Frage geschrieben am 27.06.2009 14:34:08
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Gewonnene Kündigungschutzklage in 1. Instanz
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1309Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Bekl. vom 23.07.2008, weder außerordentlich noch ordentlich mit Ablauf des 31.12.2008 beendet wurde.
Seit Ausspruch der außerordentlichen Kündigung war ich nicht mehr an meinem Arbeitsplatz.
Meine Frage: Was ist nun zu tun? Wann muss ich die Arbeit wieder aufnehmen? Muss der Arbeitgeber dazu auffordern? Gibt es hierfür eine Frist? Wenn ja, läuft sie erst ab Rechtskraft des Urteils?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.06.2009 15:01:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 233
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Sie sollten Ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber nachweislich, wenn möglich schriftlich, ab sofort anbieten. Dies bereits jetzt vor Rechtskraft des Urteils um Ihre Entgeltansprüche zu sichern. Sollte der Arbeitgeber dies nicht annehmen bleibt Ihr Anspruch auf Arbeitsentgelt bestehen, sofern nicht in der 2. Instanz die Kündigung für rechtmäßig erklärt wird.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
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Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.06.2009 15:08:18
Danke für die schnelle Antwort. Muss ich meine Arbeitskraft wirklich anbieten, auch wenn ich damals fristlos (mit der Begründung des Vertrauensverlustes) entlassen wurde? Ist es mir zuzumuten, dort wieder zu arbeiten, bevor ich vollständig rehabilitiert bin?
Solange das Urteil nichts rechtskräftig ist und der Arbeitgeber keinen Rechtsmittelverzicht abgeben hat, lasten ja noch immer die von ihm erhobenen Vorwürfe auf mir.
Danke für die schnelle Antwort. Muss ich meine Arbeitskraft wirklich anbieten, auch wenn ich damals fristlos (mit der Begründung des Vertrauensverlustes) entlassen wurde? Ist es mir zuzumuten, dort wieder zu arbeiten, bevor ich vollständig rehabilitiert bin?
Solange das Urteil nichts rechtskräftig ist und der Arbeitgeber keinen Rechtsmittelverzicht abgeben hat, lasten ja noch immer die von ihm erhobenen Vorwürfe auf mir.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.06.2009 15:21:57
Wenn der Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft annimmt, müssten Sie der Arbeit nachgehen und in diesem Fall ist Ihnen dies auch zu zumuten. Denn eine Unzumutbarkeit muss gem. § 9 KSchG festgestellt werden.
Wenn der Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft annimmt, müssten Sie der Arbeit nachgehen und in diesem Fall ist Ihnen dies auch zu zumuten. Denn eine Unzumutbarkeit muss gem. § 9 KSchG festgestellt werden.
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