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Gewohnheitsrecht


| 22.09.2009 15:29 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 2 Stunden

Guten Tag, wir sind zusammen mit noch vier Eigentümern anteilig Besitzer an einem Zuweg der zu einem Haus am Ende der Sackgasse führt. LInksbefinden sich einschließlich meinem, zwei Grundstücke, rechts zwei Grundstücke und hinten ein Haus. Ich habe meinen Gartenzaun sogar 1,62 weiter im Grundstück als es sein müsste, damit dieser Nachbar bequem sein Grundstück erreichen kann. Auf der rechten Seite hat der Besitzer ( des Grundstücks am Ende der Sachgasse) , sogar ein Grundstück gerade jetzt verkauft und auch dieser Käufer hat aus Rücksicht auf den Hinteren auf ca. 1 m. Grundstücksbreite verzichtet, damit dieser besser hineinfahren kann in sein Grundstück. Nun will aber genau dieser Besitzer ( des Grundstücks am Ende der Straße) hinter uns auf ehemaligem Naturschutz drei Häuser bauen. Wenn wir jetzt aber unsere Zäune da entlang ziehen wo auch unsere Grundstücksgrenzen laut Lageplan liegen, dann hat dieser Besitzer nur gerade noch 2,10 m Strassenbreite und kommt zwar mit einem Auto durch, niemals aber mit 40-Tonnen-Lastern die Ziegel, Betondecken bringen, Erdaushub vornehmen us.w. Können wir dazu gezwungen werden unsere Grenzen so wie vorher zu belassen. Also bei mir, dem linken Nachbarn ist das ja schon 20 Jahre so, aber der neue hat ja gerade erst gekauft und da greift doch dann kein Gewohnheitsrecht oder. Können wir dadurch verhindern dass sie baut, weil kein laster durchkommt? Oder nicht ? Für eine Antwort wäre ich baldigst sehr dankbar. Vielen Danke H.J.P
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Gewohnheitsrecht
22.09.2009 | 16:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
687 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:


Grundsätzlich müssen Sie das Befahren durch Ihren Nachbarn – denn darauf würde es hinauslaufen, wenn Sie den Grenzverlauf nicht an den Lageplan anpassen dürften- auf Ihrem Grundstück nicht dulden.

Eine Duldungspflicht und damit einhergehend ein Ausschluss der Grenzanpassung würde sich aber dann ergeben, wenn das Grundstück über eine lange Zeit hinweg so benutzt wurde (also Sie und der andere Nachbar zu Gunsten der Zufahrt des anderen Nachbars auf einen Teil der Grundstücksbreite verzichtet hätten), weil Sie sich eben durch diese Duldungsvereinbarung dazu verpflichtet hätten.

Problematisch ist in der Praxis häufig die Abgrenzung zwischen einem Duldungsvertrag (zwingend einzuhalten) und einer bloßen Gefälligkeit (grundsätzlich unverbindlich). Nach Ihrer Schilderung wurde dem Nachbarn, der den Hausbau plant, gestattet den Weg zu nutzen und zwar schon über lange Jahre, so dass von einer bloßen Gefälligkeit nicht mehr gesprochen werden kann, zumindest meines Erachtens. Im Streitfall hätte hierüber ein Richter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu entscheiden.

Ihr Nachbar müsste jedoch den Duldungsvertrag beweisen, was bei einer rein mündlichen Abrede eher schwierig werden dürfte.

Dies gilt aber nur im Verhältnis zwischen Ihnen und dem bauwilligen Nachbarn, jedoch nicht zwischen dem neuen Nachbarn und dem bauwilligen Nachbarn, so dass der neue Nachbar seine Grenze relativ problemlos anpassen dürfte.

Liegt eine solche vertragliche Vereinbarung wie oben beschrieben nicht vor, so hat der bauwillige Nachbar kein Recht auf Nutzung des Gemeinschaftsweges in der aktuellen Form, bzw. kann der Grenzversetzung nicht widersprechen, da es ein solches Gewohnheitsrecht ohne Vereinbarung nicht gibt.

Der Nachbar hätte dann nur im Rahmen eines Notwegerechts gem. § 917 BGB Anspruch auf Mitbenutzung des Grundstücks, wenn der Weg dann zu schmal wäre, wäre das grundsätzlich sein Problem und nicht das Ihre.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

Bewertung des Fragestellers 2010-08-30 | 12:41


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Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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