19.06.2012 | 00:10
Antwort
von
Rechtsanwalt Lars Liedtke
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Eröffnung eines Bankkontos stellt den Abschluss eines Girovertrags, also eines zivilrechtlichen Vertrags dar. Dem Zivilrecht immanent ist der Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach es grundsätzlich jeder Person freisteht, Verträge beliebigen Inhalts mit beliebigen Personen zu schließen oder dies nicht zu tun. Man kann sich also grundsätzlich seinen Vertragspartner aussuchen. Ein Kontrahierungszwang existiert nicht; wenn ich also z.B. mein Auto verkaufen möchte, kann ich mir aussuchen, an wen.
Nichts anderes gilt daher grds. auch in Bezug auf den Abschluss eines Girovertrags. Da jedoch die Verfügbarkeit eines Girokontos im Alltag nahezu unverzichtbar ist, sollte grds. jedermann ein solches Konto erhalten können. Die Banken sind deshalb Mitte der 90er Jahre eine freiwillige Selbstverpflichtung eingegangen, jedermann ein Girokonto einzuräumen, soweit dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist. Gleichwohl erhalten zahlreiche Personen kein Konto, bei denen die Banken befürchten, dass sich diese Kunden nicht einmal die Kontoführungsgebühren leisten können. Ob diese Selbstverpflichtung einen juristisch einklagbaren Anspruch vermittelt, ist juristisch umstritten. Einige Gerichte billigen Kunden einen solchen Anspruch zu, andere hingegen nicht. Eine einheitliche oder höchstrichterliche Rspr. hierzu existiert nicht. Es besteht also ein erhebliches Prozessrisiko, eine solche Klage zu verlieren.
Die Politik hat dieses Problem erkannt und diskutiert entsprechende Gesetzesvorhaben. Voraussichtlich soll ein Gesetzesvorschlag der Bundesregierung noch in 2012 auf den Weg gebracht werden. Gegenwärtig existiert ein solches Gesetz, das einen Anspruch auf ein Girokonto vermittelt, jedoch noch nicht.
Grds. können auch Ausländer ein deutsches Girokonto erhalten, wenn sie Ihren Erst- oder Zweitwohnsitz in Deutschland haben, ihren Pass sowie eine Meldebescheinigung und eine Arbeitserlaubnis vorlegen können.
In einigen Bundesländern sehen die Sparkassengesetze einen Anspruch auf ein Guthabenkonto für jedermann mit dortigem Wohnsitz vor. Da die Rechtslage, wie Sie sehen, sehr unklar und unbefriedigend ist, empfehle ich Ihrem Freund im Ergebnis, zunächst die örtliche Sparkasse aufzusuchen, um dort "sein Glück" zu versuchen. Sollte auch dieser Versuch scheitern, sollte er vor Ort einen aufs Ausländerrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen, um sich vor dem Hintergrund der dort gängigen Rechtsprechung über die Erfolgsaussichten einer Klage und die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe beraten zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt