Frage geschrieben am 21.07.2010 18:13:32
Gewohnheitsrecht?
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1184Ich arbeite seit 18,5 Jahren in einer Fa. eingestellt wurde ich als Maschinenschlosser. Vor 10,5 Jahren wurde mir ein Angebot gemacht eine Technikerstelle zu besetzen, ich lehnte erst ab. Nach einer Bedenkzeit sagte ich aber doch zu mit dem Satz "Ich könnte es mal versuchen".Der Arbeitsvertrag wurde nicht verändert!!!!
Es wurden Schulungen versprochen, Einarbeitugszeiten zugesagt. Lohnerhöhung sollte kommen sobald ich die Arbeit selbstständig ausgeübt werden konnte.
Das Ergebniss: Eine Schulung von zwei Tagen bekam ich, die Einarbeitungszeit sah so aus das ich jede menge mir Zuhause angelesen habe ( Bücher, Internet)
Die Lohnerhöhung habe ich niemals bekommen.
Nach etlichen Anfragen auf die zugesagte Lohnerhöhung, und immer denselben billigen Antworten ( geht zur Zeit nicht, kein Geld usw.)
platzte mir heute der Kragen, ich gab die Worte wieder " wenn meine Leistung nicht anerkannt wird, dann gehe ich weiter als Maschinenschlosser arbeiten, und erfülle somit meinen Vertrag..." Nun sagte der Personalchef " So einfach geht das nicht, da ich es seit mehr als 10 Jahren mache, und es akzeptiert habe besteht ein Gewohnheitsrecht, und jede ablehnung an die jetzige Arbeit käme einer Arbeitsverweigerung gleich, und die Folgen sollten mir klar sein."
Jetzt bin ich Irritiert, ist wirklich so einfach für den Arbeitgeber: einfach Versprechen nicht einhalten, die ganze Sache aussitzen, und dann zu behaupten es besteht ein gewohnheitsrecht?
und wie sollte ich mich verhalten?
Danke für die Antworten...
Antwort geschrieben am 21.07.2010 19:00:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 769
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 769
bei Ihrer Sachverhaltsdarstellung unterliegen Sie insoweit einem Irrtum, als Sie ausführen, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag nicht verändert worden ist. Denn dieses ist hier der Fall:
Zwar mag der ursprünglich schriftlich gefasste Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich schriftlich geändert worden sein; dieses ist aber auch nicht zwingend notwendig; auch mündlich kann - im Gegensatz zur Kündigung - der Arbeitsvertrag begründet und angeändert werden.
Genau dieses ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung geschehen, so dass der jetzige,neue Arbeitsvertrag gilt und Bestand hat. Dieser kann nur einvernehmlich oder einseitig durch Änderungskündigung wieder abgeändert werden, wobei Letzteres natürlich dann gefährlich ist, wenn der Arbeitgeber die Kündigung dann annimmt.
Es gilt also der neue Arbeitsvertrag, allerdings auch zu den vereinbarten Arbeitsbedingungen:
Hinsichtlich der Schulung gehe ich davon aus, dass diese schon länger zurückliegt. Dann werden Sie insoweit keine Rechte deshalb geltend machen können.
Anders sieht es bei der Lohnerhöhung aus, wobei dieses aber auch eine Frage der Beweisbarkeit ist; können Sie die Versprechungen der Lohnerhöhung ausführlich darlegen und beweisen, haben Sie allein aus dieser Zusage schon einen durchsetzbaren Anspruch.
Ist dieses nicht möglich, sollte auch anhand ggfs. anwendbarer Tarifverträge genaustens geprüft werden, ob Sie nicht höher einzustufen sind, so dass dann daraus die Gehaltserhöhung durchsetzbar ist.
Dieses wird aber ergänzend zu prüfen sein, so dass ich Ihnen dringend rate, mit allen zu prüfenden Unterlagen einen Anwalt aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Bohle direkt

