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Gewohnheitsrecht / Wegerecht


07.11.2005 14:06 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Guten Tag,

ich habe am 01. August 2005 ein Haus mit Grundstück in Baden Württemberg in einer Berglage gekauft. Alle zwei Nachbarhäuser erreichen Ihr Grundstück über eine enge einspurige Straße die durch mein Grundstück verläuft. Mein Haus ist das vorderste. Das Wegerecht für die durchfahrenden Nachbarn sind im Grundbuch eingetragen. Dies ist unbestritten und steht damit auch nicht zur Diskussion

Links neben der Strasse geht ein landwirtschaftlich genutzter "Wirtschaftsweg" von ca.1,5m an meinem Grundstück vorbei. Dieser Wirtschaftsweg durchquert einen ungeteerten Platz mit ca. 5 m Breite und 5 m Länge um auf die öffentliche Strasse zu kommen. Dieser Platz gehört zu meinem Grundstück. Für diese Fläche bestehen keine Benutzungsrechte bzw. Einträge im Grundbuch. Meine Nachbarn verbieten mir dort, diese Fläche zu benutzen, mit der Begründung das dies von Ihnen als Wendeplatte genutzt wird und Gewohnheitsrecht dafür besteht. Die Nachbarn hätten aber die Möglichkeit auf Ihren eigenen Grundstücken zu wenden (zugegeben es ist sehr eng und unkomfortabel).

Fragen:

Besteht ein Gewohnheitsrecht / Wegerecht, obwohl ich erst drei Monate dort Eigentümer bin, eventuell durch die Duldung der Vorbesitzer ?

Wenn ja, verbietet mir dieses Gewohnheitsrecht, diesen Platz als Parkplatz für gelegentlich Besuch zu benutzen, oder bin ich verpflichtet, wie mein Nachbar behauptet dies generell ohne Ausnahme freizuhalten?

Sollte noch kein Gewohnheitsrecht bestehen, was muss ich tuen, um dies zukünftig zu verhindern, ohne gezwungen zu sein, es meinen Nachbarn generell zu verbieten bzw. bauliche Massnahmen vorzunehmen? Notfalls würde ich es natürlich verbieten.

Hinweis:

Ein Vertrag (mündlich-schriftlich) liegt nicht vor, weder von den Vorbesitzern noch von mir. (eventuell stillschweigende Duldung)

Eine Geldzahlung an uns von den weiteren Anwohnern liegt nicht vor (auch noch nie gefordert)

Ein Grundbucheintrag liegt nicht vor.

Weitere Nebenfrage:

Dieser Weg wird von vielen als Spazierweg benutzt. Wie schaut die Haftung aus, bei einem Wegeunfall? Muss ich ein Schild aufhängen bzw. entstehen mir sonstige Verpflichtungen hierdurch?

Ich hoffe, daß Sie mir helfen können.


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 94 weitere Antworten zum Thema:
Wegerecht Gewohnheitsrecht
07.11.2005 | 16:05

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:

Auf ein Notwegerecht zur Nutzung der in Ihrem Eigentum geteerten Fläche nach § 917 BGB werden sich Ihre Nachbarn nicht berufen können. Ein solches würde nur dann bestehen, wenn diese ihr Grundstück von der öffentlichen Straße aus bzw. dem Wirtschaftsweg aus nicht erreichen können. Die Erreichbarkeit der Grundstücke ist nach Ihrer Darstellung jedoch gewährleistet, mithin besteht keine Notwendigkeit Ihr Teilgundstück zu nutzen, selbst wenn das Wenden nunmehr „unbequemer“ sein sollte. Denn ein über das Notwegerecht hinausgehendes Recht auf einen Wendeplatz gewährt § 917 BGB nicht.

Da kein Notwegerecht gegeben ist, müssen Sie die Nutzung durch die Nichtberechtigten Nachbarn nicht dulden (auch nicht aus Gewohnheitsrecht, das Ihnen gegenüber aufgrund der kurzen Wohndauer ohnehin nicht begründet worden sein kann). Denn als Eigentümer haben Sie nach § 903 BGB das Recht zu, mit Ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.

Wenn sich die Grenzen Ihres Eigentums aufgrund der Grundbucheintragung bzw. der entsprechenden Eintragungen bei dem Liegenschaftskatasteramt feststellen lassen, werden Sie im Ergebnis das geteerte Teilstück als Parkplatz für gelegentlichen Besuch nutzen können. Sie sollten die Nachbarn auf die Sach- und Rechtslage hinweisen und bei Nichtbeachtung Ihrer Eigentumsrechte eine Unterlassungsklage nach § 1004 BGB androhen.

Als Eigentümer der streitigen Teilfläche trifft Sie die Verkehrssicherungspflicht für die durch diese Fläche ausgehenden Gefahren. So haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gefahr nicht realisiert, insbesondere im Winter besteht eine Streupflicht. Eine Verkehrssicherungspflicht für den landwirtschaftlichen Weg wird Sie dann nicht treffen, wenn dieser öffentlich ist.

Grundsätzlich hätten Sie gegen die unberechtigten Nutzer auch einen Anspruch auf Ersatz eines evtl. verursachten Schadens.


Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


J.Petry-Berger
Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller 07.11.2005 | 23:07

Vielen Dank für die gute Antwort. Ich hätte noch einige Nachfragen fürs Detail.

Wie schaut es mit dem Notwegerecht aus, wenn keine andere Wendemöglichkeit generell gegeben wäre? bzw. mit grösseren Fahrzeugen (Pkw + Hänger)?

Entsteht dauerhaft kein Gewohnheitsrecht, auch wenn ich zukünftig aus Kollegialität zu meinen Nachbarn die Benutzung dieser Fläche zum wenden weiterhin stillschweigend dulde? Oder muss ich es untersagen, damit die Nachbarn sich nicht nach einem bestimmten Zeitraum darauf berufen können, wenn ja, würde dies als Verbot schriftlich ausreichen und die weitere Nutzung "unwissentlich" zu dulden oder müsste ich jedes "Vergehen" anprangern?

Der Nachbar hat sich auf dem Nachbargrundstück das landwirtschaftlich genutzt (Kuhwiese) wird, Grundstücksfläche (seperat von seinem Grundstück) dazugekauft. Darauf hat er einen Wohnwagen und seinen Anhänger abgestellt. Die einzige Zufahrt ist über dieses gesagten Platz auf meinem Grundstück. Entstehen mir dadurch rechtliche Nachteile die der Nachbar ausnutzen könnte, oder könnte ich jederzeit meine Fläche andersweitig benutzen, z. B. als Garten oder muss ich die Zufahrt dadurch dauerhaft sicherstellen, obwohl der Zukauf des Nachbarn erst vor einigen Jahren erfolgte und die Nutzung als Parkplatz des Wohnwagens und des Anhängers ohne Genehmigung bzw. Rücksprache erfolgte?

Könnte ich Haftung für die überquerung des Grundstücks für Spaziergänger des Wirtschaftsweges, mit einem Schild (Privatgrund, Begehen auf eigene Gefahr) oder ähnlich ausschließen? Wenn, ja, was sollte genau draufstehen?

Vielen Dank für die nochmalige Beantwortung!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 09.11.2005 | 22:35


Sehr geehrter Ratsuchender,

zu Ihren Nachfragen möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Da das Notwegrecht nach § 917 BGB die beanspruchte Verbindung des Grundstücks zu der öffentlichen Straße gewährleistet, besteht zunächst einmal nicht in jedem Fall auch das Recht auf eine Zufahrt. Vielmehr muss gerade eine Zufahrt zu dem Grundstück notwendig sein. Besteht grundsätzlich eine Zufahrtsmöglichkeit für Pkw´s, werden die Nachbarn dann keinen Anspruch auf eine Zufahrt auch mit größeren Fahrzeugen, wie etwa einem Laster oder Pkw mit Anhänger haben, wenn es sich um ein Wohngrundstück handelt. Anders wird der Fall zu beurteilen sein, dass es sich um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt und aus wirtschaftlicher Sicht die Notwendigkeit besteht, dass das Grundstück mit Traktoren oder ähnlich großen Fahrzeugen befahren werden muss, die bestehende Zufahrt hierfür jedoch nicht ausreicht. In diesem Fall wird ein Notwegrecht bestehen. Hinsichtlich der generell fehlenden Wendemöglichkeit wird es unter Berücksichtigung der Örtlichkeiten darauf ankommen, ob etwa ein Rückwärtsfahren der Fahrzeuge zumutbar ist.

Selbst wenn Sie es über einen längeren Zeitraum dulden, dass die Fahrzeuge der nachbarn über die in Ihrem Eigentum stehende Teilfläche fahren, werden Sie hierdurch nicht die Dispositionsfreiheit über Ihr Eigentum aufgeben. Vielmehr können Sie die durch die stillschweigende Duldung begründete Leihe jederzeit auch ohne Begründung kündigen. Im Übrigen wird man ohnehin nicht verlangen können, dass Sie jedes Vergehen abmahnen, vielmehr würde ein grundsätzliches Nutzungsverbot ausreichen.

Für das Notwegrecht hinsichtlich des von Ihrem Nachbarn dazu gekauften Grundstücks wird es darauf ankommen, welchen Nutzwert dieses Grundstück hat. Ist der Zugang gegeben, aber nicht die Zufahrt, handelt es sich weiterhin weder um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück noch um ein Wohngrundstück, sondern eine schlichte Wiese, die Erholungszwecken dient, jedoch ausschließlich als Parkfläche genutzt wird, wird nicht in jedem Fall ein unbeschränktes Zufahrtsrecht gegeben sein. Sollten die örtlichen Gegebenheiten dennoch dazu führen, dass ein Notwegrecht besteht, stünde Ihnen als Duldungspflichtiger eine Notwegrente zu.

Da es für die Beurteilung der Frage, ob ein Notwegrecht besteht maßgeblich auf den Einzelfall ankommt und im Rahmen dieses Forums keine abschließende Beurteilung erfolgen kann, rate ich Ihnen für den Fall, dass sich die Streitigkeiten nicht auf gütlichem Wege beilegen lassen, einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen.

Um einen Haftungsausschluss für Unfälle auf Ihrem Teilgrundstück zu erreichen, halte ich das Aufstellen eines Schildes mit der Aufschrift „Betreten auf eigene Gefahr, Privatgrundstück“ oder „Betreten für Unbefugte verboten, Privatgrundstück“ für ausreichend. Im Übrigen hängt der Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Weges und folglich auch des angrenzenden Grundstücks auch davon ab, wie intensiv ein Weg genutzt wird. Da es sich um einen Wirtschaftsweg handelt, der von Spaziergängern genutzt wird und von untergeordneter Bedeutung ist, können an die Verkehrssicherungspflicht nicht so hohe Anforderungen gestellt werden, wie für eine Straße mit überörtlicher Verkehrsbedeutung. Dies wird analog auch für ihr Grundstück gelten können.


Mit freundlichen Grüßen

J. Petry-Berger
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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