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Frage geschrieben am 26.03.2011 07:06:33

Gewerbliches Mietrecht

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 757
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Mein Vermieter möchte von mir 360,00 € haben für die Erneuerung eines WC-Spülkastens und einer Deckenleuchte. Diese beiden Teile funktionierten im Übrigen seit Pachtbeginn nicht ordnungsgemäß.

Ich hatte meinen Vermieter kontaktiert und gesagt, die Teile seien defekt. Darauf hin hat er mir eine Firma geschickt und jetzt bekomme ich nach fast vier Monaten die Rechnung zugesandt mit der Bitte um Begleichung.

Im Mietvertrag heißt es dazu:

"Der Mieter hat ferner auf seine Kosten die mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen in den Mieträumen wie Etagenheizung, sonstige Heiz- und Warmwassergeräte und ähnliche Einrichtungen nebst Zubehör, wie Ventile, Bad- und Duscheinrichtungen, Silikonverfugungen, Rolläden und Fensterläden insbesondere gute, Licht- und Klingelanlagen sowie Steckdosen einschließlich Kabel- und Antennenanschlussdosen, Fenster- und Türverschlüsse, Wasserhähne, Toilettenspüler, Wasch- und Abflussbecken sowie Siphon zu pflegen.

Alle, an diesen Anlagen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten führt der Mieter auf eigene Kosten aus, ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter besteht nicht.

Soweit der Mieter für Instandsetzungsarbeiten an weiteren Einrichtungen oder Anlagen in den Mieträumen auf seine Kosten verantwortlich sein soll, sind diese Einrichtungen und Anlagen zu benennen.

Nunmehr meine Frage: Ist diese vorstehende Klausel - ohne Begrenzung - rechtlich in Ordnung mit der Folge, dass ich die Rechnung zahlen muss oder ist die Klausel unwirksam mit der Folge, dass ich die Rechnung nicht bezahlen muss?


Antwort geschrieben am 26.03.2011 12:06:18
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41, 88212 Ravensburg, Tel: 0751/25971, Fax: 0751/21757
Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Nach der Rechtsprechung ist die von Ihnen widergegebene Klausel im Gewerberaummietrecht -anders als im Wohnraummietrecht- auch ohne Höchstbelastungsgrenze zulässig.

Vorausgesetzt wird aber ein einwandfreier Zustand der Mietsache bei Vertragbeginn. Anfängliche Mängel sind davon nicht erfaßt.

Ihr Vermieter ist offenbar auch selbst davon ausgegangen, dass er die Reparaturen dausführen lassen muß und hat selbst eine Firma beauftragt.

Es spricht daher viel dafür, dass Sie die Reparaturkosten nicht bezahlen müssen. Ich empfehle Ihnen, den gesamten Mietvertrag einem im Mietrecht erfahrenen Rechtsanwalt vorzulegen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.03.2011 12:40:55

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich danke für Ihre (für mich erstmal positive) Einschätzung. Ich habe bereits eine Anwältin in Oberhausen mit der Sache beauftragt, die aber keine Chance sieht und nicht gerade lustvoll an die Sache rangeht. Ich kann ja verstehen, dass es bei einem Streitwert von 360 € für einen Anwalt nicht "viel zu holen gibt", bin aber eigentlich auch nicht bereit, 360 € zu zahlen, wenn ich es nicht unbedingt muss, gerade bei einem Vermieter, der nicht gerade freundlich ist. Mal schauen, wie es weitergeht. Wären Sie denn - falls ich mich dafür entscheide - evtl. an der Bearbeitung des Mandates interessiert, wenn ich Ihnen die Unterlagen zusenden würde?

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.03.2011 10:34:41

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne können Sie mir ein weitergehendes Mandat erteilen, wobei die hier anfallene Beratungsgebühr angerechnet werden würde.

Ggf. sollten Sie der bisherigen Anwältin kündigen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Gewerbliches Mietrecht | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2011-03-27
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