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Frage geschrieben am 03.03.2010 16:54:00

Gibt es Rechtsmittel außer Wiederaufnahme gegen ein rechtskräftiges Urteil

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1669
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

folgendes, ich habe Bewährung bis Ende März 2010 und wurde in Abwesenheit im Januar zu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt.
Da ich in dieser Zeit unbekannt verzogen bin und nicht das Berufungsverfahren weiter durchgezogen habe, habe ich nun einen Strafantritt bekommen. Dieser wurde aufgeschoben bis Juni dieses Jahr.

Das Gericht hat damals in der Hauptverhandlung mich für 13 Taten in Betrug verurteilt, davon sind 5 nur begangen worden, in 3 Fällen habe ich den Schaden wieder gutgemacht.
Ich bin einschlägig wegen Betrug vorbestraft, Grund vom Richter, ich MUSS alle Taten begangen haben, diese wurden aber nachweislich von meinem Mann begangen, der hat 8 Monate auf Bewährung bekommen.
Das ich nachweislich nur für 5 von 13 Fällen und 3 wieder gutgemacht wurden, wurde nicht berücksichtigt.

Kann man dagegen etwas machen?
Auf Nachfrage bei einem Anwalt sagte dieser mir Wiederaufnahmeverfahren, kostet ca. 20.000 €

Gibt es andere Rechtsmittel?

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 03.03.2010 18:23:36
Sehr geehrte Nutzerin,

nach den mir von Ihnen kurz mitgeteilten Umständen beurteile ich die Situation wie folgt:

Ein Abwesenheitsurteil kann nur in konkret gesetzlich geregelten Fällen ergehen, ansonsten hat die Hauptverhandlung unter Beisein des/der Angeklagten zu erfolgen. Sie schreiben, dass sie das Berufungsverfahren nicht durchgezogen haben, so dass ich davon ausgehen muss, dass Ihnen das Abwesenheitsurteil zugestellt wurde.

Grundsätzlich kann gegen ein Urteil im Strafverfahren Berufung und Revision eingelegt werden. Diese Rechtsmittel sind an gesetzlich bestimmte Fristen gebunden. § 314 Abs. 2 StPO regelt die Einlegung der Berufung bei Verurteilung eines nicht anwesenden Angeklagten. Für eine Revision gilt § 341 Abs. 2 StPO. Ist Ihnen das Urteil zugestellt worden, so beginnt die Frist mit Zustellungszeitpunkt zu laufen. Nach Ablauf der Frist ist das Rechtsmittel nicht mehr möglich. Solange ein Urteil nicht zugestellt ist, beginnt auch keine Frist zu laufen. Gemäß § 314 StPO ist die Berufungsfrist 1 Woche.

Es muss demnach genau geprüft werden, ob die Berufungsfrist zweifellos abgelaufen ist. Dieses erfordert die Kenntnis des Zustellungszeitpunktes. Sollte Sie kein Verschulden am Ablauf der Frist treffen, so ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen und gleichzeitig Berufung einzulegen. Dabei handelt es sich nicht um einen Wiederaufnahmeantrag (zur Wiederaufnahme unten). Dieser Antrag wird vom Berufungsgericht entschieden, dessen Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann. Liegen bei einer Abwesenheitsverurteilung die Voraussetzungen vor (§§ 232, 412 StPO), die eine Verurteilung unter Abwesenheit zulassen, so können Sie ebenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, zeitgleich mit der Einlegung der Berufung (§ 235 oder bei Strafbefehl § 412 i.Vm. § 329 Abs. 3 StPO). Die Frist dafür ist ebenfalls eine Woche.

Sie müssen über die Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei Urteilszustellung einer Abwesenheitsverurteilung belehrt worden sein. Fehlt eine solche Belehrung können Sie, wenn Sie diese Frist ebenfalls versäumt haben, eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist beantragen. Diese Entscheidung trifft das Gericht, das das Abwesenheitsurteil erlassen hat.

Eine Wiedereinsetzung beseitigt das Abwesenheitsurteil.

Wiederaufnahme: Eine Wideraufnahme ist in den gesetzliche geregelten Fällen von § 359ff. zulässig. Insbesondere ist diese bei neuen Beweismitteln und Tatsachen möglich. Die von Ihnen genannten Kosten sind so im Gebührenrecht nicht geregelt. Sie können zudem ein Stundenhonorar vereinbaren und somit die Kosten in Grenzen halten. Das sollte jedoch mit einem von Ihnen zu beauftragenden Anwalt oder Anwältin nach Abwägung der Situation unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände besprochen werden.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.03.2010 18:52:49

Hallo,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

ich denke mal das ich mehr oder weniger in Abwesenheit verurteilt wurde, da ich bei der Hauptverhandlung zu einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde, mein damaliger Anwalt fristgerecht Berufung eingelegt hat, dieses war im Mai 2009, ich bin nach Streitigkeiten mit meiner Bewährungshelferin unbekannt verzogen habe keine neue Adresse mitgeteilt. Anfang Feb. wurde ich dann verhaftet denn es lag ein Sicherungshaftbefehl vor. Dieser wurde den nächsten Tag vom Haftrichter aufgehoben. Er hat mir dann auch das Urteil vom 04.02.2010 mitgegeben.
Dort steht dieses 1 Jahr. Es wird nichts erwähnt von dem Berufungsverfahren oder ähnliches.
Es wurde aber im Jahre 2009 Berufung eingelegt.

Lieben Gruss
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.03.2010 18:59:10

Ich verstehe Sie so, dass Sie 2009 verurteilt wurden und dagegen Berufung eingelegt wurde und dann wurden Sie am 04.02.2010 erneut verurteilt in Abwesenheit.

Hier sollte Akteneinsicht genommen werden und vorsorglich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und Wiedereinsetzung etc. beantragt werden mit den entsprechenden Glaubhaftmachungen. Zumindest können Sie versuchen, wieder in das Verfahren zurück zu gelangen dadurch.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Gibt es Rechtsmittel außer Wiederaufnahme gegen ein rechtskräftiges Urteil | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-03
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