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Frage geschrieben am 16.03.2011 09:49:51

Gibt es einen Unterschied?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1149
Hallo ich hätte eine wichtige Frage und zwar ein Gnadengesuch und eine Haftverschonung sind das ein und dasselbe oder worin betseht der Unterschied?

Gruß


Antwort geschrieben am 16.03.2011 11:16:38
Rechtsanwalt Nikolai Zutz
Schepp Allee 70, 64296 Darmstadt, Tel: 06151 4937800, Fax: 06151 4937801
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.

Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Gnadengesuch und Haftverschonung sind zwei völlig verschiedene Dinge.

Das Gnadengesuch ist ein Antrag auf Begnadigung im Hinblick auf eine rechtkräftig ausgeurteilte Freiheitsstrafe. Hierbei gibt es verschiedene Adressaten auf Bundes- und Landesebene. Ziel des Gnadengesuchs ist die Abmilderung der im Urteil festgelegten Freiheitsstrafe (beispielsweise dahingehend, dass die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird).
Die Haftverschonung dagegen stellt die lediglich vorläufige Abwendung einer drohenden Freiheitsentziehung dar. Hier kann gegen entsprechende Maßnahmen vom Vollzug Untersuchungshaft abgesehen werden. Sicherheitsleitungen können, je nach Fallkonstellation, Geldleistung als Sicherheit, Meldeauflagen, Abgabe des Passes, Verbot die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, Meldung jeden Wohnungswechsels, Kontaktverbot zu Mitbeschuldigten und Zeugen oder auch Beschränkung des Aufenthaltes auf ein bestimmtes Gebiet. Bei Einhaltung der entsprechenden Auflagen kann der Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt werden. Sofern die Auflagen nicht eingehalten werden, kann der Haftbefehl aber wieder vollzogen werden.
Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen wollen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Über die Kosten, die durch meine Beauftragung entstehen, informiere ich Sie natürlich unverbindlich vorab kostenlos. Bei Bedarf können Sie jederzeit mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-


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