Sehr geehrte Anwälte
aufgrund einer politischen Diskussion würde mich mal interessieren, ob einige Medien ein Recht auf Hetze haben ?
Ich fand dazu leider nicht viel, außer ein Urteil des BverGe das aber offenbar nicht direkt damit was zu tun hat.
1 BvR 370/07
Offenbar ist es so, dass unsere Gesellschaft teilweise durch die Medien immer mehr aufgehetzt wird, zumindest ist ja unstreitig, dass bspw Sexualverbrechen lt der Kriminalitätsstatistik nicht steigen, die Medien aber immer schlimmer werdende Fälle teilweise suggerieren und die Politik dank unsere Demokratie oftmals darauf abfährt und die Gesetze verschärft
Bei der Sicherungsverwahrung kann man das ja seht schön sehen auch das die Verschärfung nun kontraproduktiv war und vom obersten Gericht größtenteils gekippt wurde.
Es gibt nun viele andere Beispiele, insbesondere fällt auf, dass Fotos von Gewaltverbrechen zuerst geschwärzt gezeigt werden und auf einmal meist zuerst von Privatmediem dann ganz unbefangen gezeigt werden und unverpixelt.
Es werden also offenbar die Persönlichkeitsrechte von Gewaltverbrechern verletzt aber auch andere zumeist prominente Persönlichkeiten werden oftmals privat gezeigt usw..
Meine Frage dazu ist nun, ob es neben den zuhauf ergangenen Urteilen, dass ja die Pressefreiheit ach so heilig sein soll auch Urteile gibt die die Persönlichkeitsrechte schützen.
Ist dies vielleicht EU weit geregelt bzw. gibt es deutsche oder eu Urteile die das Persönlichkeitsrecht stärken oder sind solche Urteile anhängig ?
Ich persönliche finde, dass Medien nicht das recht haben zu hetzen also das Volk bspw mit unbewiesenen Fakten über Gewalttäter in Aufruhr zu versetzen
Antwort geschrieben am 09.05.2011 21:17:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reik Kirchhof
Schlegelstr. 15, 10115 Berlin, Tel: 03028040703, Fax: 03028040705
Zivilrecht, Medienrecht, Arbeitsrecht, Markenrecht, Mietrecht
Bewertungen: 11
Schlegelstr. 15, 10115 Berlin, Tel: 03028040703, Fax: 03028040705
Zivilrecht, Medienrecht, Arbeitsrecht, Markenrecht, Mietrecht
Bewertungen: 11
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Ihre Frage berührt einen wichtigen und einen nicht nur in der juristischen Fachwelt viel diskutierten Aspekt der gesellschaftlichen Funktion und der Bedeutung der „Presse" sowie deren Konsequenzen. Ihrer Frage ist zu entnehmen, dass Sie als kritischer Bürger offenbar mit einzelnen Formen der Berichterstattung nicht zufrieden sind. Das ist gut so und zeugt davon, dass Sie sich glücklicherweise über einzelne Meldungen der Presse hinaus auch eigene Gedanken über den Zustand der Gesellschaft machen.
Um Ihren Unmut Luft zu machen, verwenden Sie das Wort „Hetze", mit welchem im Volksmund zumeist verunglimpfende Äußerungen bezeichnet werden, die in der Regel geeignet sind, Hass und Ängste einzelnen Personen oder Personengruppen hervorzurufen. Ich kann Ihnen versichern, dass es in unserem Rechtsstaat zahlreiche Regeln und Gesetze gibt, die eine solche „Hetze" verbieten.
Trotz aller angebrachter und berechtigter Kritik an den Medien, erfüllen diese für eine pluralistische Gesellschaft eine ganz wichtige Funktion. Sie sind eine elementare Hilfe bei der Meinungsbildung in der Gesellschaft und bei der Herstellung von Öffentlichkeit. So gewährleisten sie, dass z.B. ein gesellschaftlich relevantes Problem, über welches man z.B. in Hamburg spricht, auch in Berlin oder Hamburg in die Öffentlichkeit gelangt und so zu einer Meinungsbildung der ganzen Gesellschaft beiträgt. Die Medien und die Presseerzeugnisse sind quasi eine Ausformung der Meinungsfreiheit. Ohne die Medien könnte sich eine öffentliche Meinung oder die Meinung verschiedener Interessengruppen nur dadurch herstellen lassen, dass sich jeder mit jedem unterhält, was praktisch nicht möglich ist.
Die Medien erfüllen also die Funktion, relevante gesellschaftliche Probleme, Interessen und Informationen aufzuspüren und in die Öffentlichkeit, also letztendlich zu jedem Bürger zu bringen. Um hier eine möglichst neutrale und ausgewogene Berichterstattung zu gewährleisten, garantiert der Staat den Medien die Pressefreiheit, mithin die Freiheit vor staatlicher Einflussnahme bei der Berichterstattung und ihren Ausformungen. Eine Zensur der Medien durch den Staat soll so unterbunden werden, wobei zwischen seriöser Presse und sog. Boulevardmedien nicht unterschieden wird.
Da die Medien zumeist das Produkt privater Unternehmen sind, gibt es gleichwohl Abhängigkeiten, die zumeist ökonomischer Natur sind. Die meisten Medien finanzieren sich weniger über den Abverkauf ihrer Produkte, wie Zeitungen und Zeitschriften, sondern über die Anzeigen, die in diesen Produkten abgedruckt werden. Die Anzeigenpreise wiederum sind abhängig von der Auflagenhöhe, der Reichweite oder den Einschaltquoten. Dies führt zu einem Wettbewerb der einzelnen Medienunternehmen um Anzeigenkunden und damit zu einer Abhängigkeit von Auflagenhöhe und Einschaltquoten. Dieser Wettbewerb hat sich in den letzten Jahren durch die Verbreitung des Internets noch verstärkt. Die Konsequenz ist, dass die Medien so weniger ein Interesse an einer neutralen und ausgewogenen Berichterstattung haben, als vielmehr an der Erreichung möglichst vieler Leser oder Fernsehzuschauer usw. Bei vielen Mediennutzern steht das Unterhaltungsinteresse im Vordergrund, weshalb die Medien dieses Interesse versuchen zu befriedigen, um ihre Auflagen und Einschaltquoten zu erhöhen. Die Funktion der neutralen und ausgewogenen Berichterstattung tritt somit in den Hintergrund.
Der sog. Blut- und Tränenjournalismus spielt hierbei eine große Rolle, weil der einzelne Bürger sich dadurch gut unterhalten fühlt. Die Auseinandersetzung mit eigenen Ängsten, die in der Realität zu evtl. zu vernachlässigen sind, steht hoch im Kurs und erklärt den Erfolg der Boulevardmedien. Hierzu zählt leider auch die Ablichtung von Straftätern, um dem Bösen ein Gesicht zu geben. Ein staatliches Eingreifen verbietet sich wegen dem Zensurverbot, gleichwohl haben die Betroffenen zivilrechtliche Ansprüche gegen die Medien, soweit ihr Persönlichkeitsrecht dadurch verletzt wird. Hierzu gibt es täglich Auseinandersetzungen mit der Presse vor deutschen Gerichten. In der Regel ist es verboten, das Konterfei einer privaten Person ohne dessen Einwilligung in den Medien abzulichten, weshalb sich die Medien damit behelfen, die Bilder mit schwarzen Balken zu veröffentlichen, um den Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen zu schützen. Es gibt jedoch auch Medien, die sich wiederum aus ökonomischen Interessen über dieses Verbot hinwegsetzen und die zivilrechtliche Auseinandersetzung und die Zahlung von Rechtsverfolgungskosten und Schmerzensgeld in Kauf nehmen.
Als einzelner Bürger haben Sie also nur dann eine Möglichkeit gegen unliebsame Berichterstattung rechtlich vorzugehen, wenn Sie persönlich betroffen sind. Andernfalls bleibt Ihnen nur die Berichterstattung kritisch zu hinterfragen und sich unabhängig Ihre Meinung zu bilden. Darüber hinaus können Sie als kritischer und aufmerksamer Bürger jederzeit die Zeitung oder den Fernsehsender anschreiben und Ihre Kritik anbringen. Diese Möglichkeit besteht auch bei dem Deutschen Presserat, bei dem Sie sich über einzelne Medien und konkrete Berichterstattung beschweren können.
Ich kann Ihnen nur Empfehlen, Ihren Unmut in der vorgenannten Form Ausdruck zu verleihen und würde mir wünschen, wenn dem noch mehr Bürger folgen würden.
Ihre Fragen betreffen ein sehr großes gesellschaftliches und rechtliches Gebiet, welches in dieser Form kaum zufriedenstellend beantwortet werden kann. Sollten Sie dennoch eine Rückfrage haben, dann nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.05.2011 21:59:45
Vielen Dank, entschuldigen sie bitte meine umfangriche Nachfrage, ich hoffe sie finden Zeit die brechtigten Fragen und auch die teilweisen neuen kurz anzuschneiden, ich erwarte natürlich keine ausführliche Antwort und würde mich da mit einer kurzen Antwort begüngen, wenn es ihre Zeit erlaubt, nun zu meinen Fragen.:
Zuerst stelle ich fest, dass sie hier die Verbote nur zivilrechtlich anschneiden, es gibt also offenbar keine Strafvorschriften, wenn die Medien Bilder abbilden, obwohl sie das ja z.b zumindest bei Gerichtsverhandlungen ( auch vor der Verhandlung) nach der EMRK nicht dürfen.
Ich fand dazu nun doch eine Strfvorschrift, die auch in Deutschland gültig ist, sie steht in § 201a StGB
Es ist ja offenbar so, dass zumindest danach keine Bilder veröffentlich werden dürfen, die z.b privat in einer Wohnung entstanden sind, etwas wenn Reporter vor der Wohnung stehen und durch ein Fenster ein Foto machen.
Offenbar betrifft dies nun nicht grundsätzliche Fotos, so dass hier Deutschland und die EU keine erweitete GEsetze vorgelegt haben.
Was den zivilrechtluchen Teil angeht, würde mich interessieren, wie hoch solche Strafen also Schmerzensgeld sind, sind die GElder nicht abschreckend ?
Europarecht
-------------
Aus europäischer Sicht fand ich vorhin ein Urteil.:
http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20040624-vonHannover-Ua.asp
EGMR NJW 2004, 2647
Auf Grundlage des
http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html
(Art. 8 MRK)
http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/zwischen-kontrollbeduerfnis-und-datenschutz-sexualstraftaeter-sorgen-fuer-politische-diskussion/
Es ist also so, dass offenbar besonders dann, wenn jemand gefasst wird und vor Gericht gestellt wird, die Diskussionen in den Medien nicht mehr zu Fahndungszwecken dienen und die Veröffentlichung von Fotos nicht gestattet sind-
Thema Hetze
-------------
Man sollte sich mal fragen, was Hetze ist, ich habe um das klarzustellen nicht gesagt, dass es hier Hetze gibt, sondern wollte theoretisch wissen, ob es ein Recht auf Hetze gibt und ob man Urteile die bereits ergangen sind, als solches Recht auf Hetze einräumen kann.
Es ist sicherlich klar, dass Hetze nicht unbedingt was mit Verleumdung zu tun haben muss, zumindest nicht immer !
Es ist z.b bei der Volksverhetzung so, dass auch Fakten zu so einer Verhetzung führen kann, also Wahrheiten bzw. Fakten zwar durch ein Urteil des Bundesverfassungsgericht meistens im Lichte des GG positiv für den Hetzenden ausgelegt werden müssen aber nicht, wenn die wahre Aussage mit einiger Boshaftigkeit o.ä stattgefunden hat und dahinter ein menschenrechtswidriges Ziel steht.
Man könnte nun so argumentieren, dass es Gruppen gibt, etwas die Gruppe der Straftäter oder auch die Gruppe der Prominente die als Teile der Bevölkerung genauso gelten, wie die Gruppe der Zigeuner oder der Türken als Beispiel.
Wie ich gerade sehe, hat sich das ja offenbar teilweise geändert, der § 130 StGB z.b bestraft nun keine Hetze mehr gegen Homosexuelle oder gegen andere Teile sondern nur noch gegen natonale rassische ethnische religiöse etc. Gruppierungen.
Wenn es ihre Zeit erlaubt, würde ich gerne wissen, ob die Straftechtsnorm in diesem Zusammenhang tatsächlich die Verhetzung gegen Schwule abgeschafft hat.
Im neuen Gesetz steht
" (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
…"
Bezieht sich nun der neue § 130 StGB, wenn es um Teile der Bevölkerung geht nunmehr nur auf die oben aufgeführten Punkte zur nationalen, ethnischen etc Gruppierungen oder sind mit Teile der Bevölkerung alle Arten der Bevölkerung gemeint, also auch die Teile, die Homosexuell sind ?
Es heisst ja immer, " zu einer Gruppe ODER Teile der Bevölkerung und der andere Satz also Gruppe und Teile wird mit Komma getrennt.
Aufgrund des alten § 130 StGB wurde z.b mal eine Verhetzung gegen Wowereit bestraft, ist dies jetzt nicht mehr möglich ?
Quelle.: Verurteilung eines Abgeordneten wegen Volksverhetzung zur Homosexualität
http://www.inforiot.de/artikel/volksverhetzung-stadtverordneter-verurteilt
sowie
http://www.abendblatt.de/region/harburg/article441450/4500-Euro-Strafe-wegen-Volksverhetzung.html
http://www.whk.de/HetzenImDienst.htm
nach
Ich zitiere " Angriffsobjekt des § 130 StGB sind Teile der Bevölkerung, i.e. Personenmehrheiten, die sich aufgrund gemeinsamer innerer oder äußerer Merkmale als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe darstellen und die zahlenmäßig von einer Erheblichkeit, d. h. individuell nicht mehr überschaubar sind (Schönke/Schröder, § 130 Rn. 3). Genau dies trifft auf die Bevölkerungsgruppe der Homosexuellen zu…."
Quelle indirekt Schönke/Schröder, § 130 Rn. 3
Ich bitte nur ganz kurz, wenn es ihre Zeit erlaubt darauf einzugehen, ob der § 130 StGB nunmehr nach der Gesetzesänderung im Frühjahr diesen Jahres nicht mehr Homosexuelle als Teile der Bevölkerung schützt.
Indirekt betrifft das Thema auch meine Frage, denn man könnte Teile der Bevölkerung ja auch für Straftäter, Homoseuxlle, Politiker usw beliebig erweitern !
Vielen Dank, entschuldigen sie bitte meine umfangriche Nachfrage, ich hoffe sie finden Zeit die brechtigten Fragen und auch die teilweisen neuen kurz anzuschneiden, ich erwarte natürlich keine ausführliche Antwort und würde mich da mit einer kurzen Antwort begüngen, wenn es ihre Zeit erlaubt, nun zu meinen Fragen.:
Zuerst stelle ich fest, dass sie hier die Verbote nur zivilrechtlich anschneiden, es gibt also offenbar keine Strafvorschriften, wenn die Medien Bilder abbilden, obwohl sie das ja z.b zumindest bei Gerichtsverhandlungen ( auch vor der Verhandlung) nach der EMRK nicht dürfen.
Ich fand dazu nun doch eine Strfvorschrift, die auch in Deutschland gültig ist, sie steht in § 201a StGB
Es ist ja offenbar so, dass zumindest danach keine Bilder veröffentlich werden dürfen, die z.b privat in einer Wohnung entstanden sind, etwas wenn Reporter vor der Wohnung stehen und durch ein Fenster ein Foto machen.
Offenbar betrifft dies nun nicht grundsätzliche Fotos, so dass hier Deutschland und die EU keine erweitete GEsetze vorgelegt haben.
Was den zivilrechtluchen Teil angeht, würde mich interessieren, wie hoch solche Strafen also Schmerzensgeld sind, sind die GElder nicht abschreckend ?
Europarecht
-------------
Aus europäischer Sicht fand ich vorhin ein Urteil.:
http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20040624-vonHannover-Ua.asp
EGMR NJW 2004, 2647
Auf Grundlage des
http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html
(Art. 8 MRK)
http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/zwischen-kontrollbeduerfnis-und-datenschutz-sexualstraftaeter-sorgen-fuer-politische-diskussion/
Es ist also so, dass offenbar besonders dann, wenn jemand gefasst wird und vor Gericht gestellt wird, die Diskussionen in den Medien nicht mehr zu Fahndungszwecken dienen und die Veröffentlichung von Fotos nicht gestattet sind-
Thema Hetze
-------------
Man sollte sich mal fragen, was Hetze ist, ich habe um das klarzustellen nicht gesagt, dass es hier Hetze gibt, sondern wollte theoretisch wissen, ob es ein Recht auf Hetze gibt und ob man Urteile die bereits ergangen sind, als solches Recht auf Hetze einräumen kann.
Es ist sicherlich klar, dass Hetze nicht unbedingt was mit Verleumdung zu tun haben muss, zumindest nicht immer !
Es ist z.b bei der Volksverhetzung so, dass auch Fakten zu so einer Verhetzung führen kann, also Wahrheiten bzw. Fakten zwar durch ein Urteil des Bundesverfassungsgericht meistens im Lichte des GG positiv für den Hetzenden ausgelegt werden müssen aber nicht, wenn die wahre Aussage mit einiger Boshaftigkeit o.ä stattgefunden hat und dahinter ein menschenrechtswidriges Ziel steht.
Man könnte nun so argumentieren, dass es Gruppen gibt, etwas die Gruppe der Straftäter oder auch die Gruppe der Prominente die als Teile der Bevölkerung genauso gelten, wie die Gruppe der Zigeuner oder der Türken als Beispiel.
Wie ich gerade sehe, hat sich das ja offenbar teilweise geändert, der § 130 StGB z.b bestraft nun keine Hetze mehr gegen Homosexuelle oder gegen andere Teile sondern nur noch gegen natonale rassische ethnische religiöse etc. Gruppierungen.
Wenn es ihre Zeit erlaubt, würde ich gerne wissen, ob die Straftechtsnorm in diesem Zusammenhang tatsächlich die Verhetzung gegen Schwule abgeschafft hat.
Im neuen Gesetz steht
" (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
…"
Bezieht sich nun der neue § 130 StGB, wenn es um Teile der Bevölkerung geht nunmehr nur auf die oben aufgeführten Punkte zur nationalen, ethnischen etc Gruppierungen oder sind mit Teile der Bevölkerung alle Arten der Bevölkerung gemeint, also auch die Teile, die Homosexuell sind ?
Es heisst ja immer, " zu einer Gruppe ODER Teile der Bevölkerung und der andere Satz also Gruppe und Teile wird mit Komma getrennt.
Aufgrund des alten § 130 StGB wurde z.b mal eine Verhetzung gegen Wowereit bestraft, ist dies jetzt nicht mehr möglich ?
Quelle.: Verurteilung eines Abgeordneten wegen Volksverhetzung zur Homosexualität
http://www.inforiot.de/artikel/volksverhetzung-stadtverordneter-verurteilt
sowie
http://www.abendblatt.de/region/harburg/article441450/4500-Euro-Strafe-wegen-Volksverhetzung.html
http://www.whk.de/HetzenImDienst.htm
nach
Ich zitiere " Angriffsobjekt des § 130 StGB sind Teile der Bevölkerung, i.e. Personenmehrheiten, die sich aufgrund gemeinsamer innerer oder äußerer Merkmale als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe darstellen und die zahlenmäßig von einer Erheblichkeit, d. h. individuell nicht mehr überschaubar sind (Schönke/Schröder, § 130 Rn. 3). Genau dies trifft auf die Bevölkerungsgruppe der Homosexuellen zu…."
Quelle indirekt Schönke/Schröder, § 130 Rn. 3
Ich bitte nur ganz kurz, wenn es ihre Zeit erlaubt darauf einzugehen, ob der § 130 StGB nunmehr nach der Gesetzesänderung im Frühjahr diesen Jahres nicht mehr Homosexuelle als Teile der Bevölkerung schützt.
Indirekt betrifft das Thema auch meine Frage, denn man könnte Teile der Bevölkerung ja auch für Straftäter, Homoseuxlle, Politiker usw beliebig erweitern !
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.05.2011 12:39:30
Sie sehen selbst, dass das Thema in seiner abstrakten Form, wie sie von Ihnen gewählt wurde, sehr ergiebig ist, selbst wenn es nur an der Oberfläche behandelt wird, wovon auch Ihre zahlreichen neuen Fragen und Anmerkungen zeugen. Ihre Anliegen sind sicher besser für eine persönliche Befragung und Diskussion mit einem Rechtsanwalt geeignet, da durch jede Antwort bei Ihnen sicher auch neue Fragen entstehen werden. Ich möchte trotzdem kurz auf Ihre Nachfrage eingehen, soweit mir das anhand Ihrer Anmerkungen möglich ist:
1.
Es gibt auch Strafvorschriften, wie z.B. den § 33 KUG für die unerlaubte Abbildung von Personen ohne deren Einwilligung.
2.
Dass während einer Gerichtsverhandlung keine Fotos gemacht werden dürfen, liegt daran, dass Prozesse zwar „in der Öffentlichkeit stattfinden aber nicht für die Öffentlichkeit". Vor und nach der Verhandlung ist dies durchaus möglich.
Ihre Feststellung zu § 201a StGB ist richtig. Der sog. „Paparazzi-Paragraf" soll nach dem Gesetzgeber eine Art „Ergänzung" zu § 33 KUG sein, welcher nur die Verbreitung von unerlaubten Bildaufnahmen, nicht jedoch die unbefugte Herstellung und Weitergabe an Dritte bestraft. Was Sie jedoch mit „grundsätzlichen Fotos" in diesem Zusammenhang meinen, erschließt sich mir leider nicht.
3.
Die Höhe einer Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens (Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung) kann sehr unterschiedlich ausfallen. Zumeist ist es eben so, dass die Betroffenen die Beträge als zu gering ansehen und die Medien als viel zu hoch. Es gibt aber auch in Deutschland Fälle, in denen die Gerichte den Betroffenen sehr empfindliche Geldentschädigungen zusprechen, die dann tatsächlich auch eine gewisse Abschreckungsfunktion erfüllen sollten.
4.
Sie verweisen auf die sog. „Carolinen-Urteile". Sie sehen also, dass es durchaus Sanktionsmöglichkeiten gibt und diese auch durchgesetzt werden.
5.
Im Grunde gibt es ein Recht auf „Hetze", wenn Sie so wollen. Denn grundsätzlich schließt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch das Recht ein, falsche Tatsachen zu behaupten. Jedoch sind diesem Recht auch zahlreiche Schranken gesetzt.
6.
Ihre zahlreichen Anmerkungen und Nachfragen bezüglich des § 130 StGB erschließen sich mir leider nicht und dürften ohnehin nicht mehr im Zusammenhang mit Ihrer Ausgangsfrage stehen. Der § 130 StGB erfährt zahlreiche juristische und gesellschaftliche Kontroversen und Gesetzesänderungen seit seinem Bestehen in der Weimarer Republik.
Offensichtlich besteht bei Ihnen ein großer Aufklärungsbedarf und Neugier zu diesem Thema. Sie sollten nicht scheuen, hierzu das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt zu suchen.
Sie sehen selbst, dass das Thema in seiner abstrakten Form, wie sie von Ihnen gewählt wurde, sehr ergiebig ist, selbst wenn es nur an der Oberfläche behandelt wird, wovon auch Ihre zahlreichen neuen Fragen und Anmerkungen zeugen. Ihre Anliegen sind sicher besser für eine persönliche Befragung und Diskussion mit einem Rechtsanwalt geeignet, da durch jede Antwort bei Ihnen sicher auch neue Fragen entstehen werden. Ich möchte trotzdem kurz auf Ihre Nachfrage eingehen, soweit mir das anhand Ihrer Anmerkungen möglich ist:
1.
Es gibt auch Strafvorschriften, wie z.B. den § 33 KUG für die unerlaubte Abbildung von Personen ohne deren Einwilligung.
2.
Dass während einer Gerichtsverhandlung keine Fotos gemacht werden dürfen, liegt daran, dass Prozesse zwar „in der Öffentlichkeit stattfinden aber nicht für die Öffentlichkeit". Vor und nach der Verhandlung ist dies durchaus möglich.
Ihre Feststellung zu § 201a StGB ist richtig. Der sog. „Paparazzi-Paragraf" soll nach dem Gesetzgeber eine Art „Ergänzung" zu § 33 KUG sein, welcher nur die Verbreitung von unerlaubten Bildaufnahmen, nicht jedoch die unbefugte Herstellung und Weitergabe an Dritte bestraft. Was Sie jedoch mit „grundsätzlichen Fotos" in diesem Zusammenhang meinen, erschließt sich mir leider nicht.
3.
Die Höhe einer Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens (Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung) kann sehr unterschiedlich ausfallen. Zumeist ist es eben so, dass die Betroffenen die Beträge als zu gering ansehen und die Medien als viel zu hoch. Es gibt aber auch in Deutschland Fälle, in denen die Gerichte den Betroffenen sehr empfindliche Geldentschädigungen zusprechen, die dann tatsächlich auch eine gewisse Abschreckungsfunktion erfüllen sollten.
4.
Sie verweisen auf die sog. „Carolinen-Urteile". Sie sehen also, dass es durchaus Sanktionsmöglichkeiten gibt und diese auch durchgesetzt werden.
5.
Im Grunde gibt es ein Recht auf „Hetze", wenn Sie so wollen. Denn grundsätzlich schließt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch das Recht ein, falsche Tatsachen zu behaupten. Jedoch sind diesem Recht auch zahlreiche Schranken gesetzt.
6.
Ihre zahlreichen Anmerkungen und Nachfragen bezüglich des § 130 StGB erschließen sich mir leider nicht und dürften ohnehin nicht mehr im Zusammenhang mit Ihrer Ausgangsfrage stehen. Der § 130 StGB erfährt zahlreiche juristische und gesellschaftliche Kontroversen und Gesetzesänderungen seit seinem Bestehen in der Weimarer Republik.
Offensichtlich besteht bei Ihnen ein großer Aufklärungsbedarf und Neugier zu diesem Thema. Sie sollten nicht scheuen, hierzu das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt zu suchen.
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie

