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Frage geschrieben am 30.04.2010 15:29:59

Gewinn aus Optionen/Aktien

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2227
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Gewinn.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich besitze Aktienoptionen, die ich schon vor ein paar Jahren von meinem Arbeitgeber geschenkt bekommen habe (Okt 2001 und Okt 2002).

1. Wenn ich diese Optionen ausführe und die Aktien einen Tag später verkaufe, würden sie noch von der früheren Spekulationsfrist betroffen sein (Zuteilungsdatum vor 2009)?

2. Wenn ja, wieviel des Gewinnes (50 %?) müsste ich bei Sofortverkauf der Aktien mit wieviel % versteuern (wenn es einen festen %satz gibt)?

3. Wenn nein, ist es richtig, dass ich nur 50 % des Gewinnes über meine Einkommenssteuer versteuern muss?

Vielen Dank
Ingo

-- Einsatz geändert am 30.04.2010 17:23:09


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.04.2010 20:06:16
Rechtsanwältin Grit Böhm
Eduardstr. 20, 06844 Dessau, Tel: 0340-2106013, Fax: 0340-2106015
Steuerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Steuerstrafrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst bedanke ich mich bei Ihnen für die Nutzung dieses Portals.

Ihre Frage beantworte ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung gern wie folgt:

Übt ein Arbeitnehmer die Option zum Bezug von Aktien des Arbeitgebers aus (sog. stock option), gelten die Aktien an diesem Tag als angeschafft.

(Dies galt schon vor Einführung der Abgeltungssteuer, siehe BMF-Schreiben vom 25.10.2004, IV C 3 - S 2256 - 238/04).

Wenn Sie nunmehr die Option ausüben und die Aktien verkaufen, unterliegt der Gewinn der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Für die Berechnung des Gewinns werden von dem Veräußerungserlös u.a. die Anschaffungskosten abgezogen.
Im Falle der Ausübung der von Arbeitgebern eingeräumten Option errechnen sich die Anschaffungskosten aus dem vom Arbeitnehmer zugezahlten Betrag und dem Betrag, dem ihm als geldwerter Vorteil angerechnet wird (BMF vom 22.12.2009, IV C 1-S 2252/08/10004).

Der geldwerte Vorteil ist der Wert der Aktie am Verschaffungstag (Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers) abzüglich der Anschaffungskosten (das sind die Kosten, die der Arbeitnehmer noch „draufzahlen“ muss).

Da Sie schreiben, dass Ihnen der Arbeitgeber die Option schenkte und nicht nur verbilligt weitergibt, haben Sie keine direkten Anschaffungskosten. Der Anschaffungswert ist daher der Wert der Aktie am Verschaffungstag.

Wenn Sie nun die Aktien bereits am nächsten Tag verkaufen, wird der Verkaufserlös nicht viel vom Anschaffungspreis abweichen, so dass keine oder nur geringe Abgeltungssteuer fällig sein wird (es sei denn, die Aktie gewinnt in so kurzer Zeit an Wert).

Nur der Vollständigkeit halber möchte ich noch anfügen, dass im Fall von Mitarbeiteraktien der Verkauf zeitlich beschränkt sein kann.

Allerdings unterliegt der geldwerte Vorteil (Wert der Aktien am Verschaffungstag) als Sachbezug der Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Auch hier gilt der Bezug in dem Kalenderjahr, in dem von dem Optionsrecht Gebrauch gemacht wurde, Urteil des BFH vom 20.11.2008, VI R 25/05.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen mit den obigen Ausführungen zu Ihrer Zufriedenheit und verständlich beantworten konnte. Anderenfalls nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Ich wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Grit Böhm
Rechtsanwältin



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.04.2010 21:58:47

Sehr geehrte Frau Böhm,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich würde gerne an einem Beispiel sehen, ob ich Ihre Erklärung richtig verstanden habe.

Zusätzliche Info:
Optionen geschenkt, allerdings ist der Optionswert $ 6 (den ich zu bezahlen habe), derzeitiger Kurs $ 19,50.
Depot in USA (falls dies einen Unterschied machen sollte). 50 % des Erlöses werden (steuer)sicherheitshalber zur Abgabenberechnung autom. an meine Fa. überwiesen, 50 % gehen auf mein Konto).

Anschaffungswert: $ 6.80
aktueller Kurs: $ 19,50
Kurs b. VK am nächsten Tag: $ 20

D. h.
a) Anschaffungswert ./. aktueller Kurs = geldwerter Vorteil = 100 %ig Lohnsteuer-/SV-pflichtig

b) aktueller Kurs ./. Kurs b. VK am nächsten Tag = Gewinn = 25 % Abgeltungssteuer

c) wie b) nur VK mit Verlust = ?

Vielen Dank nochmals und ebenfalls ein schönes Wochenende.

mfg
Ingo
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.05.2010 09:36:50

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gern wie folgt:

a) Anschaffungswert ./. aktueller Kurs = geldwerter Vorteil = 100 %ig Lohnsteuer-/SV-pflichtig

Geldwerter Vorteil = 19,50 – 6,80

b) aktueller Kurs ./. Kurs b. VK am nächsten Tag = Gewinn = 25 % Abgeltungssteuer

Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer = 20 – 19,50 pro Aktie

(Ledige haben einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 Euro und Verheiratete 1.602,00 Euro. Mit dem Pauschbetrag sind auch alle Werbungskosten wie z.B. Depotgebühren abgegolten)

c) wie b) nur VK mit Verlust = ?

Erleiden Sie bei Verkauf der Aktien einen Verlust, können Sie diesen Verlust mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen.

Da es sich um ein ausländisches Depot handelt, kann aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen die Versteuerung des geldwerten Vorteils in Deutschland anders geregelt sein. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn der Mitarbeiter teilweise im Ausland seine Arbeitsleistung erbracht hat.

Ferner führen ausländische Banken nicht automatisch die Abgeltungssteuer in Deutschland ab. Daher sind diese Einkünfte in der Steuererklärung zu deklarieren.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt mit Kenntnissen im internationalen Steuerrecht bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung zu Rate zu ziehen, um erhöhte Abgaben zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Grit Böhm
Rechtsanwältin





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