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Gewinnspiel


08.06.2012 11:50 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin




Sehr geehrte Damen und Herren,

wir planen für einen Kunden im B-to-B-Geschäft ein Jubiläums-Gewinnspiel und eine Jubiläums-Verkaufsaktion.

1. Beim Gewinnspiel, bei dem jeder teilnehmen kann, werden 3 Reisen nach Paris verlost & weitere Preise.

2. Bei der Verkaufsaktion wählt der Kunde einen Rabatt von 7,5% oder alternativ eine Reise für 2 Personen beim Auftragswert von 5.000,00 € bzw. für eine Person bei 2.500,00 €.

Nachfolgend noch einmal der Ablauf mit der Bitte um Antwort ob dies rechtlich so möglich ist:

Besten Dank, dass Sie sich für die Jubiläums-Verkaufsaktion angemeldet haben.
Ihr persönlicher Code lautet:
100/6/2012
Firma: Mustermann GmbH
Name: Fritz Mustermann
Adresse: Mustermannstr. 9, 66121 Musterhauser

Der Gutschein ist in einem Zeitraum vom 13.06. - 13.09.2012 für einen Auftrag gültig.
Pro Bestellung kann nur ein Gutschein eingelöst werden. Bitte teilen Sie uns mit, ob der Rabatt von Rechnung abgezogen werden soll oder ob Sie den Rabatt in Sachwerten erhalten möchten

Staffelung der Sachwerte als Jubiläums-Rabatt:
Bestellung im Wert von € 6.000,--: Reise für 3 Tage nach Paris für zwei Personen
Bestellung im Wert von € 3.000,--: Reise für 3 Tage nach Paris für eine Person
Bestellung im Wert von € 1.500.--: 2 Kisten Crémant
Bestellung im Wert von € 750,--: 1 Kiste Crémant
Bestellung im Wert von € 325,--: 3 Flaschen Crémant
Bitte beachten Sie, dass der geldwerte Vorteil zu versteuern ist. Sie nehmen automatisch an der Verlosung teil.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Gewinnspiel
08.06.2012 | 13:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
641 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie stellen keine konkrete rechtliche Frage. Daher gehe ich davon aus, dass Sie allgemein wissen wollen, inwieweit Ihr Vorhaben zulässig ist.

Sofern es in der Tat um eine Verlosung also ein Gewinnspiel geht, ist dies so nicht zulässig.

Zu den Regeln beim Gewinnspiel zählt unter anderem, dass die Teilnahme am Gewinnspiel nicht vom Kauf eines Produkts abhängen oder mit dem Warenabsatz gekoppelt sein darf.

Weiterhin darf man den Kunden die Teilnahme nicht aufzwingen. Der Satz, dass Ihre Kunden automatisch an der Verlosung teilnehmen, ist also nicht haltbar.

Im Ergebnis ist also aus wettbewerbsrechtlicher Sicht davon abzuraten, dieses Vorhaben umzusetzen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage vom Fragesteller 08.06.2012 | 15:31

Danke für die Antwort.Zum Verständnis:

Es gibt zwei Aktionen Gewinnspiel und Verkaufsaktion.Siehe Schreiben.
Ist es ein Problem den Rabatt als Reise oder Sachpreis auszuschütten? Hier liegt unser Hauptproblem.

Viele Grüße

Volker Lehr

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.06.2012 | 21:13

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Nein, das wäre soweit in Ordnung.

Aber dennoch muss der Kunde die Wahl haben und darf nicht automatisch teilnehmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Jena

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