Gewohnheitsrecht
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Nachbarschaftsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein Haus in Bayern. Das Grundstück meines Nachbarn und mein Grundstück bildeten früher ein gemeinsames Grundstück. Beide Grundstücke grenzen an der Rückseite der Häuser an einem anderen Privatgrundstück. Das Grundstück meines Nachbarn grenzt seitlich an ein weiteres Privatgrundstück.
Meine Nachbarn wollen über mein Grundstück den rückwärtigen Teil ihres Hauses erreichen, um z.B. Fenster zu putzen oder evtl. anfallende Reparaturarbeiten durchzuführen. Dazu müssten sie mein Grundstück um ca. 20 Meter und das Grundstück des gemeinsamen Nachbarn an der Rückseite der beiden Häuser um ca. 15 Meter in Anspruch nehmen (Gesamtbelastung der beiden Grundstücke ca. 35 Meter).
Meine Nachbarn können jedoch über das Grundstück des ihnen seitlich gelegenen Nachbarn den rückwärtigen Teil ihres Hauses erreichen. Hier wäre der Weg ca. 5 Meter. Diesen kürzeren Weg wollen meine Nachbarn nicht nutzen, da dieser kürzere Weg aufgrund der Steigung und einer Treppe nicht mit Schubkarre oder Gerät begangen werden könne und meine Nachbarn sich gesundheitlich nicht im Stande fühlen, die Steigung und die Treppe zu begehen bzw. mit einer Schubkarre zu begehen.
Ca. nach 3 Jahren, nach dem ich das Grundstück gekauft habe, habe ich meinem Nachbarn schriftlich verboten, dass er mein Grundstück im o. g. Bereich nicht ohne meine Erlaubnis betreten darf und er die zweite Alternative (kürzerer Weg über das Grundstück des weiteren Nachbarn) auch in Betracht ziehen muss.
Meine Fragen:
1.) Meine Nachbarn berufen sich auf Gewohnheitsrecht, da sie seit dem Kauf ihres Grundstücks (ca. vor 11 Jahren) immer den Weg über meinem jetzigen Grundstück genutzt haben und auch der Vorgänger ihres Grundstücks habe jahrzehnte lang den Weg über meinem Grundstück benutzt. In welchem Umfang gilt hier, wenn überhaupt, das Gewohnheitsrecht? Welches Datum ist für das Gewohnheitsrecht ausschlaggebend (Übergang meines Grundstücks auf mich oder Beginn der Nutzung durch meine Nachbarn bzw. deren Voreigentümer vor dem Übergang meines Grundstücks auf mich)?
2.) Meine Nachbarn berufen sich auch auf notwegähnliches Recht gemäß § 917 BGB. Das Grundstück meines Nachbarn hat jedoch einen Zugang zur öffentlichen Straße. Trifft hier § 917 BGB überhaupt zu?
3.) Haben meine Nachbarn das Recht sich den Luxus aussuchen, über welches Grundstück sie den rückwärtigen Teil ihres Hauses zu erreichen wünschen oder kommt es vielmehr auf die Verhältnismäßigkeit der Belastung der betroffenen Nachbargrundstücke an?
4.) Meine Nachbarn wollen gegen mich bezüglich dieser Sache eine Klage einreichen. Selbst wenn ich die Nutzung über meinem Grundstück dulden würde, müssten meine Nachbarn noch zusätzlich die Zustimmung des gemeinsamen Nachbarn an der Rückseite der beiden Häuser einholen. Denn über meinem Grundstück erreichen sie zunächst nur das Grundstück des gemeinsamen Nachbarn, das sie um weitere 15 Meter begehen müssen, bis meine Nachbarn den rückwärtigen Teil ihres Hauses erreicht haben. In wie weit wäre eine solche Klage, die nur gegen mich eingereicht wäre, geboten?
5.) Sind Ihnen Urteile zu den o.g. Fragen bekannt?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
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