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Frage geschrieben am 19.01.2009 10:56:44

Gewerblicher Verkauf von Ed Hardy T-Shirts

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2321
Ich habe die Möglichkeit Restposten von Ed Hardy Shirts aus 2006/2007 von einem anderen Händler auf einer B2B Plattform käuflich zu erwerben. Ich möchte diese Shirts u.U. in meinem Ebay-Shop zum Verkauf anbieten. Könnte ich damit u.U. Mrken- bzw. urheberrechte verletzen?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Aus § 14 Abs. 2 MarkenG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ergibt sich, dass marken - und wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht gegenüber Verbrauchern geltend gemacht werden können. Urheberrechtliche Ansprüche können sowohl gegen Unternehmer als auch gegen Verbraucher gleichermaßen bestehen.

Aufgrund Ihres Sachvortrages gehe ich davon aus, dass Sie als Unternehmer tätig sind.

Die Veräußerung von Originalprodukten von Ed Hardy T-Shirts wäre dann rechtswidrig, wenn die Rechte an den T-Shirts noch nicht erschöpft sind.

In diesem Zusammenhang ist § 24 Abs. 1 MarkenG zu beachten. Danach hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euopäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

§ 24 Abs. 1 MarkenG kommt allerdings dann nicht zur Anwendung, wenn sich der Markeninhaber der Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist (vgl. § 24 Abs. 2 MarkenG).

Ein berechtigter Grund nach § 24 Abs. 2 MarkenG kann auch dann gegeben sein, wenn die T-Shirts unverändert bleiben, aber es zu einer erheblichen Rufschädigung der Marke kommt.

Sie sollten sich insoweit von dem anderen Händler schriftlich erklären lassen, dass die T-Shirts durch den Markeninhaber selbst oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten (von ihm als Händler) im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euopäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind und der Originalzustand der T-Shirts als Markenware garantiert wird.

Unter diesen Voraussetzungen ist eine Erschöpfung der Rechte an den in Rede stehenden T-Shirts anzunehmen und eine Weiterveräußerung durch Sie unbedenklich.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.01.2009 13:31:19

Sehr geehrter Herr RA Roth,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ja, ich bin unternehmerisch tätig. Bin ich dann also mit der o.a. Bestätigung des Verkäufers rechtlich gegen Abmahnungen anderer wegen Marken- bzw. Urheberrechtsverletzungen geschützt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.01.2009 13:48:16

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Wenn eine Erschöpfung der Rechte an der Markenware eingetreten ist, haben Sie nichts zu befürchten.

Bitte nehmen Sie sich noch kurz die Zeit, die Antwort zu bewerten.



Mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
K. Roth
- Rechtsanwalt -

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