Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
327992
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 10.03.2010 13:56:02

Gewinnspiel für iPad - 4 kurze Frage

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1651
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo liebe Anwälte,

meine Fragen drehen sich um ein Internet-Gewinnspiel.


Beispielszenario:

Ein neuer Tablet-PC soll über eine Facebook Gruppe verlost werden. Dafür müssen Gewinnberechtigte als Fan in die Gruppe eingetragen sein. Zum Launch des Produktes soll dann eine Verlosung stattfinden, bei der am Ende ein glücklicher Gewinner das Gerät (gratis) erhält.

Folgende Fragen ergeben sich daraus:

1. Gibt es gewissen Richtlininien, die man bei Verlosungen im Internet grundsätzlich einhalten muss?
2. Gibt es ein Mindestalter für die Verlosung?
3. Das Gerät soll in Deutschland verlost werden, wenn der Gewinner allerdings aus einem EU- oder Nicht-EU-Staat ist, wäre das für die Betreiberseite auch in Ordnung. Können Elektroartikel problemlos ins Ausland versand werden? Kommen eventuelle Mehrkosten auf den Betreiber zu?
4. Gibt es (sonstige) spezifische Gruppen, die von der Verlosung prinzipiell auszuschließen sind, um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen?
5. Gibt es bestimme Losverfahren etc., die *nicht* angewandt werden dürfen? Bzw. Auslosungsmethoden, die Standard sind?


Über Details, die in den Fragestellungen vergessen wurden, freuen wir uns immer! ;-)

Viele Grüße,

Erik



Antwort geschrieben am 10.03.2010 15:53:54
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Daimler-Benz-Str. 5, 36039 Fulda, Tel: 0661 9625358, Fax: 0661 9625318
Baurecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 55
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,

in Ansehung Ihrer vier Fragen, des gewerblichen Hintergrundes sowie des von Ihnen gebotenen Betrages beantworte ich Ihnen diese in aller Kürze. Bitte haben Sie hierfür Verständnis. Die Antworten dienen lediglich einer groben Orientierung und ersetzen keinesfalls eine ausführliche anwaltliche Beratung, welche ich Ihnen bei dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt auch dringend empfehlen würde.

Nun zu Ihren Fragen:

Glücksspiele sind in Deutschland unter Strafe gestellt, vgl. §§ 284, 285, 287 Strafgesetzbuch (StGB). Wenn Sie ein Gewinnspiel auf Ihrer Website planen, darf dieses also keine sog. Lotterie oder Ausspielung sein. Diese unterscheiden sich vom erlaubten Gewinnspiel dadurch, dass die strafbare Lotterie oder Ausspielung von dem Teilnehmer einen Einsatz verlangt. Die Teilnahme am Gewinnspiel ist für den Teilnehmer dagegen kostenlos.

Grundsätzliche Richtlinie für die Durchführung von Gewinnspielen ist das UWG sowie die Regelungen in § 657 BGB ff. und hierbei insbesondere § 661 BGB
Prinzipiell ist die rechtliche Verpflichtung gegeben, bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen die entsprechenden Teilnahmebedingungen klar und deutlich anzugeben. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 4 Nr. 5 UWG:

"Unlauter handelt insbesondere, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt."

„Werbecharakter“ hat die Veranstaltung des Preisausschreibens bzw. des Gewinnspiels, wenn sie nicht allein der Unterhaltung ihrer Teilnehmer dient, sondern wenn sie in einem weitest zu verstehenden Sinne eine werbende Wirkung für den Veranstalter und/oder dessen Angebot hat.
Da Sinn und Zweck eines Gewinnspiels zumeist eine solche Werbemaßnahme ist, ist praktisch auch jedes Gewinnspiel oder Preisausschreiben mit „Werbecharakter“ versehen.

Für Sie dürfte sich zu allererst die Frage stellen, zu welchem Zeitpunkt er die vollständigen Teilnahmebedingungen dem Verbraucher mitteilen muss. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass bereits bei der Werbung für ein Gewinnspiel oder Preisausschreiben diese Teilnahmebedingungen dann mitgeteilt werden müssen, wenn die Teilnahme unmittelbar aus der Werbung heraus erfolgen kann.

Ist dies nicht der Fall, so ist ausreichend, dass unter den räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums dem Verbraucher diejenigen Informationen gegeben werden, wenn dies für die Entscheidung des Verbrauchers, ob er an dem Gewinnspiel oder Preisausschreiben teilnimmt, erforderlich ist.

Somit muss zwischen der unmittelbaren Teilnahmemöglichkeit und der Ankündigung unterschieden werden. Im Rahmen der Ankündigung dürfte die Nennung der Internetadresse ausreichend sein.

Wollen Sie das Gewinnspiel oder das Preisausschreiben aktiv bewerben, so müssen bereits in der Werbung die Teilnahmebedingungen dargestellt werden. Hierfür reicht aber aus, diese Informationen entweder mit einem Sternchenhinweis unmittelbar unterhalb der Werbung anzubringen oder über einen entsprechenden Link diese Informationen darzustellen.

Welche Informationen müssen in den Teilnahmebedingungen enthalten sein?
Die Informationspflichten umfassen all die Angaben, die der Teilnehmer braucht, um eine informierte Entscheidung über die Teilnahme an dem Gewinnspiel oder Preisausschreiben zu treffen. Dazu gehören zum Beispiel die Angaben, welche Personen an diesem Gewinnspiel oder Preisausschreiben teilnehmen können, ob ggf. Kosten für die Teilnahme anfallen oder Kosten für die Abholung entsprechender Gewinne. Ebenfalls sind der Veranstalter des Gewinnspiels inklusive der Anschrift und die Teilnahmefrist anzugeben .

Schlussendlich müssen im Rahmen der Teilnahmebedingungen auch die Ermittlung des Gewinners und die Art und Weise der Bekanntgabe dargestellt werden. Nicht zu den Teilnahmebedingungen zählen jedoch die tatsächlichen Gewinnchancen des Verbrauchers bei der Teilnahme an dem Gewinnspiel oder auch die Angabe des Wertes des jeweiligen zu gewinnenden Gegenstandes.

All die vorgenannten Angaben müssen klar und deutlich, also sprachlich einem Durchschnittsteilnehmer verständlich dargestellt werden. Ergänzend findet dabei auch die Regelung des § 6 Abs.1 Nr.4 TMG Anwendung.

Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Werden diese Angaben über einen Sternchenhinweis dargestellt, so muss dieser Sternchenhinweis unmittelbar im Rahmen der Werbung angebracht werden, damit er nicht übersehen werden kann.

Sollte eine solche Darstellung nicht erfolgen, so muss eine eigene Unterseite im jeweiligen Onlineangebot geschaffen werden, auf der sämtliche Teilnahmebedingungen aufgeführt werden.

Ebenfalls zu beachten hat der Veranstalter die Regelung des § 4 Nr. 6 UWG. Darin ist geregelt, dass grundsätzlich der Veranstalter die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben nicht von einem Kauf Waren oder dem Erwerb von Dienstleistungen abhängig machen darf.

Eine solche Abhängigkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Verbraucher gezwungen würde, an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel teilzunehmen, um im Nachhinein etwaige Waren einzukaufen oder der Eindruck erweckt würde, dass für eine erfolgreiche Beteiligung an einem Gewinnspiel der Erwerb einer Ware zwingend erforderlich sei.

In beiden vorgenannten Fällen kann eine solche Wirkung auch von der entsprechenden Werbung des Gewinnspiels oder des Preisausschreibens ausgehen.

Der Veranstalter hat deshalb darauf zu achten, das die entsprechende Werbung so dargestellt wird, dass ein solcher wettbewerbswidriger Eindruck für den Verbraucher nicht entsteht.

Eine Ausnahme sieht der Gesetzgeber in dem Fall vor, dass eine so genannte „naturgemäße Verbindung“ mit Waren oder Dienstleistungen vorliegt. Unter dem Begriff „naturgemäße Verbindung“ versteht der Gesetzgeber den Fall, dass eine Veranstaltung des Gewinnspiels oder Preisausschreibens gar nicht möglich ist, ohne die Waren oder Dienstleistungen zu erwerben.

Dieser Fall dürfte im Bereich des Internets jedoch nicht gegeben sein. Ein klassischer Fall ist das in der Zeitschrift abgedruckte Preisrätsel oder auch Gewinnspiele in Funk und Fernsehen.

Gleichfalls unzulässig ist es nach Nr. 17 des Anhanges zu § 3 Abs. 3 UWG (sog. Black-List) mit einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben zu werben, wenn der zu erwartende Vorteil oder der Preis für den Verbraucher mit einer Geldzahlung oder einer Kostenübernahme unmittelbar zusammenhängt oder aber die dargestellten Preise von vornherein nicht gewonnen werden können. Wird ein solches Gewinnspiel oder Preisausschreiben durch den Onlineshopbetreiber veranstaltet und die vorangegangenen Voraussetzungen erfüllt, so liegt zwingend ein Wettbewerbsverstoß vor.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass es unzulässig ist es, Gewinnspiele oder Preisausschreiben anzubieten, wenn tatsächlich keine Gewinnchance für den Verbraucher besteht und gar kein Preis vergeben wird. Ein solches Vorgehen verstößt gegen Nr. 20 des Anhanges zu § 3 Abs. 3 UWG. Dabei ist zu beachten, dass dieser Wettbewerbsverstoß auch dann gegeben ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die beworbenen Preise nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt werden.

Bezüglich des Mindestalters ist § 6 Abs. 2 JuSchG einschlägig, wobei die prinzipielle Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 JuSchG auf Gewinnspiele im Rundfunk und im Internet ist bislang in der Rechtsprechung ungeklärt ist.
Es wäre aber anzuraten, dass nur Volljährige an dem Gewinnspiel teilnehmen dürfen.

Natürlich sind Mitarbeiter und deren Angehörige von der Teilnahme auszuschliessen, um nicht den Anschein von Parteinahme zu erwecken. Dies ist allerdings meines Wissens nach nicht gesetzlich geregelt, sondern ergibt sich aus einem allgemeinen, auf Transparenz ausgerichteten Verhaltenskodex.

Wenn Sie ein Elektrogerät ins Ausland versenden sollten Sie dies ausschliesslich per versichertem Versand tun. Dies ist natürlich mit Mehrkosten verbunden. Diese nehmen Sie entweder in Kauf - oder Sie beschränken die Teilnahme auf Deutschland.

Als Losverfahren hat sich die Kugelung/Ballotage bewährt, da sie transparent und fair ist. Daher wird auch die Ausspielung der Lottozahlen auf diese Weise durchgeführt. Weitere Möglichkeiten sind das sog. Glücksrad, wobei Glücksräder wegen ihrer begrenzten Fläche nur eine gewisse Höchstzahl an Teilnehmern ermöglichen, sowie ein EDV-gestützter Zufallsgenerator, der die Zufallsergebnisse auswirft. Dieser jedoch ist möglicherweise anfällig für Manipulationen, was wiederum zulasten der Transparenz des Gewinnspiels geht.

Ich hoffe, ich habe Ihnen einen kleinen Überblick verschafft. Mehr Beratungsleistung ist innerhalb der in diesem Rahmen gewährten Zeitrahmen leider nicht drin. Wenn Sie allerdings eine ausführlichere und individuelle Beratung wünschen, so können Sie sich unter der unten angegebenen Email-Adresse an mich wenden. Wie bereits eingangs erwähnt halte ich aufgrund der vielen Stolperfallen, die ein Gewinnspiel so mit sich bringt, eine anwaltliche Beratung für sinnvoll. Gerne bin ich Ihnen auch bei der Erstellung rechtsverbindlicher Teilnahmebedingungen behilflich.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt




Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Gewinnspiel für iPad - 4 kurze Frage | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-12
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
danke, sehr zufrieden!


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Pfeffer direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetrecht, Computerrecht letzten Monat:

22
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

327992
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94107
beantwortete Fragen
20
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Gewinnspiel   iPad   kurze