Frage geschrieben am 28.07.2010 20:23:51
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Gewerblicher Nickname entspricht Name einer bekannten Organisation
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1017Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ein Nickname wird zu gewerblichenZwecken auf Portalen wie Youtube etc. verwendet. Der Nickname entspricht exakt dem Namen einer bekannten Organisation aus dem kulturellen Bereich.
Das Produkt, das über den Nicknamen vermarktet wird, besteht aus einem downloadbaren Ebook, das als Thema eben jene kulturelle Organisation zum Inhalt.
Diese Organisation ist als GmbH eingetragen, eine Eintragung als Wort-/Bildmarke wurde bisher aber aus Gründen "fehlender Unterscheidungskraft" verweigert - der Organisationsname ist markenrechtlich also nicht geschützt.
Kann der Nickname folglich gewerblich im Internet weiter verwendet werden?
Antwort geschrieben am 28.07.2010 21:54:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 269
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Geschäftliche Bezeichnungen sind grundsätzich nach § 5 MarkenG geschützt.
Wie im gesamten Markenrecht muss auch bei geschäftlichen Bezeichnungen der Name Unterscheidungskraft besitzen um überhaupt Schutzfähigkeit zu erlangen. Das heißt die geschäftliche Bezeichnung muss geeignet sein, den Geschäftbetrieb zu individualisieren und von anderen Geschäftsbetrieben abzugrenzen. Lediglich bezeichnende und beschreibende Begriffe sind nicht unterscheidungskräftig und damit nicht schutzrechtsfähig.
Dabei ist die Eintragung im Markenregister nicht der entscheidende Umstand, da nach dem Prioritätsprinzp schon die Verwendung der Bezeichnung selbst den Schutz begründen kann.
Sofern es aber - wie Sie schildern- tatsächlich zutrifft, dass eine Markeneintragung bislang wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt worden ist, so kann die Bezeichnung insgesamt keinen Schutz beanspruchen. Die Bezeichnung kann dann auch weiter als Nickname verwendet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben und wünsche noch einen schönen Abend.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.07.2010 07:55:22
Sehr geehrter Herr Steidel,
vielen Dank für Ihre Ausführung.
Ich hoffe einmal, dass das tatsächlich so ist, wie Sie im letzten Absatz schreiben.
Ich habe den Organisationsbegriff jetzt noch einmal beim DPMA und über Tulex überprüft - ich kann beim besten Willen keinen Markeneintrag finden (nur zwei Anträge, die beide abgelehnt wurden...) - es irritiert mich nur, weil diese Organisation im kulturellen Leben wirklich extrem bekannt ist und andere - weit minder bekannte! - Organisationen aus derselben Branche mit exakt derselben Konstruktion der beiden Wortbestandteile: "Stadtname" plus "Tätigkeit") als "rechtskräftig" im Markenregister eingetragen sind....
Viele Grüße und schon mal ein schönes Wochenende!
Sehr geehrter Herr Steidel,
vielen Dank für Ihre Ausführung.
Ich hoffe einmal, dass das tatsächlich so ist, wie Sie im letzten Absatz schreiben.
Ich habe den Organisationsbegriff jetzt noch einmal beim DPMA und über Tulex überprüft - ich kann beim besten Willen keinen Markeneintrag finden (nur zwei Anträge, die beide abgelehnt wurden...) - es irritiert mich nur, weil diese Organisation im kulturellen Leben wirklich extrem bekannt ist und andere - weit minder bekannte! - Organisationen aus derselben Branche mit exakt derselben Konstruktion der beiden Wortbestandteile: "Stadtname" plus "Tätigkeit") als "rechtskräftig" im Markenregister eingetragen sind....
Viele Grüße und schon mal ein schönes Wochenende!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.07.2010 09:50:27
Ob die Entscheidung des DPMA, den Markenschutz abzulehnen, rechtmäßig ist -ggf. sogar in einem schwebenden Verfahren gerichtlich angefochten wurde - ggf. naturgemäß nicht beurteilt werden.
Dass Markenschutz auch ausserhalb einer Eintragung enstehen kann, hatte ich Ihnen ja dargelegt. Das Merkmal der Unterscheidungskraft muss aber auch dann erfüllt sein.
Ob die Entscheidung des DPMA, den Markenschutz abzulehnen, rechtmäßig ist -ggf. sogar in einem schwebenden Verfahren gerichtlich angefochten wurde - ggf. naturgemäß nicht beurteilt werden.
Dass Markenschutz auch ausserhalb einer Eintragung enstehen kann, hatte ich Ihnen ja dargelegt. Das Merkmal der Unterscheidungskraft muss aber auch dann erfüllt sein.
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