Frage geschrieben am 26.02.2010 14:40:21
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Gewinnbeteiligung bei Risikolebensversicherungen
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1280Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe am 01.10.1995 eine Risikolebensversicherung mit Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Der Ablauf der Versicherung sowie das Ende der Beitragszahlung endet am 30.09.2011.
Leider wurde ich berufsunfähig und erhalte seit dem 01.01.1998 Rente aus dieser Versicherung bis zum 30.09.2011. Bis zu diesem Termin muss die Versicherung den jährlichen Beitrag für die RLV entrichten.
Die Versicherungsgesellschaft teilte mir im Oktober 2001 innerhalb des Informationsschreibens zur EURO- Umstellung in Bezug auf die Überschußbeteiligung folgendes mit:
Ihre Risikoversicherung ist am Überschuss unserer Gesellschaft in der Weise beteiligt, dass bereits ab Versicherungsbeginn eine zusätzliche Todesfalleistung gewährt wird, die nach den für 2001 deklarierten Überschußsätzen 70 % der Versicherungssumme beträgt.
Die Überschußbeteiligung hängt insbesondere vom Sterblichkeitsverlauf und der Entwicklung der Kosten ab. Die angegebene Leistung aus der Überschußbeteiligung kann somit nicht garantiert werden. Sie gilt nur dann, wenn der für 2001 festgesetzte Überschußsatz während der gesamten Versicherungsdauer unverändert bleibt.
So die Ausführungen der Versicherungsgesellschaft in diesem erwähnten Schreiben.
Es werden nach wie vor Beiträge in die RLV bezahlt. Sollte ich den Ablauf der Versicherung und das Ende der Beitragszahlung erleben stellt sich für mich die Frage, ob ich dann mit einer Auszahlung der Gewinnbeteiligung rechnen kann. Die Versicherung hat mir im letzten Jahr telefonisch diese Frage negativ beantwortet.
Für eine Rückäußerung Ihrerseits wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Antwort geschrieben am 26.02.2010 15:47:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Die Risikolebensversicherung deckt durch relativ geringe Beitragszahlung ausschließlich das Sterbefall- und/oder Invaliditätsrisiko für einen bestimmten Zeitraum ab. Weil die Risikolebensversicherung eine Hinterbliebenenabsicherung ist, wird bei Vertragsablauf keine Leistung fällig. Nur dann wenn die Vertragsbedingungen der jeweiligen Versicherung zum Vertragsablauf eine Gewinnbeteiligung vorsehen, besteht ein Anspruch auf Auszahlung. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die meisten Versicherungen die Überschüsse vor der Vertragsbeendigung mit den Beiträgen verrechnen oder den Versicherungsschutz entsprechend erhöhen. Der von Ihnen zitierten Information zu Ihrem Versicherungsvertrag läßt sich kein Auszahlungsanspruch bei Vertragsende entnehmen. Es wird daher erforderlich sein, Einsichtnahme in die Ihrem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen zu nehmen, weshalb Sie den Vertrag ggf. anwaltlich überprüfen lassen sollten.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
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