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Frage geschrieben am 29.09.2009 23:34:30

Gewinnspielterror

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2039
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Bin leider den Gewinnspielanbietern auf den Leim gegangen.
Bekomme zum Quartalswechsel täglich bis zu 6 Anrufe von Gewinnspielanbietern. Kann gar nicht sagen was ich jetzt eigentlich mitmache oder nicht.
Zu meinen Fragen
Kann ich die Abbuchungen einfach zurückholen?
Wie verhalte ich mich, wenn ein Rechtsanwalt schreibt?
Muss ich bei einer Spielteilnahme- Kündigung meine Bankdaten angeben?
Wie kann ich Einträge in Datenbanken ohne lange Diskussion löschen lassen?
Wenn man kündigen will, muss man da noch ein Quartal spielen?
Habe keine AGB`s oder Adressen von denen.
Wie komme ich an diese Firmen ran?
Habe von einigen Anbietern Telefonaufnahmen mit und ohne deren Einwilligung gemacht. Man erkennt gut darin die Arbeitsweise, wie sie die Leute und auch mich um den Finger wickeln.

Möchte jetzt endlich Ruhe haben. Irgendwann muss man sich von dieser Schei... doch mal befreien können.

Bitte um Rückantwort
(Einsatzpreis ist verhandelbar)

Mit freundlichen Grüßen

Hubert Weber


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 29.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 29.09.2009 23:51:05
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Frage 1: Kann ich die Abbuchungen einfach zurückholen?

Wenn ein wirksamer Vertrag über die Teilnahme am Gewinnspiel zustande gekommen ist, kann die Teilnahmegebühr nicht zurückverlangt werden.

Soweit hier der Teilnahme an dem Gewinnspiel aber kein wirksamer Vertrag zugrunde liegt, können Sie entweder der Lastschrift widersprechen und so das Geld zurückfordern. Beachten Sie dabei die mit Ihrer Bank vereinbarte Frist zur Rückbuchung.

Weiterhin kann bei Vertragswidrigkeit das Geld auch direkt vom Anbieter zurückgefordert werden.


Frage 2: Wie verhalte ich mich, wenn ein Rechtsanwalt schreibt?

Sie meinen, wenn Sie durch ein Gewinnspielunternehmen vertreten durch einen Rechtsanwalts angeschrieben werden?

Dann sollten Sie im Idealfall auch einen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen. Der von Ihnen mandatierte Rechtsanwalt wird dann prüfen, inwieweit die Ansprüche der Gegenseite haltbar sind eine entsprechende „Verteidigungs"strategie erarbeiten.

Keinesfalls sollten Sie sich aber ohne Einholung eines juristischen Rates auf die Forderungen der Gegenseite einlassen.


Frage 3: Muss ich bei einer Spielteilnahme- Kündigung meine Bankdaten angeben?

Wenn Sie den Vertrag kündigen wollen, sollten Sie vor allem dann Ihre Bankdaten angeben, wenn Sie Geld zurückerstattet verlangen.

Anderenfalls sind Sie nicht gehalten, Ihre Bankdaten bei der Kündigung anzugeben.


Frage 4: Wie kann ich Einträge in Datenbanken ohne lange Diskussion löschen lassen?

Grundsätzlich sind die Anbieter von Gewinnspielen verpflichtet, die personenbezogenen Daten nach dem Vertragsende zu löschen. Die personenbezogenen Daten dürfen nur zu Vertragszwecken verwendet werden.

Soweit Sie hier aber einer weitergehenden Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten zugestimmt haben, kann der Anbieter die Daten auch entsprechend verwenden. Im Übrigen können Sie dieser Nutzung dann aber auch widersprechen.


Frage 5: Wenn man kündigen will, muss man da noch ein Quartal spielen? Habe keine AGB`s oder Adressen von denen.

Grundsätzlich kommt es natürlich darauf an, welche Kündigungsfristen vertraglich vereinbart wurden. Dies ist zumeist in den AGB geregelt.

Wenn Sie tatsächlich keine Kenntnis von den AGB nehmen konnten, sind diese auch nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden. Daher gilt dann auch keine Kündigungsfrist und Sie können fristlos, also sofort zum nächsten Tag kündigen.

Sie sollten sich beim Vertragspartner insoweit erkundigen, welche Kündigungsfristen gelten. Gegebenenfalls können Sie auch so fristlos kündigen, wenn sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält.

Wenn das Vertragsverhältnis mit dem Gewinnspielanbieter auf unlautere Weise zustande gekommen ist, brauchen Sie nicht ausdrücklich kündigen. Das Vertragsverhältnis ist dann grundsätzlich nichtig.


Frage 6: Wie komme ich an diese Firmen ran?

Wenn es keine Postanschrift von diesen Firmen gibt, wird es auch schwer, an dieser heranzukommen. Hier hilft in erster Linie eine Suche im Internet. Eventuell findet man weitere Informationen zu den entsprechenden Firmen.

Es kann aber durchaus sein, dass es sich um Scheinfirmen handelt oder auch um Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben. Dann wird ein direkter Kontakt fast unmöglich.


Zusammenfassend und abschließend kann ich Ihnen nur raten, in Zukunft keine neuen Verträge dieser Art mehr einzugehen. Weiterhin sollten Sie künftig alle eingehenden Gewinnspielanrufe schriftlich festhalten und nachfragen, ob ein Vertrag besteht. Diese sollten Sie dann prüfen und durch Kündigung beenden.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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Gewinnspielterror | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-10-01
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