Bisher war ich von der Gewerbesteuerfreiheit der Praxis ausgegangen, da die physiotherapeutischen Leistungen freiberufliche Tätigkeiten sind, die auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
In der Regel sind Inhaber von Praxen auch Vollzeit tätige Physiotherapeuten (=freiberufliche Tätigkeit).
Ich selbst bin nicht Physiotherapeut und arbeite auch nicht vor Ort in der Praxis. Meine Frau leitet die Praxis, ist selbst auch nicht als Physiotherapeutin tätig.
Wir haben eine Fachliche Leitung angestellt, die wie ein Meister im Handwerksbetrieb, die notwendige Voraussetzung für die Zulassung bei Krankenkassen gewährleistet.
Frage: Durch welche schlüssige Begründung des Einspruchs gegen den Bescheid könnte die drohende Gewerbesteuerpflicht noch abgewendet werden?
Viele Grüße
Praxis für Physiotherapie
Antwort geschrieben am 25.03.2011 06:44:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA in Financial Services (Wales) Ulrich Barth
Friedrichstraße 171, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30 - 303 66 05 14, Fax: +49 (0)30 - 303 66 05 15
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auf Grundlage Ihrer Angaben antworte ich im Rahmen der hier vorgesehenen überschlägigen Prüfung einer Angelegenheit und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zeichnet sich eine freiberufliche Tätigkeit dadurch aus, dass diese selbständig ausgeübt wird.
Eine freiberufliche Tätigkeit findet auch dann statt, wenn sich ein Angehöriger eines freien Berufes der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Jedoch muss der Freiberufler dann immer noch die Leitung inne haben und eigenverantwortlich tätig sein (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Daran fehlt es hier.
Weder Sie noch Ihre Frau sind als Physiotherapeuten tätig. Zudem ist die fachliche Leitung auch nur angestellt.
Sie werden daher völlig zu Recht zur Gewerbesteuer herangezogen und können dem in Anbetracht der mehr als klaren Rechtslage auch nicht durch schlüssige Argumentation entgehen.
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