- Gewinnverwendung gem. § 29 GmbHG
- Der ausscheidende Gesellschafter verliert ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Ausscheidens sein Stimmrecht.
- Ein Gesellschafter kann seinen Austritt nur mit 6-monatiger Frist zum Monatsende erklären.
- In jedem Falle des Ausscheidens eines Geselischafters aus der Gesellschaft ist der Betreffende verpflichtet, seine Geschäftsanteile auf die verbleibenden Gesellschafter bzw. auf die Gesellschaft zu übertragen.
Frage:
Wenn ich meinen GmbH-Anteil (25%) z.B. am 01.11.08 kündige per 01.05.09, verliere ich dann ab dem Zeitpunkt der Kündigung (01.11.08) mein Recht auf Auszahlung bestehender und künftiger Gewinne und auch möglicher Gewinnvorträge oder -rücklagen?
Ergänzend:
Kann ich als Minderheitsgesellschafter auf die Auszahlung von Gewinnen und Gewinnvorträgen bestehen gegen den Willen des Mehrheitsgesellschafters (solange ich mein Stimmrecht noch habe).
Vorab vielen Dank!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 31.05.2008 02:02:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Markus Winter
Grünwalder Weg 34, 82041 Oberhaching, Tel: 089 61305183, Fax: 089 61305185
Erbrecht, Familienrecht
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Erbrecht, Familienrecht
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Zum Stimmrecht
Es ist umstritten, ob der ausscheidende Gfter (ohne Bestimmung im GmbhVertrag) noch mitstimmen darf. Die herrschende Meinung & Rspr. sagt ja, aber besondere Treuepflicht & Zurückhaltung bei der Ausübung.
M.E. wird jedoch eine ausdrückliche Bestimmung in der Satzung, wonach der ausscheidende Gfter nicht mehr mitstimmen darf, rechtlich zulässig sein. Folglich werden sie ab 01.11.2008 nicht mehr stimmberechtigt sein.
2. Zeitpunkt des Ausscheidens
Sie scheiden erst aus der Gesellschaft aus, wenn a) die Austrittserklärung erfolgt ist und b) die Abtretung an die Gesellschafter erfolgt ist. Ggf. sind hier die Modalitäten der Abfindung vorab zu klären.
3. Teilhabe an Gewinnausschüttungen
Solange Sie noch Gesellschafter sind (also bis zur Abtretung), haben Sie auch die Rechte eines Gesellschafters. Hierzu gehört auch das Recht zum Gewinnbezug. Ist vor dem Ausscheiden ein Gewinnverwendungsbeschluss für das Geschäftsjahr gefasst worden, aufgrund dessen der Gewinn auszuschütten ist, so steht Ihnen der Zahlungsanspruch auch nach dem Ausscheiden zu. An darüber hinausreichenden Gewinnen der Gesellschaft sind Sie aber nicht mehr beteiligt.
4. Teilhabe an Rücklagen
Sofern ein wirksamer Beschluss der Gesellschaft gefasst wird, Gewinne nicht auszuschütten, partizipieren Sie hieran durch die an Sie zu zahlende Abfindung für die Abtretung.
5. Minderheitenschutz gegen Rücklagenbildung
Wenn die Mehrheit mit dem Gewinn unverhältnismäßige Rücklagen bildet, und dadurch die Gewinnbezugsinteressen der Minderheitsgesellschafter missachtet,(z.B. mit dem Ziel, die Minderheitsgesellschafter "auszuhungern", aus der Gesellschaft zu drängen) liegt ein Verstoß gegen die gesellschaftl. Treuepflicht vor. Folge: Schadenersatzansprüche & Anspruch auf angemessenen Beschluss. Diese Rechte haben Sie auch dann noch, wenn Sie bereits nicht mehr mitstimmen dürfen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundliche Grüßen
Markus K. Winter
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.05.2008 09:37:21
Sehr geehrter Herr Winter,
vielen Dank für klärende Antwort.
Wenn die GS-Vers. nach meiner Kündigung aber vor der Abtretung beschließt, den Gewinn nicht auszuschütten, kann dies also gegen deren Treuepflicht verstossen. Die GS können dies aber umgehen, indem Sie den JA und damit den Gewinnverwendungsbeschluss verzögern bis zur Abretung?
Sehr geehrter Herr Winter,
vielen Dank für klärende Antwort.
Wenn die GS-Vers. nach meiner Kündigung aber vor der Abtretung beschließt, den Gewinn nicht auszuschütten, kann dies also gegen deren Treuepflicht verstossen. Die GS können dies aber umgehen, indem Sie den JA und damit den Gewinnverwendungsbeschluss verzögern bis zur Abretung?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.06.2008 10:58:55
Das ist ein bekanntes Problem, dessen Lösung umstritten ist.
Zunächst können Sie die Einberufung einer Gfter.versammlung z.Zweck d. Beschl. fass. über Jahresabschl. u. Gewinnverwend. verlangen (§ 50 GmbHG). Wird die Beschlussfassung dort verweigert, obwohl die Fristen des § 264 HGB am ablaufen sind, wird Klageerhebung in verschiedenen Varianten (auf Feststellung, auf Zustimmung, gg. Gfter., gg. Gesellschaft) nach überwiegender Meinung für möglich gehalten. Eine Meinung geht auch von einer Fiktion der Beschlussfassung (Folge: Anspruch auf Gewinnausschüttung gegeben) aus. Allerdings ist dies alles sehr umstritten. Wenn es um erhebliche Summen geht, sollten Sie sich Rechtsbeistand nehmen, da Sie im Zweifel über den Abfindungsanspruch nicht die äquivalente Summe bekommen.
Ich hoffe, Ihnen auch mit dieser Ergänzung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Markus K. Winter
Rechtsanwalt
Das ist ein bekanntes Problem, dessen Lösung umstritten ist.
Zunächst können Sie die Einberufung einer Gfter.versammlung z.Zweck d. Beschl. fass. über Jahresabschl. u. Gewinnverwend. verlangen (§ 50 GmbHG). Wird die Beschlussfassung dort verweigert, obwohl die Fristen des § 264 HGB am ablaufen sind, wird Klageerhebung in verschiedenen Varianten (auf Feststellung, auf Zustimmung, gg. Gfter., gg. Gesellschaft) nach überwiegender Meinung für möglich gehalten. Eine Meinung geht auch von einer Fiktion der Beschlussfassung (Folge: Anspruch auf Gewinnausschüttung gegeben) aus. Allerdings ist dies alles sehr umstritten. Wenn es um erhebliche Summen geht, sollten Sie sich Rechtsbeistand nehmen, da Sie im Zweifel über den Abfindungsanspruch nicht die äquivalente Summe bekommen.
Ich hoffe, Ihnen auch mit dieser Ergänzung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Markus K. Winter
Rechtsanwalt
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