Frage geschrieben am 10.01.2010 15:31:47
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Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2512Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Antwort geschrieben am 10.01.2010 16:43:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 177
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst einmal möchte ich Ihnen die Angst vor dem Wort "Inkassounternehmen" nehmen. Sie müssen hier nicht befürchten, daß "plötzlich" ein Gerichtsvollzieher vor der Tür steht oder ähnliches. Ein Gerichtsvollzieher wird nur tätig, wenn vorher ein Gericht über die Rechtmäßigkeit der Forderung entschieden hat. Richtig "ernst" wird es also erst, wenn Sie Post vom Gericht in Form einer Klage oder eines Mahnbescheids erhalten. Dann müssen Sie zwingend innerhalb von zwei Wochen reagieren und sich zur Wehr setzen. Bei Inkassounternehmen ist eine Reaktion nicht erforderlich.
Zudem müssen Sie eine Inanspruchnahme durch das Inkassounternehmen oder das fordernde Unternehmen nur dann fürchten, wenn Sie mit dem fordernden Unternehmen einen Vertrag geschlossen haben. Ihre Darstellung läßt den Schluß zu, als seien Sie ohne vorherige Vereinbarung mit Forderungen konfrontiert worden. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um mit Erfolg gegen Sie eine Forderung durchsetzen zu können. Das Unternehmen ist beweispflichtig dafür, daß Sie mit diesem einen wirksamen Vertrag geschlossen haben. Sofern es an einem Vertragsschluß fehlt, sind auch die Forderungen unberechtigt. Sie können in diesem Fall den Mahnungen durch das Inkassounternehmen gelassen entgegen sehen und abwarten, ob ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.
Wenn Sie sich morgen an das Unternehmen wenden, sollten Sie darauf hinweisen, daß Sie keinen Vertrag geschlossen haben. Weiterhin sollten Sie das Unternehmen auffordern, Ihnen das Gegenteil zu beweisen. Zudem sollten Sie rein vorsorglich einen Widerruf, eine Anfechtung und eine Kündigung erklären.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.01.2010 16:53:06
Ich hatte jeweils, wenn von den verschiedenen Gewinnspiel Unternehmen der schriftliche Vertrag kam, sofort per Einschreiben Widerspruch eingelegt. So steht es ja auf deren Verträgen auch im Kleingedruckten, dass innerhalb von zwei Wochen und vier Wochen, falls mündlich nicht auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wurde.
Kann ich mich bei der Lage der Dinge entspannt zurücklehnen?
Auf jeden Fall lege ich jetzt immer sofort auf, wenn sich wieder so ein Gewinnspieler meldet.
Ich hatte jeweils, wenn von den verschiedenen Gewinnspiel Unternehmen der schriftliche Vertrag kam, sofort per Einschreiben Widerspruch eingelegt. So steht es ja auf deren Verträgen auch im Kleingedruckten, dass innerhalb von zwei Wochen und vier Wochen, falls mündlich nicht auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wurde.
Kann ich mich bei der Lage der Dinge entspannt zurücklehnen?
Auf jeden Fall lege ich jetzt immer sofort auf, wenn sich wieder so ein Gewinnspieler meldet.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.01.2010 07:47:24
Sehr geehrter Fragesteller,
nachdem wir zwischenzeitlich auch telefonisch Ihren Fall erörtern konnten, kann ich Ihnen mitteilen, daß Sie sich "entspannt zurücklehnen" können. Sie haben keinen Vertrag abgeschlossen und sind daher nicht zur Zahlung verpflichtet. Es ist zudem sehr sinnvoll, wenn Sie künftig bei Gewinnspielangeboten auflegen.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Fragesteller,
nachdem wir zwischenzeitlich auch telefonisch Ihren Fall erörtern konnten, kann ich Ihnen mitteilen, daß Sie sich "entspannt zurücklehnen" können. Sie haben keinen Vertrag abgeschlossen und sind daher nicht zur Zahlung verpflichtet. Es ist zudem sehr sinnvoll, wenn Sie künftig bei Gewinnspielangeboten auflegen.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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