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Frage geschrieben am 15.01.2008 12:19:00

Gewidmeter Weg

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2498
Mehrere Doppel/Einfamilienhäuser sind über einen Weg mi der öffentlichen Straße verbunden. Ein Haus liegt an der öffentlichen Straße. Der Weg ist 4m breit und dient dem Zugang zu den Häusern und der Zuifahrt zu den bei den Häusern liegenden Garagen der letzten Häuser.
Beim Bau der Häuser wurde seinerzeit vom Bauherrn und den Käufern der Häuser ein Antrag auf Bewilligung eines "gewidmeten Weges" beim Landratsamt gestellt. Dieser Antrag wurde angenommen. Im Grundbuch erfolgte jedoch weder ein Eintrag eines "gewidmeten Weges" noch ein anderer Eintrag. Das Grundstück jedes Eigentümers umfaßt die vor dem Haus liegende Wegfläche.
Frage:
- Ich nehme an,jeder Eigentümer ist für die Verkehrssicherheit des Teil des Weges Weges, der über sein Grundstück führt, verantwortlich. Bedeutet das, daß er den Schnee auf der ganzen Breite entfernen muß oder genügt ein 80 cm breiter Streifen für die Fußgänger.
- Ist der Eigentümmer, dessen Grundstück an der öffentlichen Straße anliegt alleine für die Schneeräuming des öffentlichen Bürgersteiges verantwortlich oder sind alle Eigentümer dafür verantwortkich.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.1.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.01.2008 13:18:33
Rechtsanwalt Christian Grema
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Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:

Grundsätzlich ist der Eigentümer für die Sicherung eines Weges verantwortlich. Handelt es sich dabei jedoch um einen öffentlichen (Gehweg-) trifft diese Verpflichtung zunächst die Gemeine. Hiervon ist auch in Ihrem Fall auszugehen: Durch die Widmung, wie Sie sie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnen, erhält der Gehweg die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Für die Wirksamkeit einer Widmung ist es dabei nicht erforderlich, dass diese in das Grundbuch eingetragen wird. Ihre Wirkung entfaltet die Widmung im Regelfall durch deren öffentliche Bekanntmachung.

Zwar träfe somit die Gemeinde dich Pflicht, für die Sicherheit der Wege zu sorgen; allerdings steht es dieser frei, Ihre Verpflichtung durch eine Satzung auf die Einwohner umzuwälzen. Ob und in welchem Umfang hiervon Gebrauch gemacht wurde, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Üblicherweise wird diese Möglichkeit jedoch von den Gemeinden wahrgenommen.

Ungeachtet des genauen Umfanges der abgewälzten Verpflichtung können Sie jedoch im Allgemeinen davon ausgehen, dass ein öffentlicher Gehweg vollständig zu räumen ist. Erst bei großen Gehwegen wird diese Verpflichtung in der Regel auf eine Breite von 4m begrenzt. Die von Ihnen erwähnte Verpflichtung, den Schnee auf einer Breite von 80 cm zu räumen bezieht sich normalerweise auf den (rein privaten) Verbindungsweg zwischen Ihrem Haus und dem öffentlichen Gehweg.

Auch bezüglich Ihrer zweiten Frage bleibt es bei den erwähnten Verantwortungsbereichen. Es kommt mithin darauf an, ob die Satzung eine Umwälzung auf die Gesamtheit der Anlieger (und damit explizit auf Vorder- und Hinteranlieger) erstreckt oder nicht.

Gibt es zu den genannten Fragen keinerlei gemeindliche Regelung, so verbleibt es bei der Verantwortung der Gemeinde für die Sicherung der öffentlichen Wege.

Wie Sie sehen gibt es, kein einheitlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der Sicherungspflichten. Diese können vielmehr von jeder Gemeinde unterschiedlich ausgestaltet werden. Trotzdem sich die Satzungen häufig ähneln und die dargestellten Inhalte haben, ist es Ihnen somit zu empfehlen, sich bei Ihrer Gemeinde nach dem Vorliegen einer solchen Satzung zu informieren und gegebenenfalls Einsicht in deren genauen Inhalt zu nehmen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.

Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung ist Ihnen die weitere Beauftragung eins Rechtsanwaltes zu empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen



Christian Grema
Rechtsanwalt

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Christian Grema
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