu genau dieser Frage noch keine geklärte höchstrichterliche Rechtsprechung muss ich Ihnen leider von einer Werbung abraten.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
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Tel. 140240 o. 140241


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