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Liebe Rechtsanwälte,
ich beabsichtige eine Wohnung zu ersteigern und möchte wissen ob mein Ehemann bei einer Scheidung Anspruch auf die Hälfte hat? Er wurde 3 Monate nach der Eheschliessung verhaftet, wird ca. 5 Jahre sitzen und er hat kein Cent in die Ehe mitgebracht oder nach der Eheschliessung verdient, im Gegenteil, ich komme für seine Kosten zurzeit auf. Die Versteigerung ist nächste Woche, ich werde nicht schaffen einen Ehevertrag davor mit ihm davor zu schliessen, gilt er auch, wenn er danach abgeschlossen wird und die Wohnung als mein alleiniges Eigentum benannt ist?
Antwort geschrieben am 08.02.2011 09:56:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Da Sie bislang keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, gilt für Ihre Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen beider Ehegatten allerdins durchaus getrennt. Nur bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten wird der Vermögenszuwachs, den die Partner während der Ehe erzielt haben, ausgeglichen.
Bei Ihrem Zugewinn wird daher auch der Wert des zu ersteigernden Hauses mitgewertet, so dass Ihr Ehemann tatsächlich einen Wertausgleich verlangen kann, wenn er selbst während der Ehezeit keinen oder jedenfalls einen geringeren Zugewinn erzielt hat.
Einen Ehevertrag mit einem Ausschluß des Zugewinnausgleichs und Vereinbarung von Gütertrennung können Sie während der Ehe jederzeit abschliessen. Dies gilt auch, wenn Sie zur Zeit des Abschlusses bereits Alleineigentümerin des Grundstücks sind. Es muss dann in dem Ehevertrag nur eindeutig formuliert werden,dass ein Zugewinnausgleich nicht, auch nicht für den Fall unterschiedlichen Zugewinns bis zum Abschluss des Ehevertrages, stattfinden soll.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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