ich möchte eine Internetseite starten auf der Ergebnisse von
öffentlichen Sportveranstaltungen veröffentlicht werden und neben
diesen Ergebnissen Bilder und Videos der einzelnen Teilnehmer
zum Kauf oder nur zur Pay per View-Nutzung für Jedermann
kostenpflichtig angeboten werden.
Ist das so legal?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.10.2008 13:42:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Diana Blum
Thomasiusstraße 1, 13557 Berlin, Tel: 03088769607, Fax: 03088769607
Strafrecht, Verfassungsrecht, Insolvenzrecht, Schadensersatzrecht, Entschädigungsrecht
Bewertungen: 10
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Aus Ihrer Frage geht leider nicht hervor, ob die Filme und Bilder, die Sie auf Ihre Internetseite stellen wollen, von Ihnen selbst gefertigt sind oder nicht. Ist dies der Fall, so dürften Sie keine Probleme bekommen. Zwar dürfen Abbildungen von Personen eigentlich nur dann zur Schau gestellt werden, wenn diese Personen eingewilligt haben. Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt. Davon wird man in Ihrem Fall (bei Sportlern) wohl ausgehen dürfen.
Anders sieht es aus, wenn Sie Filme und Bilder verwenden, die eine andere Person hergestellt hat.
Dann verstoßen Sie nämlich gegen die Rechte des jeweiligen Urhebers (des Fotografen oder des Filmers). Dieser hat dann nicht nur Schadensersatzansprüche gegen Sie, sondern Sie machen sich sogar strafbar. Da Sie die Bilder/Filme gewerblich nutzen wollen, droht Ihnen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
Ich kann Ihnen in diesem Fall nur raten, sich vorher die Nutzungsrechte an den Bildern/Filmen einräumen zu lassen. Dazu können Sie sich z.B. an die Verwertungsgesellschaft Bild wenden, die solche Rechte verwaltet.
Die hier relevanten Vorschriften sind nachfolgend aufgeführt.
Ich hoffe, dass ich ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte. Gerne stehe ich Ihnen auch für eine Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Blum
Rechtsanwältin
Blum, Heinrichs & Partner
§ 22 Kunsturhebergesetz (KUG)
1Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 2Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. 3Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. 4Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 KUG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 33 KUG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 106 Urheberrechtsgesetz (UrhG)
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a UrhG - Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.10.2008 13:54:58
Frage zu Ihrer Antwort:
... "Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt. Davon wird man in Ihrem Fall (bei Sportlern) wohl ausgehen dürfen." ...
Es geht ganz gezielt um Teilnehmer bei kleineren Reitturnieren.
Also reine Amateure. Keine Berufssportler. Sind diese reinen
Amateure durch ihre Teilnahme an einem Reitturnier dann
"Personen der Zeitgeschichte"?
Die Bilder und Filme werden übrigens nicht von mir sondern von Dritten (Profi-Fotografen und Filmer) eingestellt.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Frage zu Ihrer Antwort:
... "Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt. Davon wird man in Ihrem Fall (bei Sportlern) wohl ausgehen dürfen." ...
Es geht ganz gezielt um Teilnehmer bei kleineren Reitturnieren.
Also reine Amateure. Keine Berufssportler. Sind diese reinen
Amateure durch ihre Teilnahme an einem Reitturnier dann
"Personen der Zeitgeschichte"?
Die Bilder und Filme werden übrigens nicht von mir sondern von Dritten (Profi-Fotografen und Filmer) eingestellt.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.10.2008 15:54:32
Wie immer im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist es schwierig vorauszusagen, wie ein Gericht hier entscheiden würde. Einen verbindlichen Rat kann ich Ihenn daher leider nicht geben, dazu müsste man sich auch die Umstände des Einzelfalls genauer anschauen. Ich würde allerdings dazu tendieren zu sagen, dass jemand, der sich durch seine Teilnahme an einem öffentlichen Reittournier an die Öffentlichkeit begibt, Person der Zeitgeschichte ist. Selbst dann, wenn es sich um einen Amateur handelt.
Wie immer im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist es schwierig vorauszusagen, wie ein Gericht hier entscheiden würde. Einen verbindlichen Rat kann ich Ihenn daher leider nicht geben, dazu müsste man sich auch die Umstände des Einzelfalls genauer anschauen. Ich würde allerdings dazu tendieren zu sagen, dass jemand, der sich durch seine Teilnahme an einem öffentlichen Reittournier an die Öffentlichkeit begibt, Person der Zeitgeschichte ist. Selbst dann, wenn es sich um einen Amateur handelt.
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