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Frage geschrieben am 15.02.2010 13:48:58

Gibt es Haftungsansprüche gem. §88AktGes. aus nicht angemeldeter Tätigkeit?

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 753
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Der Vorstand einer Internet AG (Bereich Internetdienstleistung) ist gleichzeitig Vorstand einer Verwaltungs AG (Haus- und Vermögensverwaltung), die Vermögens- und Firmenverwaltung für eigene Kapitalanlagen betreibt. Es handelt sich somit um unterschiedliche Geschäftszweige, die nicht im Wettbewerb zu einander stehen. Die Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Internetfirma ist vergessen worden. Hat die Internetfirma nun Anspruch auf den Gewinn der letzten 5 Jahre von der Verwaltungs AG? Gehälter für die Tätigkeit in der Vermögensverwaltung wurden nicht bezogen, auch gab es keine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung bei der Internetfirma.
Gibt es dazu unterschiedliche Kommentarauffassungen, wenn ja in welchem Verhältnis? (ca.)
Gibt es dazu unterschiedliche Urteile, wenn ja in welchem Verhältnis? (ca.)


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.02.2010 15:37:28
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
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Sehr geehrter Fragesteller,

ein sogenanntes "Eintrittsrecht" der AG nach §§ 88 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG in die Geschäfte, die ein Vorstandsmitglied ohne die erforderliche Genehmigung des Aufsichtsrates vornimmt, gibt es nur, wenn die Geschäfte "m Geschäftszweig" der AG getätigt wurden. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 88 Abs. 1 S. 1 AktG:

Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch IM GESCHÄFTSZWEIG DER GESELLSCHAFT für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

Das Verbot des Geschäftsmachens ist also auf solche Geschäfte beschränkt, die geeignet sind, demjenigen Unternehmen, dessen Aufsichtsrat die Vornahme des Geschäfts durch seinen Vorstand genehmigen muss, Konkurrenz zu machen (Sinn und Zweck des Verbots des § 88 Abs. 1 AktG bezüglich der Handlungsalternative des "Geschäftemachens": Konkurrenzverhütung, BGH II ZR 217/99).

Für Geschäfte, die einem ganz anderen Geschäftszweig zugehören, gibt es kein Eintrittsrecht der AG.

Aus diesem Grund kann die Internetdienst AG (im Folgenden "AG 1") nicht verlangen, dass die Geschäfte, die der Vorstand in den letzten 5 Jahren im Rahmen seiner Tätigkeit für die Haus- und Vermögensverwaltungs AG (im folgenden "AG 2") auf eigene Rechnung getätigt hat für sie wirken.

Ebensowenig kann sie verlangen, dass der Vorstand etwaige Vergütungsansprüche, die ihm gegen AG 2 zustehen, an AG 1 abtritt, weil insoweit das gleiche gilt wie für das Eintrittsrecht in für AG 2 abgeschlossene Geschäfte.

Ferner ist es dem Vorstand einer AG aber nach § 88 Abs. 1 S. 2 AktG aber auch verboten, ohne Einwilligung des Vorstandes Mitglied des Vorstandes einer anderen AG zu sein. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die AG vor einem anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft ihrer Vorstandsmitglieder zu schützen ( BGH II ZR 278/95).

Der Vorstand der AG 1 hat insoweit eine nach § 88 Abs. 1 AktG untersagte Handlung begangen.

Er ist AG 1 insoweit nach § 88 Abs. 2 S. 2 AktG zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Entstehung eines entsprechenden Schadens muss AG 1 jedoch nachweisen können.

Der BGH hat entschieden, dass für eine sogenannte Bestellung einzeler Vorstände zu "Doppelmandatsträgern" (gleichzeitige Inhaberschaft des Vorstandsamtes bei zwei AGs) stehts eine Genehmigung der Aufsichtsräte beider AGs notwendig ist; eine Analogie zu § 112 Abs. 2 HGB, wonach die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft als erteilt gilt, wenn den übrigen Gesellschaftern der Umstand der Teilnahme zum Zeitpunkt ihrer Eingehung bekannt ist und die Aufgabe der Teilnahme an der anderen Gesellschaft nicht ausdrücklich verlangt wird, ist nicht zulässig (BGH II ZR 170/07, Rdnr. 16).

Der Vorstand einer AG macht sich also stets eines Verstoßes nach § 88 AktG schuldig, wenn er eine der dort beschriebenen Handlungen ohne Zustimmung des Aufsichtsrates ausführt und muss mit denentsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach § 88 Abs 2 AktG rechnen.

Dies gilt auch dann, wenn die Zustimmug des Aufsichtsrates nur vergessen wurde.

Um Ihre Fragen konkret zu beantworten:

1. AG 1 hat keinen Anspruch auf die Gewinne von AG 2 der letzten 5 Jahre.

2. Der Vorstand ist AG 1 zum Schadensersatz verpflichtet. AG 1 muss in einem etwaigen Gerichtsverfahren gegen den Vorstand die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs jedoch beweisen.

Bei Unklarheiten oder Ergänzungswünschen kontakieren Sie mich gerne über die kostenlose Nachfragefunktion.

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.02.2010 23:28:03

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Wachter,

vielen Dank für Ihre kompetenten Ausführungen, eine Bewertung habe ich bereits abgegeben. Zum Erlangen der dreimonatigen Verjährungsfrist muß die AG Kenntnis erlangt haben.
Ich habe hinsichtlich der dazu zu informierenden Personen, drei unterschiedliche Aussagen,
ein Vorstand, dann wären mit zwei die Firma vertreten,
alle Vorstände (insgesamt fünf)
der Aufsichtsratsvorsitzende.
Welche Eischätzung haben Sie zu dem Sachverhalt?


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.02.2010 23:55:37

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Kenntnis der AG liegt vor, wenn der Vorstand Kenntnis erlangt hat, da die Kenntnis des Vorstandes als geschäftsleitendes Organ der AG der juristischen Person zuzurechnen ist.

Ein mehrgliedriger Vorstand hat grundsätzlich von einem Umstand Kenntnis erlangt, wenn eines der Vorstandsmitglieder die erforderliche Kenntnis besitzt (LG Augsburg, Az. 2 O 1952/06).

§ 88 Abs. 3 AktG formuliert jedoch, dass die 3-monatige Verjährungsfrist anläuft, wenn "die übrigen Mitglieder des Vorstandes" und "die Mitglieder des Aufsichtsrates" von der nach § 88 Abs. 1 AktG untersagten Handlung Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Diese Formulierung erscheint mir eindeutig dahingehend, als eine Kenntnis nur eines Mitglieds des Vorstandes oder des Aufsichtsratsvorsitzenden nicht ausreicht, damit die Verjährungsfrist anläuft.

Wenn eine entsprechende Handlung i.S.v. § 88 AktG jedoch innerhalb des Unternehmens bekannt wird, so ist meines Erachtens davon auszugehen, dass eine Unkenntnis der Mitglieder des Vorstandes oder der Mitglieder des Aufsichtsrates dann als grob Fahrlässig anzusehen ist und ein Anlaufen der Verjährungsfrist nicht mehr hindern kann.

Ich werde morgen noch einmal etwas recherchieren und meine Antwort gegebenenfalls ergänzen.

Ich wünsche Ihnen eine gute Nacht.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 16.02.2010 17:18:47

Wie versprochen hier noch eine kleine Ergänzung:

Die 3-monatige Vejährungsfrist de § 88 Abs. 3 AkG läuft erst an, wenn alle Vorstände und alle Mitglieder des Aufsichtsrates Kenntnis von der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung des Vorstandes entweder

=>erlangt haben

oder

=> ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Mit freundlichen Grüßen,

I.Wachter
(Rechtsanwältin)

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Gibt es Haftungsansprüche gem. §88AktGes. aus nicht angemeldeter Tätigkeit? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-02-15
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