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Frage geschrieben am 07.09.2011 16:28:38

Gewohnheitsrecht

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1556
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Gewohnheitsrecht.
Sehr geehrter Anwalt,
sehr geehrte Anwältin!

Vor ca. 23 Jahren traf ich mit unserem Nachbarn folgende mündliche Vereinbarung:


1.Ich gebe meinem Nachbarn ein Wegerecht über mein Grundstück, damit er seine zwei Mülltonnen zum Zweck der Entsorgung zur öffentlichen Straße bringen kann, und nicht mit diesen Tonnen durch sein Haus muss.

2.Als Gegenleistung für dieses Wegerecht wurde mir gestattet, zwei Mülltonnen auf dem Grundstück meines Nachbarn abzustellen. Jetzt nach 23 Jahren teilt mein Nachbar mir mit, dass er sich an diese Vereinbarung nicht mehr halten möchte. Er möchte das Wegerecht nicht mehr wahrnehmen und ich soll meine 2 Tonnen nicht mehr auf sein Grundstück stellen.

Ist in diesem Fall ein Gewohnheitsrecht eingetreten?

Kann ich meine Mülltonnen weiter auf das Grundstück meines Nachbarn abstellen; auch wenn er sein Wegerecht nicht mehr wahrnimmt?

Für Ihre Bemühungen bedanke ich micht recht herzlich.


Antwort geschrieben am 07.09.2011 16:56:46
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Die Mülltonnen werden Sie leider künftig nicht mehr auf dem Nachbargrundstück abstellen dürfen.

Die Absprache mit dem Nachbarn ist hinfällig, d.h er hat diese schlüssig aufgekündigt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden wäre. Ein darüber hinausgehendes Gewohnheitsrecht existiert im dt. Privatrecht nicht. Im Übrigen hatten Sie ja eine (mündliche) Vereinbarung bis vor kurzem.

Die Tonnen sollten alsbald abgeräumt werden, um nicht eine kostenpflichtige Abmahnung oder einen Prozess zu riskieren oder Sie zahlen dem Nachbarn zukünftig einen Betrag x für das Abstellen der Tonnen.



Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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