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Frage geschrieben am 26.04.2010 09:09:54

Gewerbesteuer Befreiung

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3029
Ich bin Programmierer für Maschinensteuerungen und im Anlagenbau.
Ich entwickle, programmiere, begleite Testabläufe und führe
Inbetriebnahme und Endabnahme beim Kunden durch.
Leider fehlt mir der Ing. Titel, um als freier Beruf Gewerbesteuer befreit
zu werden.
Gibt es eine Möglichkeit, trotzdem von der Gewerbesteuer befreit zu werden, oder wenigstens eine Minderung geltend zu machen?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.04.2010 11:00:13
Rechtsanwältin Grit Böhm
Eduardstr. 20, 06844 Dessau, Tel: 0340-2106013, Fax: 0340-2106015
Steuerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Steuerstrafrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst bedanke ich mich bei Ihnen für die Nutzung dieses Portals.

Ihre Frage beantworte ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung gern wie folgt:

Es ist nicht immer erforderlich, dass ein Programmierer über einen Hochschulabschluss verfügen muss, um als Freiberufler tätig zu sein. Dies folgt aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Demnach liegt auch freiberufliche Tätigkeit vor, wenn sie den aufgezählten sog. Katalogberufen ähnlich ist.

Im Bereich der Softwareprogrammierung gab es eine für Sie bedeutende Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 04.05.2004, Az.: XI R 9/03.

Hier heißt es wörtlich:

„Neben den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich genannten sog. Katalogberufen gehören zu der freiberuflichen Tätigkeit auch die den Katalogberufen ähnlichen Berufe. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit. Das gilt auch für einen dem Katalogberuf des Ingenieurs ähnlichen Beruf. Nicht erforderlich ist der Abschluss einer nach den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebenen Ausbildung. Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule oder Fachhochschule, muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Diesen Nachweis kann er durch Belege über erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen. Soll der Nachweis anhand praktischer Arbeiten geführt werden, müssen diese einen der Ingenieurtätigkeit vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen. Außerdem ist nachzuweisen, dass die derart qualifizierten Arbeiten den Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 4/01, BFHE 199, 176, BStBl II 2002, 475, m.w.N.). Diese Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit sind im Streitfall erfüllt."

In diesem Fall wurde ein selbstständiger Entwickler von Anwendungssoftware ohne Hochschulabschluss als Freiberufler qualifiziert. Dass seine theoretischen Kenntnisse in ihrer Breite und Tiefe eines Hochschulabsolventen gleichen, wurde hier durch ein Gutachten festgestellt.

Die weiter aufgezählten Möglichkeiten zum Nachweis der Kenntnisse sind in der Praxis eher schwierig. Hier sollte sehr genau der Ausbildungsweg, Fortbildungen, bereits durchgeführte Projekte u.s.w. dokumentiert werden. Wenn dann seitens des Finanzamtes noch Zweifel bestehen, ist ein Gutachten erforderlich, welches die Kenntnisse bestätigt.

Ich möchte noch anfügen, dass es nicht ausreichend ist, wenn die Kenntnisse nur in einzelnen Fachgebieten bzw. Teilgebieten vorliegen. Vielmehr sind die Kenntnisse in allen Kernbereichen notwendig, BFH, Urteil vom 18.04.2007, Az: XI R 29/06.

Sofern Sie die entsprechenden Nachweise führen und damit das Finanzamt überzeugen können, besteht für Sie daher die Möglichkeit, als Freiberufler vollständig von der Gewerbesteuer befreit zu sein.

Sofern Sie die Nachweise nicht führen können, sehe ich keine Möglichkeit eine Minderung der Gewerbesteuer geltend zu machen.

Eine solche „Reduzierung" der Gewerbesteuer ist je nach Einzelfall nur in solchen Fällen vorgesehen, in denen ein Selbstständiger sowohl gewerbliche als auch freiberufliche Einkünfte erzielt.
So hat z.B. der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Einkünfte eines selbstständigen Ingenieurs freiberuflicher Art und die seines angestellten Ingenieurs gewerblich sind (BFH, Urteil vom 08.10.2008, Az: VIII R 53/07).

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ausreichenden Überblick über die Rechtslage geben konnte. Sollte noch eine Frage offen geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Ich wünsche Ihnen einen angenehme Woche und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Grit Böhm
Rechtsanwältin


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